Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_408/2024
Urteil vom 2. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, Postfach, 4310 Rheinfelden.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau
vom 29. Februar 2024 (ZM.2022.223 / sc).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren gegen A.________ betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Im Rahmen dieses Strafverfahrens stellte sie zwei Mobiltelefone von A.________ sicher, deren Siegelung dieser in der Folge beantragte. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fristgerecht einen Antrag um Entsiegelung dieser Geräte.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Aussonderung der sich auf den beiden Mobiltelefonen befindenden Anwaltskorrespondenz an. Betreffend die von A.________ geltend gemachten Privatgeheimnisse verzichtete es auf die Anordnung einer Triage. Auf eine gegen diese prozessleitende Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2023 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. März 2023 nicht ein (Verfahren 1B_50/2023).
Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 überliess das Zwangsmassnahmengericht die sichergestellten Mobiltelefone der FORINCO AG zur Durchführung einer Triage, wobei die FORINCO AG lediglich in der Lage war, eines der Mobiltelefone auszuwerten. Am 23. August 2023 stellte das Zwangsmassnahmengericht die bereinigten Daten A.________ samt Bericht der FORINCO AG zur Prüfung zu. Mit Schreiben vom 18. September 2023 teilte A.________ dem Zwangsmassnahmengericht mit, eine grobe Durchsicht der Daten habe ergeben, dass nicht sämtliche Anwaltskorrespondenz ausgesondert worden sei. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 beauftragte das Zwangsmassnahmengericht die FORINCO AG damit, die von A.________ gefundene Anwaltskorrespondenz zu löschen und das bisherige Verfahren betreffend Aussonderung der anwaltlichen Korrespondenz nach möglichen Fehlerquellen zu überprüfen, Letztere falls möglich zu beheben und eine erneute Aussonderung vorzunehmen. Die bereinigten Daten samt neuem Bericht der FORINCO AG wurden A.________ am 1. Dezember 2023 zur Prüfung zugestellt, wobei dieser am 10. Januar 2024 eine Stellungnahme einreichte.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und gab die auf einem USB-Stick enthaltenen bereinigten Daten der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren frei. Zudem ordnete es die Vernichtung des anlässlich der ersten Triage erstellten Datensatzes sowie die Rückgabe des ausgewerteten Mobiltelefons an A.________ an. Schliesslich stellte es fest, dass das Verfahren betreffend das zweite, nicht ausgewertete Mobiltelefon pendent bleibe.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2024 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei der Antrag auf Entsiegelung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Dabei seien ihm seine beiden Mobiltelefone ohne vorgängige Durchsuchung durch die Strafbehörden herauszugeben und sämtliche bereits ausgelesenen Daten zu vernichten. Eventualiter sei seine Korrespondenz mit seiner Verlobten sowie die zugehörigen intimen Fotos im Rahmen einer Triage auszusondern. Subeventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht verlangt er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf ihren Entscheid verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 19. April 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualtier sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 replizierte der Beschwerdeführer.
Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da in Dispositiv-Ziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten wird, dass die bereinigten Daten erst nach Rechtskraft der Verfügung zur Durchsuchung freigegeben werden.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
2.
2.1. Der Entscheid der Vorinstanz schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer führt zum Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils aus, er mache geschützte Geheimhaltungsrechte geltend. So habe er nebst der Anwaltskorrespondenz (auch) noch aufgrund von Persönlichkeitsrechten (Schutz der Intim- und Privatsphäre) die Siegelung verlangt. Die Vorinstanz habe im Hinblick auf die intimen Fotos und die intime Korrespondenz keine Aussonderung verfügt, sodass diesbezüglich die Offenbarung eines Geheimnisses drohe.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO beruft, vermag er indessen keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen:
2.4.1. Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Durchsuchung offenkundig als geeignet, erforderlich und angemessen erweist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).
2.4.2. Beim Beschwerdeführer wurden insgesamt rund 1.9 Kilogramm Kokain sichergestellt. Er wird daher verdächtigt, ein Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangen zu haben, das mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr und bis zu zwanzig Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) sanktioniert wird. In Anbetracht der Schwere dieser (soweit ersichtlich eingestandenen) Tatvorwürfe ist nicht plausibel, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (ausführlich Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Im Übrigen erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seines umfassenden Geständnisses sei die Durchsuchung seines Mobiltelefons weder zu seiner Überführung erforderlich, noch sei das Telefon als Beweismittel im Hinblick auf den bestehenden Tatverdacht geeignet, als unbehelflich (siehe dazu Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5. Aber auch soweit der Beschwerdeführer sich auf das Vorliegen von Anwaltskorrespondenz beruft, gelingt es ihm nicht, einen drohenden nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen:
2.5.1. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete hinsichtlich der Anwaltskorrespondenz eine Triage an und überliess dessen Ergebnis dem Beschwerdeführer zur Einsicht. Nachdem Letzterer nach einer groben Durchsicht der Daten bemängelte, nicht sämtliche Anwaltskorrespondenz sei ausgesondert worden, liess das Zwangsmassnahmengericht die beanstandeten Dokumente entfernen, eine erneute Triage durchführen und überliess deren Ergebnis wiederum dem Beschwerdeführer zur Einsicht.
2.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht vor, es bestehe "keine Gewährleistung der vollständigen Aussonderung der Anwaltskorrespondenz". Die bei der Triage verwendete Software sei nachweislich nicht in der Lage, den textuellen Inhalt des von der Verteidigung monierten Bildes zu erfassen und den Text zu identifizieren. Die vom Zwangsmassnahmengericht beauftragte FORINCO AG könne daher explizit nicht bestätigen, dass die gesamte Anwaltskorrespondenz ausgesondert worden sei, weshalb das Entsiegelungsverfahren bereits aus diesem Grunde als gescheitert zu betrachten sei.
2.5.3. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er vor Bundesgericht darzulegen hat, woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2). Mit dem blossen Hinweis, angesichts der gesamthaft 347'328 Bilddateien sei es für ihn "schlicht unmöglich, diese gesamte Datenmenge manuell durchzusehen, um sicherzustellen, dass tatsächlich sämtliche Anwaltskorrespondenz ausgesondert wurde", zeigt er nicht schlüssig auf, dass der Entsiegelung geschützte Anwaltskorrespondenz entgegensteht.
Die theoretische Möglichkeit, nicht sämtliche geschützten Geheimnisse im Sinne von Art. 248 StPO seien im Rahmen der Triage ausgesondert worden, besteht immer und reicht nicht, um einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Hat der Beschwerdeführer wie vorliegend Einsicht in das Ergebnis der Triage, hat er vor Bundesgericht wenigstens anhand von Stichproben konkret aufzuzeigen, weshalb trotz Durchführung der Triage die Offenlegung von geschützten Geheimnissen droht und die Triage daher als fehlerhaft zu betrachten ist. Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung der ersten Triage genau dies noch getan hatte und damit die Durchführung einer zweiten Triage erreicht hat.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger