Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_4/2025, 7B_5/2025  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Christian Alexander Gärtner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Akteneinsicht; Auftrag für ein Gutachten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. November 2024 (UH240093-O/U/GRO und UH240089_O/U/GRO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft A.________ vor, am 29. Oktober 2023 um ca. 17.25 Uhr ihren Personenwagen auf der U.________strasse in Zürich stadteinwärts gelenkt zu haben und dabei eine gemessene Geschwindigkeit von 89 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren zu sein. Gegen den gestützt darauf ergangenen Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erhob A.________ am 8. Januar 2024 Einsprache. Darin machte sie - wie auch in früheren und späteren Schreiben - unter Berufung auf ihr Akteneinsichtsrecht geltend, ihr seien die erforderlichen Unterlagen und technischen Daten zum Messgerät und zum Messvorgang bereitzustellen, um die fehlerfreie Funktionsweise und Handhabe des Lasermessgeräts zu überprüfen. Zudem hielt sie explizit fest, kein Sachverständigengutachten zu verlangen. 
Mit E-Mail vom 26. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung mit, es seien sämtliche vorhandenen Fallakten übermittelt worden. Mehr Unterlagen würden nicht beigezogen. Sollte die Geschwindigkeitsmessung weiterhin angezweifelt werden, werde ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Daraufhin monierte A.________ erneut, dass ihr nicht alle relevanten Unterlagen überlassen worden seien. Am 29. Februar 2024 erteilte die Staatsanwaltschaft dem Leiter des Bereichs Eichungen und Prüfungen am Institut für Metrologie METAS den Auftrag für ein Gutachten über die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung. 
 
B.  
 
B.a. A.________ wandte sich am 26. Februar 2024 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und erklärte, Beschwerde "gegen das Verhalten der Staatsanwaltschaft" zu erheben, mit dem Ersuchen, diese anzuweisen, der Verteidigung die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und erst danach den Termin für eine Einvernahme festzusetzen. Die Oberstaatsanwaltschaft leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches mit Beschluss vom 26. November 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat (Geschäfts-Nr. UH240093-O/U/GRO).  
 
B.b. Gegen den Gutachtensauftrag erhob A.________ am 13. März 2024 Beschwerde an das Obergericht mit den Anträgen, dieser sei sofort zurückzunehmen und es sei die Bereitstellung der Bedienungsanleitung des Messgeräts an die Verteidigung zu veranlassen, als zur Klärung des Sachverhalts ausreichende Massnahme. Zudem sei zu bestätigen, dass ihr keine Kosten auferlegt würden, die durch die Erstellung des Gutachtens entstanden seien oder entstehen würden. Mit Beschluss vom 26. November 2024 trat das Obergericht auch auf diese Beschwerde nicht ein (Geschäfts-Nr. UH240089-O/U/GRO).  
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 2. Januar 2025 hat A.________ erklärt, "Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO" gegen die beiden Beschlüsse des Obergerichts zu erheben. Sie beantragt, diese seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, ihr "die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen: a. Bedienungsanleitung des Messgeräts, b. Lebensakte des Messgeräts (einschliesslich Wartungs- und Reparaturprotokolle) ". Zudem sei die Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufzuheben und festzustellen, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens nicht ihr auferlegt werden dürften. 
Das Bundesgericht hat unter den Verfahrensnummern 7B_4/2025 und 7B_5/2025 zwei Verfahren eröffnet und die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Am 22. Januar 2025 ersuchte A.________ in beiden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Eingabe gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts, die dasselbe Strafverfahren betreffen und in engem Sachzusammenhang stehen. Die unter den Nummern 7B_4/2025 und 7B_5/2025 geführten bundesgerichtlichen Verfahren sind dementsprechend zu vereinigen und die beiden Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Mit den angefochtenen Beschlüssen tritt die Vorinstanz auf die Beschwerden (gemäss Art. 393-397 StPO) der Beschwerdeführerin nicht ein. Gegen diese Nichteintretensentscheide steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach den Art. 78-81 StPO grundsätzlich offen (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2; Urteil 7B_1163/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 1; je mit Hinweisen). Die unrichtige Bezeichnung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift schadet der Beschwerdeführerin nicht (siehe BGE 148 I 160 E. 1.1; 138 I 367 E. 1.1 mit Hinweis). 
Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes als die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung ihrer kantonalen Beschwerden verlangt, sind ihre Beschwerden an das Bundesgericht von vornherein unzulässig. 
 
3.  
 
3.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
 
3.2. Die Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2025 wird diesen Anforderungen nicht gerecht: Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin in ihren beiden Beschlüssen vom 26. November 2024 jeweils im Einzelnen und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Begründung, soweit erkennbar, mit keinem Wort ein, sondern unterbreitet dem Bundesgericht stattdessen lediglich frei ihre eigene Sicht der Dinge und erläutert im Detail, dass und weshalb ihr die geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen sowie ihrer Meinung nach von der Gutachtenseinholung abzusehen ist. Dabei verkennt sie, dass der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens beschränkt ist (vgl. E. 2 hiervor). Am Fehlen einer rechtsgenüglichen Begründung vermögen auch die Ausführungen unter dem Titel "2.2 Beschwerdefähigkeit der Zwischenentscheide (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG) " nichts zu ändern, nimmt die Beschwerdeführerin doch auch darin keinen Bezug auf die Entscheidgründe der Vorinstanz.  
 
4.  
Auf die Beschwerden ist mangels rechtskonformer Begründung nicht einzutreten. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_4/2025 und 7B_5/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern