Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_457/2025  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Lenz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
vertreten durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Mai 2025 (BK 25 169). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts qualifizierter Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS; SR 935.51), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). 
 
B.  
Am 15. Oktober 2024 wurde A.________ festgenommen. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 versetzte ihn das kantonale Zwangsmassnahmengericht für drei Monate in Untersuchungshaft. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat die Untersuchungshaft in der Folge zweimal verlängert, zuletzt mit Entscheid vom 8. April 2025 bis am 15. Juli 2025. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Mai 2025 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. Mai 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft zu Handen des Strafvollzugs des Kantons Basel-Stadt, eventualiter im Sinne einer Ersatzmassnahme. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, ihn nach Erreichen der Halbstrafe nicht zu entlassen, keine Urlaube zu gewähren und im Falle einer geplanten Zwei-Drittel-Entlassung seine Rückversetzung in die Untersuchungshaft zu verfügen. Subeventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. 
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr) oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 237 ff. StPO).  
 
2.2. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht und ging von Fluchtgefahr sowie von Kollusionsgefahr aus. Sie erachtete die Verlängerung der Untersuchungshaft überdies als verhältnismässig.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vor Bundesgericht nicht mehr. Er kritisiert indes die vorinstanzliche Annahme von Kollusionsgefahr als bundesrechtswidrig. 
 
3.1. Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Kollusionsgefahr im Wesentlichen aus, es bestünden konkrete Hinweise dafür, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz umfassender sei, als dieser bislang zugegeben habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers und jene von B.________ seien bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers nicht kongruent. Zudem lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben von den erzielten Gewinnen profitiert habe. Insgesamt erscheine nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer (zunehmend) eine höherrangige Stellung in der Organisation innegehabt oder gar - wie der Staatsanwaltschaft von einer vertraulichen Quelle zugetragen worden sei - zusammen mit einer weiteren Person die Tätigkeit von C.________ interimistisch übernommen und diesen in der Folge aus dem Geschäft gedrängt habe. Zur Klärung der Frage, welche Stellung der Beschwerdeführer im Verhältnis zu B.________ und C.________ innegehabt habe, müsse C.________ befragt werden. Angesichts der ihm drohenden langjährigen (unbedingten) Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen und namentlich C.________ zu seinen Gunsten zu beeinflussen.  
Die Kollusionsneigung sei beim Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Es sei derzeit davon auszugehen, dass innerhalb der Organisation systematisch Druck ausgeübt werde, um eigene (finanzielle) Interessen durchzusetzen. Überdies bestehe Grund zur Annahme, dass B.________ in der Vergangenheit Falschaussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers getätigt habe. B.________ sei wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege verurteilt worden, weil er eine Straftat des Beschwerdeführers (Schussabgabe auf eine andere Person) wahrheitswidrig auf sich genommen habe. 
Insgesamt bestehe nicht nur die theoretische Möglichkeit der Vornahme von Kollusionshandlungen, sondern es gebe auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft kolludieren würde. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).  
Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 143 IV 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 143 IV 330 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
3.3. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen den vorinstanzlich bejahten Haftgrund der Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO nicht infrage zu stellen.  
 
3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zwar nicht mehr in der Anfangsphase befindet. Die Strafuntersuchung ist indes noch nicht abgeschlossen und befindet sich auch nicht kurz vor dem Abschluss. Der Sachverhalt ist in verschiedener Hinsicht noch ungeklärt. Demnach sind im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine erhöhten Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen.  
 
3.3.2. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Kollusion droht, ist zunächst zu berücksichtigen, dass diesem bei einer Verurteilung unbestrittenermassen eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Dieser Umstand stellt einen erheblichen Anreiz für Kollusionshandlungen dar (vgl. Urteile 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3; 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.3).  
Dem Beschwerdeführer werden unter anderem qualifizierte Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz und qualifizierte Geldwäscherei - mithin Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) - vorgeworfen. Damit geht es um schwere Straftaten. Entsprechend besteht vorliegend an der Verhinderung von Kollusionshandlungen ein erhöhtes öffentliches Interesse (vgl. Urteil 1B_146/2018 vom 11. April 2018 E. 2.6 mit Hinweis). 
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer ist wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfachen Raufhandels vorbestraft und wurde in diesem Zusammenhang (unter anderem) zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist mithin in der Vergangenheit bereits mit schweren Gewalttätigkeiten aufgefallen. Der strafrechtliche Leumund und die daraus ersichtliche beträchtliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sind bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr als persönliche Merkmale zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).  
 
3.3.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine Kollusionsgefahr betreffend C.________ liege nicht vor, da dieser für die Strafverfolgungsbehörden (und damit auch für ihn) nicht greifbar und zudem nicht ersichtlich sei, in welcher Art und Weise er (der Beschwerdeführer) auf diesen einwirken könnte, verfängt nicht.  
Der Beschwerdeführer sagte selbst aus, er sei durch C.________ in die Wettaktivitäten involviert worden, habe im Rahmen des untersuchten Sachverhalts nur eine untergeordnete Rolle innegehabt und sein Beitrag sei lediglich eine Gegenleistung dafür gewesen, dass C.________ seinen Onkel unterstützt habe. Diese Aussagen deuten auf eine persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ hin. Die Annahme der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer relativ leicht fallen dürfte, selbständig oder über Dritte mit C.________ in Kontakt zu treten, erweist sich vor diesem Hintergrund als plausibel. Der Beschwerdeführer hat zudem ein Interesse daran, sich mit C.________ eine Aussagestrategie zurechtzulegen bzw. diesen zu Aussagen zu seinen Gunsten zu veranlassen. 
Die Staatsanwaltschaft hat C.________ sodann in Anwendung von Art. 210 Abs. 2 StPO zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben (Haftbefehl). Die Strafverfolgungsbehörden müssen im Zusammenhang mit den vorliegend vermuteten Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz bzw. dem Verdacht auf Geldwäscherei im Rahmen einer kriminellen Organisation die Möglichkeit haben, weitere beschuldigte Personen bzw. Auskunftspersonen aufzuspüren und gegebenenfalls zu verhaften, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen bzw. diese beeinflussen kann (vgl. Urteile 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4). Dass die Vorinstanz die noch ausstehende Einvernahme von C.________ bei der Prüfung der Kollusionsgefahr berücksichtigt hat, obwohl dieser bisher nicht verhaftet werden konnte bzw. gegenwärtig für die Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar ist, ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu beanstanden. 
 
3.3.5. Für Kollusionsgefahr spricht im vorliegenden Fall namentlich auch Folgendes:  
Nach den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer, in einer übergeordneten Rolle illegale Glücksspiele mitorganisiert und sich dabei finanziell bereichert zu haben. Er hat zwar gewisse Widerhandlungen eingeräumt (Lieferung von Laptops für illegale Sportwetten; Unterstützung bei technischen Angelegenheiten), versucht indes, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen und gibt an, durch C.________ in die Sache involviert worden zu sein. Bei seinem Beitrag handle es sich um eine Gegenleistung dafür, dass dieser seinen Onkel unterstützt habe. Er macht geltend, nur geholfen und dabei nichts verdient zu haben. 
Der Beschwerdeführer wird indes in Bezug auf seinen Tatbeitrag bzw. seine Stellung im Rahmen des untersuchten Sachverhalts insbesondere durch zwei einvernommene Auskunftspersonen erheblich belastet. Aus der Einvernahme von D.________ ergibt sich gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in einer hierarchisch höheren Stellung arbeitsteilig mit anderen zusammengearbeitet haben soll. Konkret gab dieser an, der Beschwerdeführer habe ihm das System für die Sportwetten (Domain und Login) geliefert und die Guthaben aufgeladen. E.________ äusserte sich in seiner Einvernahme ebenfalls dahingehend, dass der Beschwerdeführer in die Geldflüsse der Wettaktivitäten - insbesondere in das Aufladen der Guthaben der Gerätebetreiber - involviert gewesen sei. 
Nachdem der Beschwerdeführer die Ausübung einer übergeordneten Rolle im Zusammenhang mit den untersuchten Wettaktivitäten - insbesondere eine Involvierung in die Geldflüsse - bestreitet, liegt sein Interesse daran, die einvernommenen Auskunftspersonen von ihren diesbezüglichen Belastungen abzubringen, auf der Hand. Dies gilt umso mehr, als im derzeitigen Verfahrensstadium davon ausgegangen werden muss, dass den Personalbeweisen (insbesondere in Bezug auf die Frage der personellen Strukturen innerhalb der Organisation) bei der Beurteilung des untersuchten Sachverhalts (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO) eine erhebliche Bedeutung zukommt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind im Übrigen auch noch weitere Einvernahmen vorgesehen (vgl. angefochtener Beschluss S. 18). 
 
3.3.6. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft Personen beeinflussen könnte, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, ist sodann - entgegen seiner Auffassung - nicht nur abstrakter Natur.  
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, Teil eines kriminellen Netzwerks zu sein, das unter Verwendung von Wettterminals in Lokalen insbesondere in der Stadt Bern illegale Wettaktivitäten durchgeführt haben soll. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte wurden damit mutmasslich in einem Umfeld begangen, in dem notorisch mit Beeinflussungs- und Druckversuchen zu rechnen ist (vgl. Urteil 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3 [betreffend Drogenhandel]). 
Das Aussageverhalten von F.________, D.________, E.________ und B.________ (welche den Beschwerdeführer teilweise erheblich belasten, vgl. E. 3.3.5 hiervor) gibt im vorliegenden Fall - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - zudem einen klaren Hinweis auf das Bestehen von Kollusionsgefahr. 
So gingen nach den (vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht beanstandeten) Feststellungen der Vorinstanz sowohl F.________ als auch D.________ davon aus, gefährdet zu sein, wenn sie Aussagen machen sollten. E.________ hat ebenfalls angegeben, gewisse Ängste zu haben. B.________ hat zunächst - als er unter Einschränkung der Parteirechte befragt wurde - Aussagen gemacht. Anlässlich seiner parteiöffentlichen Einvernahme in Anwesenheit des Beschwerdeführers hat er die Aussage dann aber grossmehrheitlich verweigert und seine in der früheren Einvernahme gemachten Aussagen erheblich relativiert. 
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass konkrete Anhaltspunkte für Beeinflussungs- und Druckversuche innerhalb der vermuteten Organisation im Allgemeinen und durch den Beschwerdeführer im Besonderen nicht von der Hand zu weisen sind. 
Hinzu kommt, dass B.________ gemäss Vorinstanz wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege verurteilt wurde, weil er bereits einmal eine Straftat des Beschwerdeführers (Schussabgabe auf eine andere Person) wahrheitswidrig auf sich genommen haben soll. Der Beschwerdeführer weist vor Bundesgericht zwar darauf hin, dass er in diesem Zusammenhang letztlich vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen worden sei. Wie es sich damit verhält, kann indes dahingestellt bleiben. Auch ein späterer Freispruch des Beschwerdeführers vermöchte nichts daran zu ändern, dass B.________ sich fälschlicherweise selbst der Abgabe der Schüsse beschuldigte und so den Verdacht der Begehung der später dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen zunächst auf sich lenkte. 
 
3.3.7. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, wenn er sich daran stört, dass B.________ - der ebenfalls beschuldigte Person ist - bereits aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Die Gründe für die Haftentlassung von B.________ sind vorliegend nicht bekannt. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Beschuldigten zudem individuell zu beurteilen (vgl. Urteil 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.3 mit Hinweis). Dementsprechend ist nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Haftentlassung von B.________ ändere nichts daran, dass derzeit von einem umfassenderen Tatbeitrag bzw. einer höherrangigen Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation und damit verbunden von einem erheblichen Interesse an der Beeinflussung (insbesondere) von C.________ ausgegangen werden müsse.  
Im Umstand, dass die Vorinstanz (zumindest implizit) berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer seine (von den Strafverfolgungsbehörden derzeit vermutete) Beteiligung am untersuchten Sachverhalt bisher nur teilweise zugegeben hat, ist auch keine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), erkennbar. Die Vorinstanz hat über diesen Umstand hinaus weitere Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr in ihre Beurteilung einbezogen (vgl. zur Berücksichtigung einer fehlenden [vollumfänglichen] Geständigkeit bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr Urteil 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis). 
Dass - wie der Beschwerdeführer in Abweichung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt mutmasst, ohne indes eine konkrete Sachverhaltsrüge zu präsentieren - B.________ seinerseits C.________ bereits beeinflusst haben könnte, schliesst die Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer nicht aus und gibt ihm insbesondere keinen Anspruch darauf, im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft Gleiches in die Wege zu leiten (vgl. Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.3). 
Die Entlassung von B.________ aus der Untersuchungshaft vermag die Annahme von Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer demnach nicht infrage zu stellen. 
 
3.3.8. In Würdigung der gesamten Umstände ist im vorliegenden Fall ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft Personen beeinflussen und so die Wahrheitsfindung beeinträchtigen würde. Es besteht nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft versuchen könnte, seine Sachdarstellung mit weiteren an den mutmasslich illegalen Geldspielen bzw. der vermuteten Geldwäscherei beteiligten Personen abzusprechen. Vielmehr bestehen verschiedene konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer namentlich die bereits einvernommenen Personen zu einem Widerruf oder einer Abschwächung der ihn belastenden Aussagen bzw. den noch nicht einvernommenen C.________ zu für ihn günstigen Aussagen zu veranlassen versuchen würde. Es liegt mithin eine Kollusionsgefahr vor, welche die Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigt.  
 
3.4. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob darüber hinaus weitere besondere Haftgründe - insbesondere Fluchtgefahr - vorliegen.  
 
4.  
Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anzuordnen sind, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Art. 237 StPO). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der vorzeitige Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO bei Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht gewährt werden, sondern nur bei Flucht-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr (vgl. Urteil 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen). Entsprechendes muss auch für den auf einer früheren Verurteilung basierenden (ordentlichen) Strafvollzug einer Freiheitsstrafe im Sinne einer Ersatzmassnahme an Stelle der Untersuchungshaft gelten. Im (ordentlichen) Strafvollzug sind Kollusionshandlungen leichter möglich als in der Untersuchungshaft (vgl. Urteil 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. dagegen zum auf einer früheren Verurteilung basierenden Strafvollzug einer Freiheitsstrafe als Ersatzmassnahme an Stelle der Untersuchungshaft bei Vorliegen von Flucht- oder Wiederholungsgefahr BGE 142 IV 367 E. 2). 
Vor diesem Hintergrund fällt der (ordentliche) Strafvollzug der fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung im vorliegenden Fall als Ersatzmassnahme ausser Betracht. Andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 
 
5.  
Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der vorgeworfenen Delikte droht dem Beschwerdeführer sodann (zusätzlich zur bereits angeordneten fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung) eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Damit ist die bisherige Haftdauer von etwas mehr als einem halben Jahr auch noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die dem Beschwerdeführer derzeit konkret droht (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). 
 
6.  
Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Lenz