Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_385/2025, 7B_386/2025, 7B_387/2025  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
7B_385/2025 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Edgar H. Paltzer, 
Beschwerdegegner, 
 
7B_386/2025, 7B_387/2025 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. April 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit drei Verfügungen vom 8. April 2025 trat das Kantonsgericht Schwyz nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 4. März 2025 ein (Verfahren BEK 2025 38, BEK 2025 39 und BEK 2025 40). Die Beschwerdeführer gelangen gegen diese drei Verfügungen mit Beschwerden in Strafsachen (undatiert, eingegangen am 2. Mai 2025) an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Verfahren 7B_385/2025, 7B_386/2025 und 7B_387/2025 sind in einem vereinigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
 
3.  
Die Eingaben erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen, die an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der zur Beschwerde legitimieren könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wären, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_385/2025, 7B_386/2025 und 7B_387/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément