Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_40/2026
Urteil vom 30. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Dezember 2025 (UB250187-O/U/TRU).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung bzw. wegen versuchter Tötung gegen A.________. Sie wirft ihm vor, dem Geschädigten B.________ am 8. Juni 2025 mit einem geöffneten Klappmesser in den linken Unterbauch gestochen und ihm in der Folge mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasst zu haben. A.________ befindet sich seit dem 8. Juni 2025 in Untersuchungshaft.
B.
Mit Eingabe vom 24. November 2024 reichte A.________ ein Haftentlassungsgesuch ein. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 25. November 2025 einen Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um weitere drei Monate.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welche sie mit Beschluss vom 23. Dezember 2025 abwies.
C.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und er sei unter Anordnung von angemessenen Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ den Beizug der Untersuchungsakten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt MLaw Fabian Frey als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Die kantonalen Akten wurden durch das Bundesgericht eingeholt. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2026 beantragt die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet mit ihrem Schreiben vom 14. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 verzichtet A.________ auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich noch immer in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
2.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Vorinstanz bejahten besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Er macht geltend, dass der angefochtene Entscheid Bundes- und Völkerrecht gemäss Art. 95 lit. a und b BGG verletze.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz von einem dringenden Tatverdacht ausgeht. Er bringt vor, dass keine "ernsthaften Anhaltspunkte" zur Annahme von Fluchtgefahr bestünden.
3.2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; sog. Fluchtgefahr).
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2; je mit Hinweis[en]).
3.3. Die Vorinstanz erkennt, es sei weit hergeholt, dass der Beschwerdeführer sich in sein Heimatland Syrien absetzen würde. Gleichzeitig führt sie aus, dass der Beschwerdeführer über enge familiäre Beziehungen ins Ausland verfüge und ihm ein enges familiäres Netz in Deutschland zur Verfügung stehe, das ihn sowohl finanziell als auch logistisch unterstützen und ihm eine Perspektive bieten könne. Seine berufliche und finanzielle Situation in der Schweiz sei prekär. Familiäre oder soziale Bindungen im Inland seien abgesehen von seiner Partnerin, die mit ihm auf der Strasse lebe, nicht erkennbar. Es sei sodann nicht zu bagatellisieren, dass der Beschwerdeführer mannigfach vorbestraft sei, wobei davon auszugehen sei, dass die Taten im Zusammenhang mit dem Leben des Beschwerdeführers auf der Strasse und Beschaffungskriminalität stehen dürften. Der vorliegende Tatvorwurf unterscheide sich aber qualitativ erheblich von der früheren Delinquenz. Angesichts des nunmehr ungleich schwereren Tatvorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung habe das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich davon ausgehen dürfen, dass sich die Fluchtgefahr nochmals akzentuiert habe.
3.4. Die dagegen vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen.
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei bereits angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer von bald 14 Jahren offensichtlich, dass er einen Bezug zur Schweiz aufweise, vermag er dennoch keine wirtschaftliche oder persönliche Bindung zur Schweiz vorzuweisen. Er lebt auf der Strasse, ist von der Sozialhilfe abhängig und kann - wie die Vorinstanz korrekt ausführt - lediglich eine einzige Bezugsperson in der Schweiz nennen. Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zur Person vom 12. August 2025 (die Vorinstanz nennt fälschlicherweise den 3. August 2025, da auf der ersten Seite des Dokuments dieses Datum genannt wird) - worauf die Vorinstanz ebenfalls verweist - mehrfach dahingehend, dass er in der Schweiz verloren sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass zu vermuten sei, seine Familie sei nicht gewillt, ihm aufgrund der eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Flucht zu verhelfen, stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass er ebenfalls in seiner Einvernahme vom 12. August 2025 aussagte, sowohl seine Mutter wie auch seine Geschwister würden wollen, dass er in ihre Nähe ziehe oder gar bei ihnen wohne. Die Vorinstanz hält demnach unter Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände und gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend fest, dass er zusammenfassend in der Schweiz kaum soziale Bindungen hat, jedoch über enge familiäre Beziehungen im Ausland verfügt.
3.4.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er finanziell von der Sozialhilfe abhängig sei und er bei einem Untertauchen den entsprechenden Anspruch verlieren würde, steht den Feststellungen der Vorinstanz nicht entgegen. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz als prekär qualifiziert, zumal der Beschwerdeführer auf der Strasse lebt und von der Sozialhilfe abhängig ist.
3.4.3. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie lebe zwar in Deutschland, er sei aber während sämtlichen Strafverfahren gegen ihn nie zu seiner Familie gezogen oder geflüchtet und habe damit in der Vergangenheit bewiesen, dass die drohenden Konsequenzen eines Strafverfahrens ihn nicht zur Flucht verleiten würden, mag die Fluchtgefahr nicht in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, wiegt der vorliegende Tatvorwurf im Vergleich zu den bisherigen Verurteilungen deutlich schwerer. Angesichts der vielen Vorstrafen und des schweren Tatvorwurfs ist mit einer deutlich einschneidenderen Strafe zu rechnen als in früheren Verfahren, womit ein weiteres Indiz für eine Flucht besteht. Daran mag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei unschuldig und würde diese im Verfahren beweisen, nichts ändern, da dadurch bei einer allfälligen Verdichtung der Beweise die Fluchtanreize wohl noch erhöht würden. Die Vorinstanz nimmt angesichts dessen zurecht eine Akzentuierung der Fluchtgefahr an.
3.4.4. Zuletzt vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur derzeitigen unklaren Lage in seinem Heimatland Syrien und dem damit zusammenhängenden derzeitigen Auslieferungsstopp der Schweiz die Fluchtgefahr nicht auszuschliessen, da die Vorinstanz nicht davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer in sein Heimatland Syrien abzusetzen droht.
3.5. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Fluchtgefahr bejaht. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob darüber hinaus der von der Vorinstanz bejahte Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Urteile 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.3 in fine; 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.5.5; 7B_256/2025 vom 11. April 2025 E. 4.4. in fine).
3.6. Im Rahmen einer Eventualbegründung macht der Beschwerdeführer geltend, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.
3.6.1. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Solche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d).
3.6.2. Zwar können diese milderen Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei der vorliegenden Fluchtgefahr des Beschwerdeführers erweisen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend.
Angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für die vom Beschwerdeführer beantragte Schriftensperre, die Verhängung einer persönlichen Meldepflicht oder die Auflage des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort (BGE 145 IV 503 E. 3.2 mit Hinweis; Urteile 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.2; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1). Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO (Urteile 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.2; 7B_1051/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.4.1; 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. ausführlich zum Electronic Monitoring BGE 145 IV 503 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.6.3. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich somit nicht, die bei ihm festgestellte Fluchtgefahr massgeblich zu reduzieren. Da somit keine mildere Massnahme anstelle von Haft in Betracht fällt, verletzt die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, indem sie die Haft aufrechterhält.
3.7. Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie gestützt auf den weiterhin bestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abweist und die Untersuchungshaft verlängert.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fabian Frey, ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen
2.1. Rechtsanwalt Fabian Frey wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément