Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_321/2025
Urteil vom 10. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. März 2025
(2N 24 164, 165, 166, 167, 174/2U 24 44, 45, 46, 47, 48).
Erwägungen:
1.
Am 7. September 2023 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Angehörige der Luzerner Polizei (B.________, C.________, D.________ sowie zwei weitere männliche Polizisten) wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Nötigung und mittäterschaftlicher Körperverletzung sowie gegen Angehörige der Luzerner Polizei (B.________, C.________) wegen Gehilfenschaft beziehungsweise Mittäterschaft zum Hausfriedensbruch. Am 28. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee jeweils die Nichtanhandnahme der Strafverfahren. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen beim Kantonsgericht Luzern erhobenen Beschwerden trat dieses mit Verfügung vom 5. März 2025 nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. April 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. März 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer macht keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend, aus welchem sich seine Legitimation ergeben könnte. Ein solcher steht dem Beschwerdeführer auch nicht zu: Dem Strafverfahren liegen amtliche Handlungen der von ihm beanzeigten Polizisten zugrunde, die sich in einem gegen ihn geführten Strafverfahren zugetragen haben sollen. Allfällige Ansprüche gegen Angestellte des Gemeinwesens beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz vom 13. September 1988 und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 Haftungsgesetz des Kantons Luzern [HG/LU, SRL Nr. 23]). Gegen die Angestellten direkt haben Dritte keinen Anspruch (§ 4 Abs. 4 HG/LU). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der Sachlegitimation.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ferner weder hinreichend substantiiert geltend noch ist ersichtlich, dass er Opfer von unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, weshalb auch nicht unter diesem Titel auf seine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; 131 I 455 E. 1.2.5).
5.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 141 IV 1 E. 1.1), erhebt er nicht.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément