Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_42/2025  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, 
Obernauerstrasse 16, Postfach, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, vorzeitige Verwertung, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. November 2024 
(2N 24 102/2U 24 24). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ sowie weitere Personen wegen gewerbsmässigen Betrugs. In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft unter anderem die Beschlagnahme eines Ferraris F12, schwarz, an. Am 18. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung des Ferraris. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, welches auf die Beschwerde mit Verfügung vom 27. November 2024 nicht eintrat. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Wie in der Beschwerde selber festgehalten, wurde die angefochtene Verfügung vom 27. November 2024 dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 5. Dezember 2024 zugestellt und damit eröffnet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit der Postaufgabe der Beschwerde am 17. Januar 2025 sei die 30-tägige Frist für die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gewahrt.  
 
2.3. Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt unter anderem kein Fristenstillstand bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, bei denen keine Gerichtsferien gelten (BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5). Dies gilt auch für die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (vgl. Urteil 1B_4/2015 vom 8. Januar 2015). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die am 5. Dezember 2024 zugestellte Verfügung vom 27. November 2024 endete somit am 6. Januar 2025. Demzufolge ist die am 17. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier