Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_354/2024  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Grab, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Nötigung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Februar 2024 (2N 23 108). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ reichte am 3. Mai 2022 Strafanzeige gegen B.________ wegen Nötigung, übler Nachrede und sinngemäss Beschimpfung ein. Er konstituierte sich als Privatkläger. Den Vorwurf der Nötigung (Art. 181 StGB) begründete er dabei zusammengefasst wie folgt: B.________ habe als Untermieter ein Zimmer seiner Wohnung bewohnt, dies unter Mitbenützung von Bad, WC und restlicher Infrastruktur. Nach dem Einzug habe er mehr und mehr angefangen, ihn, A.________, "anzumotzen" und zu beschimpfen. Am 18. September 2021 habe sich B.________ ihm, als er nach Hause gekommen sei, im Gang in den Weg gestellt und ihm den Zugang zu seiner eigenen Wohnung verweigert. Durch das bedrohliche Auftreten des muskulösen Beschuldigten sei er, A.________, eingeschüchtert und daran gehindert worden, seine Wohnung zu betreten. Er sei gezwungen gewesen, die Polizei zu Hilfe zu rufen. Ihm seien die Ereignisse derart eingefahren, dass er ab diesem Zeitpunkt Angst gehabt habe, in der eigenen Wohnung zu schlafen, weil er eine weitere Konfrontation mit B.________ gefürchtet habe. Die folgenden zwei Nächte habe er deshalb auswärts übernachtet. Es sei dann vereinbart worden, dass B.________ ausziehe, und einige Tage nach dem Vorfall habe die entsprechende Übergabe auch stattgefunden. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee die Strafuntersuchung gegen B.________ ein.  
 
B.b. Die von A.________ gegen die Einstellung der Strafuntersuchung erhobene Beschwerde, beschränkt auf den Vorwurf der Nötigung, wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 14. Februar 2024 ab. Am 29. Februar 2024 nahm es hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Berichtigung dieses Beschlusses vor.  
 
C.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der vorinstanzliche Beschluss inklusive Berichtigung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen und die gestellten Beweisanträge gutzuheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Angesichts dessen besteht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kein Raum.  
 
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Norm gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind von der Privatklägerschaft, die aus einer Straftat Genugtuungsforderungen ableitet und darauf ihre Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen gründet, zumindest in den Umrissen darzulegen und zu substanziieren. Insbesondere ist in der Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt (Urteile 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 1.3; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich dazu anstatt vieler: Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation geltend, er sei durch das Verhalten von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) in Angst und Schrecken versetzt worden und habe in den Nächten nach der Tat Angst um sein Leben gehabt. Dies halte auch die Vorinstanz fest. Das Erleben von Todesangst sowie die Nötigung würden unter den Tatbestand von Art. 49 OR fallen, insbesondere, wenn der Zustand von Todesangst über einen längeren Zeitraum angehalten habe. Damit lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Genugtuung vor.  
 
1.4. Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz einzig den folgenden rechtlich relevanten Tathergang fest: Der Beschwerdegegner 2 habe sich beim Treppeneingang im Erdgeschoss, direkt beim Hauseingang, in den Weg des Beschwerdeführers gestellt, sodass dieser keine Möglichkeit gehabt habe, an ihm vorbeizukommen. Er habe den Beschwerdeführer offenbar in grosse Angst versetzt und ihm den Zugang zu dessen Wohnung versperrt. Durch das bedrohliche Auftreten des muskulösen Beschwerdegegners 2 und dessen Präsenz habe sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt, der Beschwerdegegner 2 habe aber keine zusätzliche explizite verbale Drohung geäussert. Auch sei es nicht zu Gewalt im Sinne von Tätlichkeiten oder einer Körperverletzung gekommen. Auf das Verhalten des Beschwerdegegners 2 hin habe der Beschwerdeführer zudem nichts gesagt und er sei ziemlich schnell wieder gegangen. Die Vorinstanz kommt in der Folge zum Schluss, die beschriebene Tathandlung erreiche nicht die nötige Intensität bzw. Zwangswirkung, um den Nötigungstatbestand zu erfüllen.  
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die angezeigte Nötigung einzig im beschriebenen Vorfall bestand. Inwiefern daraus - einem relativ kurzen Versperren des Weges zur eigenen Wohnung durch eine muskulöse Person - eine schwere Persönlichkeitsverletzung resultieren sollte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer das Verhalten des Beschwerdegegners 2, das offenbar einzig in dessen physischen Präsenz bestand, als beängstigend empfand, reicht hierfür nicht aus; ebenso wenig der Umstand, dass zur Klärung der Situation die Polizei beigezogen werden musste. Auf alle Fälle hätten die strengen Anforderungen, welche das Bundesgericht an die Begründung der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft stellt, geboten, dass der Beschwerdeführer das bedrohliche Auftreten des Beschwerdegegners 2 und die geltend gemachte "Todesangst über einen längeren Zeitraum" näher beleuchtet und begründet. Er wäre auch gehalten gewesen darzulegen, inwiefern die angebliche Persönlichkeitsverletzung nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht schwer wiegt. Derartige Erläuterungen finden sich in der Beschwerde jedoch nicht, womit die Beschwerdelegitimation in der Sache nicht hinreichend dargetan ist. 
 
2.  
 
2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer erhebt mehrere Gehörsrügen und macht damit eine Verletzung seiner Parteirechte geltend. Konkret erläutert werden diese aber zunächst nur insofern, als der Beschwerdeführer moniert, sein Rechtsbeistand sei nicht über seine Einvernahme informiert worden und die Einvernahme habe anschliessend ohne diesen stattgefunden. Auf die schriftliche Klarstellung seiner Aussagen durch seinen Rechtsvertreter gehe die Vorinstanz in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ein. Weil sie sich nicht mit seinen Vorbringen befasse, hätte die Vorinstanz zudem auch keine Heilung der staatsanwaltschaftlichen Gehörsverletzung vornehmen dürfen. Weitere hinreichend substanziierte Gründe, warum eine Heilung durch die Vorinstanz nicht möglich oder nicht zulässig gewesen sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die genannten Einwände betreffen bei genauer Betrachtung aber nicht seine Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen, sondern es geht einzig darum, wie die Vorinstanz seine Darstellung des Sachverhalts - sei es in seiner Einvernahme oder in der schriftlichen Stellungnahme seines Rechtsvertreters - hätte würdigen müssen. Damit zielen seine Rügen im Endeffekt einzig auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab, was unter der Star-Praxis nicht zulässig ist (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Teilnahmerechts an der Befragung des Beschwerdegegners 2 geltend macht. Wie er selber einräumt, hat die Vorinstanz die Unverwertbarkeit dieser Einvernahme anerkannt. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, diese Einvernahme sei zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich, weshalb die Aktenlage für den Erlass einer Einstellungsverfügung ungenügend sei, zielt seine Argumentation wiederum nur auf eine Überprüfung in der Sache ab. 
Mit den vorgebrachten Gehörsrügen lässt sich die Beschwerdeberechtigung somit ebenfalls nicht begründen. 
 
3.  
Folgerichtig ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger