Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_44/2025  
 
 
Urteil vom 3. März 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Vorsitzender der II. Strafkammer, vom 17. Dezember 2024 (SK2 24 61). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 27. Januar 2024 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen die Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Realta ein. Er erhob Vorwürfe wie Wucher, Lohndumping, Amtsmissbrauch, fehlende Einhaltung von Drogentest-Standards, Folter, Menschenrechtsverletzungen und Benachteiligung von Bildungswilligen. Die Staatsanwaltschaft nahm das angestrebte Strafverfahren am 2. April 2024 nicht anhand. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 erhob A.________ bei der Staatsanwaltschaft erneut Strafanzeige, dieses Mal gegen den Direktor der JVA Realta. Die neue Eingabe entsprach bis auf wenige Worte genau jener vom 27. Januar 2024. Am 22. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft wiederum die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Gegen diese Verfügung erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt deren Aufhebung, die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen den Direktor der JVA Realta einzuleiten, die Verweisung der Angelegenheit an eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft ausserhalb des Kantons Graubünden sowie die Feststellung von Rechtsverweigerung. Nebst dem stellt er Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde muss auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 138 I 171 E. 1.4). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteil 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Genügt eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (vgl. (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Verbot der doppelten Strafverfolgung greife und damit ein Verfahrenshindernis vorliege, das von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. 
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei zur Einleitung einer Strafuntersuchung zu verpflichten, fehlt es seiner Beschwerde an einer hinreichender Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. So moniert er, dass der Direktor der JVA in der ersten Strafanzeige nicht namentlich genannt worden sei, weshalb keine Täteridentität gegeben sei. Dabei übergeht er, dass die Vorinstanz die Frage nach der Täteridentität bereits abhandelt. Weshalb ihr Befund rechtsfehlerhaft sein sollte, legt er in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht dar. Weitere Gründe, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einem Anwendungsfall von "ne bis in idem" ausgehen sollte, führt er im Übrigen nicht an. 
 
5.  
Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass sich die Behörden im Kanton Graubünden gegenseitig schützen würden. Eine Verweisung an eine unabhängige Instanz würde daher rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechen. Abgesehen davon, dass der Vorwurf des gegenseitigen Schutzes der Institutionen im Kanton Graubünden vage bleibt, fehlt es der Beschwerde auch hier an einer hinlänglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Denn die Vorinstanz tritt auf ein entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers unter Darlegung der rechtlichen Situation nicht ein, ohne dass sich dieser vor Bundesgericht mit ihren Erwägungen befassen würde. 
 
6.  
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Anzeigen würden wiederholt und systematisch abgelehnt, was den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Strafverfolgung verletzte. Ein systematisches Ablehnen seiner Anzeige wurde vor der Vorinstanz jedoch nicht gerügt und entsprechend von dieser auch nicht geprüft. Die Vorbringen vor Bundesgericht gehen somit über den von der vorinstanzlichen Verfügung definierten Streitgegenstand hinaus. Davon abgesehen spezifiziert der Beschwerdeführer diese "Serie von Vorfällen" - abgesehen vom Stichwort "Schweinefleischskandal" - nicht näher. Auch mangels hinreichender Begründung kann das Bundesgericht die geltend gemachte Rechtsverweigerung somit nicht überprüfen. 
 
7.  
Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass und welche zivilrechtlichen Ansprüche er gegen den Direktor der JVA aus den angeblichen Straftaten ableitet. Dies wäre aber gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG Voraussetzung dafür, dass er zur Beschwerde in Strafsachen überhaupt berechtigt wäre. 
 
8.  
Die Beschwerdeergänzung vom 13. Februar 2025 wurde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht und hat deshalb unbeachtlich zu bleiben. 
 
9.  
Die Beschwerde enthält insgesamt klarerweise keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer werden unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Vorsitzender der II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger