Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_34/2025
Urteil vom 13. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Dezember 2024 (BEK 2024 144).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete gegen B.________ Strafanzeige, weil diese ihn falsch angeschuldigt bzw. verleumdet haben soll. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz stellte das Strafverfahren am 20. August 2024 ein. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Januar 2025 (Postaufgabe) gelangt der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss ans Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer legt die Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar, zumal dies angesichts der im Raum stehenden Straftatbestände - falsche Anschuldigung, Verleumdung - eine besonders ausführliche Begründung erfordert hätte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Bereits aus diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Ferner wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzuzeigen vermag, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Vielmehr werden diese lediglich zum Anlass genommen, um darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Die Beschwerde würde auch diesbezüglich offensichtlich den Begründungsanforderungen nicht genügen.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich alsdann gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege, weil die Vorinstanz erkannt habe, dass ihm diese "als Banker einer renommierten Privatbank mit über CHF 6000.-- Netto Lohn" nicht zustehe. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers übergeht die vorinstanzliche Eventualbegründung, welche ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte, weil "sich seine Beschwerde insbesondere wegen mangelnder Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung als von [v]ornherein auch aussichtslos" erwiesen hatte (angefochtener Beschluss E. 4). Auch diesbezüglich enthält die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung.
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément