Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_406/2025
Urteil vom 5. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2025 (UE240026-O/U/REA).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.________ nicht an die Hand. Dabei führte sie in der Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
Am Samstag, 15. Juli 2023, um ca. 22:00 Uhr, sei es im Treppenhaus der Liegenschaft U.________strasse xx in V.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ gekommen, welche beide im Haus wohnten.
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe B.________ beim Verlassen des Lifts geschrien, ihr Hund habe ihn gebissen, was nicht den Tatsachen entsprochen habe, und habe gleichzeitig gegen den Hund getreten. Zudem habe er den Hund am Fell hochgehoben und geschrien, sie sei behindert, er werde beim Veterinäramt Meldung machen, sie habe ihren Hund nicht im Griff und er wolle ihn erschiessen. Dann sei sie auf dem Rücken auf dem Boden gelegen und er habe über ihr ihren Hund gewürgt. In ihrer Not habe sie B.________ in die Hand gebissen, woraufhin er sie gegen den Kopf geschlagen habe.
B.________ habe gegenüber der Polizei angegeben, der Hund der Beschwerdeführerin habe ihn geschnappt, als er den Lift verlassen habe. Er habe deshalb den Hund am Nacken gepackt und zusammen seien sie auf den Boden gefallen. Der Hund habe ihn weiterhin beissen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls auf dem Boden gelegen und habe dauernd geschrien, er solle sie loslassen, obwohl er sie gar nicht festgehalten habe, sondern nur den Hund. Diesen habe er erst losgelassen, als er habe sicher sein können, dass dieser von ihm ablasse. Der Hund sei dann zur Wohnungstüre der Beschwerdeführerin gelaufen. Als er aber wieder zurückgekommen sei, habe er [d.h. B.________] ihm einen Tritt in das Gesäss gegeben. Er habe zur Beschwerdeführerin gesagt, der Hund habe ihn gebissen und wenn er dies nochmals tue, werde er ihn in seine Metzgerei mitnehmen und ihn erschiessen.
Beide Beteiligten hätten gegenseitig Strafantrag gestellt. Die Polizei habe gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Übertretung des kantonalen Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG/ZH; LS 554.5) und gegen B.________ wegen Tätlichkeiten und Übertretung des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) rapportiert.
B.
Mit Beschluss vom 25. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr auferlegte es A.________.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Mai 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragt, der obergerichtliche Beschluss vom 25. März 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ an die Hand zu nehmen und eine Untersuchung gegen ihn einzuleiten.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1).
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_1044/2024 vom 14. August 2025 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
1.2. Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.2; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
Auch eine Genugtuungsforderung gestützt auf Art. 47 OR setzt voraus, dass die Körperverletzung zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt hat. Ohne diese (subjektive) Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschuldet. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen körperlichen oder seelischen Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Eine längere Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise ein längerer Krankenhausaufenthalt, besonders starke oder langanhaltende Schmerzen oder erhebliche psychische Beeinträchtigungen, wie etwa ein posttraumatischer Zustand mit dauerhafter Persönlichkeitsveränderung, können dagegen eine Genugtuung rechtfertigen. Handelt es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung, muss diese besonders schwerwiegend sein, beispielsweise in Form einer Lebensgefahr. Dabei obliegt es der Partei, die eine Genugtuung verlangt, die Umstände darzutun und beweismässig zu unterlegen, die auf ihr subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen (Urteil 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.3 mit Hinweisen).
1.3. Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Dabei reicht es nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.3; 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
1.4. Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.4; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).
1.5.
1.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht vor, eine Verurteilung von B.________ wegen der geltend gemachten Sachbeschädigung, der Körperverletzungen zu ihrem Nachteil sowie der schweren Drohung beziehungsweise Nötigung "begründe" Schadenersatzansprüche für die nicht durch die Krankenkassen gedeckten Kosten für die tier- und humanärztlichen Berichte, Untersuchungen und tiermedizinische medikamentöse Behandlung.
Mit einer solchen pauschalen Begründung kommt die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, die durch die angezeigten Handlungen erlittenen Schaden genau zu substanziieren und diesen, soweit möglich, zu beziffern (vgl. oben E. 1.3), nicht hinreichend nach. Das Gleiche gilt, soweit sie behauptet, ihr Hund habe einen "behandlungsbedürftigen und kostenpflichtigen gesundheitlichen Schaden" erlitten, ohne nähere Angaben betreffend allfällige Heilungskosten ihres Hundes zu machen. Der Umstand, dass ihr Hund nach Angaben der Beschwerdeführerin Fr. 2'200.-- gekostet haben soll, sagt nichts über das Vorliegen eines allfälligen Schadens aus.
1.5.2. Bezieht sich die Privatklägerschaft - wie vorliegend - auf verschiedene Straftaten, muss sie in Bezug auf jede dieser Straftaten genau bezeichnen, worin ihr Schaden besteht (Urteile 7B_1230/2024 vom 19. Mai 2025 E. 1.1.2; 7B_183/2025 vom 28. April 2025 E. 1.1; 7B_381/2024 vom 19. August 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen), was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat.
Soweit die Beschwerdeführerin zudem auf ihre kantonale Beschwerde und pauschal auf die "polizeilichen Akten" verweist, genügt dies den dargelegten Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 1.3) von vornherein nicht.
1.5.3. In Bezug auf ihre Genugtuungsforderung bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, bei ihr seien als psychische Folgen des Vorfalls eine Schockreaktion mit Ängsten, Schweissausbrüchen und Schlafstörungen dokumentiert. Indessen konkretisiert sie die geltend gemachte Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens nicht weiter. Insofern legt sie nicht rechtsgenüglich dar, dass vorliegend von einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung, etwa von einem posttraumatischen Zustand mit dauernder Persönlichkeitsveränderung, auszugehen wäre (vgl. oben E. 1.2). Hinweise für eine zwar vorübergehende, aber besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens, die etwa bei einer Lebensgefahr bestehen könnte (vgl. oben E. 1.2), liegen keine vor.
1.5.4. Angesichts des B.________ vorgeworfenen Verhaltens und der im Raum stehenden Delikte ist zudem nicht ohne Weiteres erkennbar, dass dieses unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität der Beschwerdeführerin geführt hätte, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergäbe (vgl. oben E. 1.4). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die geltend gemachte Sachbeschädigung. Abgesehen davon, dass die Zusprechung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung des Affektionswerts des Tierhalters bei Verletzung des Tiers gestützt auf Art. 43 Abs. 1bis OR teilweise als (besonders) fraglich bezeichnet wird (vgl. ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 89b zu Art. 43 OR; GUY CHAPPUIS, Les nouveaux droits du détenteur de l'animal tué ou blessé. Nouveaux, vraiment?, HAVE 2004, S. 94; WALTER FELLMANN/ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I: Allgemeiner Teil sowie Haftung aus Verschulden und Persönlichkeitsverletzung, gewöhnliche Kausalhaftungen des OR, ZGB und PrHG, 2012, S. 922 f. Rz. 2597; FRANZ WERRO, La responsabilité civile, 3. Aufl. 2017, S. 68 Rz. 217), legt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht dar, weshalb ihr im vorliegenden Fall eine Entschädigung in Anwendung der oben genannten Norm zustehen soll. Sie bringt zwar vor, dass ihr Hund für sie "wie Familie" und "von sehr hohem emotionalen Wert" sei. Dabei unterlässt sie jedoch vollständig, nähere Angaben bezüglich der Beziehung zu ihrem Hund (z.B. bezüglich deren Dauer) zu machen (vgl. FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., S. 919-921 Rz. 2586-2592, S. 923 Rz. 2598). Insofern ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass vorliegend von einer besonders intensiven emotionalen Beziehung zum Tier im Sinne von Art. 43 Abs. 1bis OR auszugehen wäre.
1.5.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin mangels Legitimation in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt.
2.
2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.2. Solche formelle Rügen erhebt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Soweit sie in Bezug auf die Nötigung eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der vorinstanzlichen Begründungspflicht rügt, zielt ihre Kritik auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, da die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen letztlich mit der ihres Erachtens unzulässigen Nichtanhandnahme des Verfahrens begründet.
Inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte und der Beschwerdeführerin dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen), ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten befassen müssen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken können (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid hinreichend dargelegt, warum sie keine rechtsgenüglichen Hinweise für die geltend gemachte Nötigung als gegeben ansieht. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der sogenannten "Star-Praxis" ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara