Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_447/2025
Urteil vom 25. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
2. B.________,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung und Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. März 2025 (UE250102-O/Z1).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 21. März 2025 ging beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gegen die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Februar 2025 ein. Die Beschwerdeführerin stellte in prozessualer Hinsicht (unter anderem) den Antrag, es sei ihr eine Nachfrist zur Nachbesserung ihrer Beschwerde anzusetzen, da es ihr angesichts des Umfangs der von ihr angefochtenen Verfügung von 95 Seiten nicht möglich gewesen sei, innert der zehntägigen Frist eine vollständige Beschwerdeschrift einzureichen.
1.2. Mit Verfügung vom 24. März 2025 wies das Obergericht den Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Nachbesserung der Beschwerdeschrift ab. Zudem setzte es der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 5'000.--, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Verfügung ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Bei der zehntägigen StPO-Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO hat lediglich bei Versehen oder einem unverschuldeten Hindernis sowie dann zu erfolgen, wenn ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Begründung einem überspitzten Formalismus gleichkommen würde (Urteil 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwägt, dies sei hier nicht der Fall und darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin immerhin in der Lage gewesen, eine 51 Seiten umfassende Begründung einzureichen.
3.2. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auf diese Rechtslage hingewiesen.
4.
Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer weitschweifigen Beschwerde den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich:
Die Beschwerdeführerin behauptet vorab, die angefochtene Verfügung sei "nicht von einem verfassungsmässigen Gericht in einem verfassungsmässigen Verfahren" erlassen worden. Inwiefern dies zutreffen sollte und weshalb die Verfügung deshalb "als nichtig zu erklären" sei, legt sie nicht nachvollziehbar dar. Auch was die Verweigerung der Nachbesserung ihrer kantonalen Beschwerde sowie die ihr auferlegte Sicherheitsleistung betrifft, zeigt die Beschwerdeführerin nicht (hinreichend) auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben sollte. Dass sie vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 136 StPO gestellt hätte und dieses nicht behandelt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin um "aufschiebende Wirkung" als gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler