Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_420/2025
Urteil vom 16. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entlassung vorzeitiger Massnahmenvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 5. Mai 2025 (SR2 25 24).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Brandstiftung, falscher Anschuldigung, strafbarer Vorbereitungshandlungen, versuchter Gefährdung des Lebens und weiterer Delikte.
Am 10. Juli 2024 wurde A.________ verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt. Seit dem 13. Februar 2025 befindet er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug.
Am 13. April 2025 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft entsprach diesem Gesuch nicht und leitete es an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden weiter. Dieses wies das Gesuch um Haftentlassung mit Entscheid vom 24. April 2025 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 5. Mai 2025 nicht ein.
2.
Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, ihn mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten erhöhte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich ein Entscheid zudem auf zwei selbstständige (alternative) Begründungen, sind beide Begründungen mit rechtsgenüglicher Begründung anzufechten (BGE 138 I 97 E. 4.1.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Die vorliegende Beschwerde vermag den dargestellten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass (bereits) die Eingabe des Beschwerdeführers im kantonalen Beschwerdeverfahren ungenügend begründet gewesen sei (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wäre aber, so die Vorinstanz weiter, ohnehin abzuweisen, da die Bestreitungen des dringenden Tatverdachts durch den Beschwerdeführer nicht verfangen würden. Dieser beschränkt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht damit, eine Reihe von Zeugen aufzuführen, die seine Version des Tatgeschehens bekräftigen könnten. Dies reicht jedoch mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung zur sachgerechten Anfechtung des dringenden Tatverdachts nicht aus. Zur Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach auf die Beschwerde gar nicht erst einzutreten sei, verliert der Beschwerdeführer zudem kein Wort.
5.
Damit fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer tauglichen Begründung, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Obwohl der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren unterliegt, rechtfertigen es die Umstände, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, der Berufsbeistandschaft Imboden und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger