Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_34/2023  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Januar 2023 (UH220193-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs (Falschdeklaration der Herkunft von aus Argentinien importiertem Rindfleisch). Dieses Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 27. März 2018 eingestellt. Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 50'000.-- für entgangenen Gewinn, von Fr. 6'256.65 für die Anwaltskosten sowie eine Genugtuung von Fr. 400.-- für die erlittene Haft zu.  
 
A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde am 27. August 2018 gut, hob die Einstellungsverfügung betreffend die Entschädigungsfolgen auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen an die Staatsanwaltschaft zurück.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Anwaltskosten ab dem 27. März 2018 von Fr. 4'108.47 und eine Genugtuung von Fr. 10'200.-- zuzüglich Zins zu. Hiergegen führte A.________ Beschwerde. Er beantragte, es seien ihm zusätzlich Fr. 2'632'200.-- für entgangenen Gewinn und Kapitalverlust zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Forderung aus entgangenem Gewinn und Kapitalverlust an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 27. Januar 2023 kostenpflichtig ab und sprach keine Entschädigungen zu. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2023 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte (Art. 42 Abs. 1 BGG) Beschwerde des freigesprochenen Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache bzw. die mit dem Freispruch verbundenen Entschädigungsfolgen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, genügt für sich allein den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Die Beschwerde muss grundsätzlich einen reformatorischen Antrag in der Sache enthalten. Ein kassatorisches Begehren reicht jedoch aus, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt einen kassatorischen Antrag. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er einen höheren Betrag als Schadenersatz verlangt und insoweit davon ausgeht, die Vorinstanz habe nach der von ihm beantragten bundesgerichtlichen Rückweisung eine Neubemessung anhand veränderter Sachverhaltselemente vorzunehmen. Seine Rügen erweisen sich damit als den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG grundsätzlich genügend.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz erachte seine Aussage, ihm seien aufgrund des Strafverfahrens zahlreiche Kunden abgesprungen, als unbelegte Behauptung. Diese Ausführungen kritisiert er als "weltfremd". Er sei eine bekannte Grösse und federführend hinsichtlich argentinischen Rindfleisches in der Schweiz gewesen.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Sachverhaltsrüge genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz führe aus, er habe im Jahr 2015 keinerlei Einnahmen generieren können. Die Vorinstanz verwechsle hierbei Umsatz und Gewinn. Sie setze sich zudem nicht mit dem Aktenmaterial auseinander, wonach er im Jahr 2015 Fleisch habe importieren können. Weiter lasse sie unberücksichtigt, dass der Schaden nicht nur aus entgangenem Gewinn bestehe, sondern auch aus dem Kapitalverlust "aus B.________ (den Prozessen mit den argentinischen Fleischanbietern C.________ [Fr. 393'700.--] sowie D.________ [Fr. 863'800.--]) ". Eine Schadensposition stelle auch das verlorene Betriebskapital dar (Fr. 197'000.--).  
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Zu den entsprechenden Begründungsanforderungen der Willkürrüge kann auf E. 2.2 hiervor verwiesen werden.  
 
3.3. Die Vorinstanz begründet ausführlich, warum sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 aus dem Fleischhandel keinen Gewinn erzielt hat.  
Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2011 bis 2014 mit dem Fleischimport jeweils zwischen Fr. 70'000.-- und Fr. 80'000.-- jährlich an Einnahmen erzielt, was sich aus seinen Steuerunterlagen ergebe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 einen massiven Gewinneinbruch erlitten und keine Einkünfte mehr versteuert. Er habe in einem Schreiben an die Steuerbehörden ausgeführt, aufgrund der Importgebühren erziele er keinen Gewinn mehr und er habe die Aktivität ganz unterbrochen. Ausserdem sei er längere Zeit in Argentinien gewesen. Die fehlenden Einnahmen korrespondierten mit dem Umstand, dass er für das Jahr 2015 eine gänzlich leere Steuererklärung eingereicht habe. 
Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Importgeschäft des Beschwerdeführers aufgrund externer Umstände, d.h. gestiegener Importgebühren, im Jahr 2015 eine Zäsur erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe keine Einnahmen mehr generiert und sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Indessen sei das Strafverfahren erst im Folgejahr, d.h. im Jahr 2016, eröffnet worden. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe im Folgejahr nicht ohne Weiteres an seine bis Ende 2014 praktizierte Geschäftstätigkeit anknüpfen können. Sodann sei unbelegt, dass ausgerechnet das Jahr 2016 ein besonders gutes Jahr im Fleischhandel gewesen sein soll. Für dieses Jahr habe er in den Monaten bis zum Versand der ersten angeblich rufschädigenden Verfügung der Strafbehörden, d.h. von Januar bis Mitte September 2016, gerade einmal Einkünfte von Fr. 26'000.-- generiert. Diese Einnahmen kämen nicht annähernd an jene bis Ende 2014 heran. Es könne keine Rede davon sein, dass das Geschäft des Beschwerdeführers, nach dem Unterbruch im Jahr 2015, im Jahr 2016 bis zur Einleitung des Strafverfahrens sehr gut gelaufen sei. Es lägen keine bereits geschlossenen Verträge oder anstehenden Vertragsschlüsse vor, die aufgrund des Strafverfahrens aufgelöst bzw. nicht zustande gekommen wären. Die wirtschaftlichen Probleme und der massive Gewinneinbruch hätten ihren Anfang im Jahr 2015 genommen und im Jahr 2016 angedauert. Sodann habe der Beschwerdeführer den entgangenen Gewinn nicht hinreichend substantiiert und insbesondere für den Zeitraum ab dem Jahr 2019 keine Unterlagen oder Steuererklärungen eingereicht, aus welchen sich seine Einkünfte ergeben würden. Schliesslich sei auch die Behauptung unbelegt, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Kunden durch das Strafverfahren verloren, zumal der Beschwerdeführer keine Dokumente hierzu einreiche, wie z.B. Bestätigungen seiner wichtigsten Abnehmer. Es fehle am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren sowie den geringeren Einnahmen, dem geltend gemachten entgangenen Gewinn und dem Kapitalverlust; hierbei handle es sich um eine unbelegte pauschale Behauptung. 
 
3.4. Dass die Vorinstanz vereinzelt Umsatz und Gewinn verwechseln mag, wie der Beschwerdeführer ausführt, begründet für sich alleine keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn aus ihren Erwägungen ergeben sich unzweideutig die in die Beweiswürdigung einbezogenen Beweismittel, deren Inhalt und die Schlüsse, welche die Vorinstanz daraus zieht. Sodann substantiiert der Beschwerdeführer nicht näher, welches Aktenmaterial die Vorinstanz beim fraglichen Schluss auf den fehlenden Gewinn und die fehlende Geschäftstätigkeit im Jahr 2015 angeblich unberücksichtigt gelassen haben soll. Der pauschale Verweis auf die Akten genügt den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht.  
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer überdies, wenn er behauptet, die Vorinstanz begründe die Abweisung seines Begehrens hinsichtlich des Kapitalverlustes bzw. Betriebskapitals nicht. Diesbezüglich kann auf die soeben dargestellte vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. 
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt vor Bundesgericht nicht. Dazu zählt auch die fehlende natürliche Kausalität für die geltend gemachten Schadenspositionen (entgangener Gewinn, Kapitalverlust; BGE 142 IV 237 E. 1.5.1 mit Hinweisen). In Bezug auf diese Fragen geht das Bundesgericht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt aus (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend macht, das Strafverfahren sei eine adäquate Ursache für den Verlust der Mehrzahl seiner Kunden und für den geltend gemachten Schaden, genügen seine Ausführungen den Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Den zutreffenden und ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts beizufügen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier