Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_460/2023  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG 
als Rechtsnachfolgerin der B.________ Group AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz, Walder Wyss AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 13. Juni 2023 (GT210128-L/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen D.________ sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt zusammengefasst D.________ sowie die unbekannte Täterschaft, die auch innerhalb der B.________ Group AG verortet sein könne, dafür verantwortlich zu sein, dass in Unterlagen der B.________ (Schweiz) AG gegenüber Anlegerinnen und Anlegern über das Risikoprofil und die Versicherungsdeckungen bzw. die Perspektiven von Supply Chain Finance Funds (SCFF) unrichtige oder zumindest irreführende Angaben gemacht wurden. In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft am 22. September 2021 sechs verschiedene Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der B.________ Group AG sowie an den Wohnorten von vier (ehemaligen) Mitarbeitenden der B.________ Group AG durch. Die Hausdurchsuchung am Wohnort von C.________ (GT210128-L) ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Aufzeichnungen wurde jeweils unverzüglich und umfassend die Siegelung verlangt.  
 
A.b. Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, hiess in der Folge mit Teilurteil und Verfügung vom 12. Mai 2022 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2021 hinsichtlich der am Wohnort von C.________ sichergestellten physischen Unterlagen (schwarze Ledermappe, grünes Klarsichtmäppchen, diverse Akten inkl. Notizbuch, div. Akten inkl. Effektensack) gut (Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 12. Mai 2022). Hinsichtlich der am Wohnort sichergestellten elektronischen Datenträger (Computer HP [Pos.-Nr. 04.03], Netzwerkspeicher NAS [Pos.-Nr. 04.06], USB Memory Stick "canoo" [Pos.-Nr. 04.07], externe Festplatte LaCie [Pos.-Nr. 04.09], Festplatte Western Digital [Pos.-Nr. 04.10], Mobiltelefon Samsung alt [Pos.-Nr. 04.12], Mobiltelefon Samsung alt in gelber Hülle [Pos.-Nr. 04.13] sowie Mobiltelefon Nokia alt [Pos.-Nr. 04.14]) wies es das Entsiegelungsgesuch ab und erwog, die Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids an C.________ herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils vom 12. Mai 2022). Weiter verfügte das Zwangsmassnahmengericht, hinsichtlich des am Wohnort von C.________ sichergestellten Mobiltelefons Samsung schwarz sowie des USB Memory Sticks "Daten leer" werde eine Triage durchgeführt, anlässlich welcher alle Daten mit Ausnahme sämtlicher E-Mails von Mitarbeitenden der B.________ an die private E-Mail-Adresse von C.________ vom 30. März 2021 inkl. Anhänge ausgesondert würden. Die Modalitäten der Triage sowie die Ernennung des Sachverständigen würden den Parteien mit separater Verfügung angezeigt (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2022).  
 
A.c. Die von C.________ gegen diesen Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_313/2022 und 1B_314/2022 vom 2. Februar 2023 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde der damaligen B.________ Group AG (heute: A.________ AG als Rechtsnachfolgerin der B.________ Group AG) wies es demgegenüber ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.  
Nach Abschluss der vorgenannten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nahm das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren wieder auf. Mit Urteil vom 13. Juni 2023 wies es das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2021 hinsichtlich mehrerer, am Wohnort von C.________ sichergestellter physischen Unterlagen ab (Dispositiv-Ziffer 1). In Bezug auf alle weiteren sichergestellten physischen Unterlagen hiess es das Entsiegelungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter hielt das Bezirksgericht fest, dass sämtliche am Wohnort von C.________ sichergestellten elektronischen Datenträger (Pos.-Nr. 04.01-03, 04.06-07, 04.09-10 und 04.12-14) Gegenstand des beim Zwangsmassnahmengericht neu hängigen Entsiegelungsverfahrens, Geschäfts-Nr. GT230052-L bilden und das Verfahren dort fortgesetzt werde. Infolgedessen schrieb es das vorliegende Entsiegelungsverfahren in Bezug auf diese elektronischen Datenträger als erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Gegen das Entsiegelungsurteil vom 13. Juni 2023 führt die A.________ AG als Rechtsnachfolgerin der B.________ Group AG mit Eingabe vom 16. August 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, Ziff. 2 und 4 betreffend die Gerichtsgebühr des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juni 2023 seien aufzuheben, die Entsiegelung der sichergestellten geheimnisgeschützten Aufzeichnungen sei zu verweigern und diese seien der Beschwerdeführerin herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.________ nimmt Stellung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Beschwerde fest. 
Mit Verfügung vom 7. September 2023 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von physischen Unterlagen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss aArt. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des Strafverfahrens, weshalb der angefochtene Entscheid für sie hinsichtlich seiner Wirkung einem End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG gleichkommt (Urteil 7B_874/2023 vom 6. August 2024 E. 1.2 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge mangelnder Begründung durch die Vorinstanz, die ein zulässiges Novum nicht berücksichtigt habe. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, wenn sie die Aussonderung der geschützten Anwaltskorrespondenz verlangt habe, von deren Existenz sie bis zur Triageverhandlung vom 17. Mai 2023 nichts gewusst und mangels vorgängiger Gewährung der Einsicht in die sichergestellten Unterlagen auch nichts habe wissen können, habe sie ein zulässiges Novum vorgebracht. Ihr ehemaliger Mitarbeiter habe die geschützte Anwaltskorrespondenz weisungswidrig und heimlich an seinem privaten Wohnort aufbewahrt, wo die Unterlagen anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien. Mit diesem entscheidrelevanten Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.  
 
2.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die relevanten Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt. Insbesondere nennt die Vorinstanz in der Begründung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies gilt namentlich bezüglich ihrer Ausführungen, wonach aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ausschliesslich eine Aussonderung von Dokumenten, die vor dem 1. Januar 2017 stammten, durchzuführen sei. Eine weitergehende Aussonderung angeblicher Anwaltskorrespondenz sei bereits mit Teilurteil und Verfügung vom 12. Mai 2022 mangels hinreichender Substanziierung durch die Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Diese Auffassung habe das Bundesgericht geschützt. Der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Noveneingabe zu allfälligen geheimnisgeschützten physischen Dokumenten sei klar verspätet. Auf die Noveneingabe sei damit nicht weiter einzugehen. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Die Beschwerdeführerin konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht beim Bundesgericht anfechten. Der Entscheid genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.  
 
3.  
 
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die Vorinstanz hätte ihre Noveneingabe berücksichtigen müssen, da es sich um ein zulässiges Novum handle, welches auch bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid beachtet werden müsse, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.  
 
3.2. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Der Rahmen wird demnach vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf also nicht ausgeweitet werden (Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Mit dem Rückweisungsentscheid vom 2. Februar 2023 im Verfahren 1B_313/2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von C.________, soweit darauf einzutreten war, teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 12. Mai 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass sich das Entsiegelungsgesuch als unverhältnismässig erweise, soweit es auch physische Unterlagen betreffe, die vor dem 1. Januar 2017 stammen. Damit wies das Bundesgericht die Sache einzig zur Aussonderung der physischen Unterlagen in zeitlicher Hinsicht, namentlich zur Aussonderung sämtlicher physischer Unterlagen von vor dem 1. Januar 2017, zurück (vgl. Urteil 1B_313/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.5). Über die Entsiegelung der physischen Unterlagen von nach dem 1. Januar 2017 wurde mit Urteil 1B_313/2022 vom 2. Februar 2023 rechtskräftig befunden. Dabei wurde die Auffassung der Vorinstanz geschützt, wonach sich aus den unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin und des betroffenen ehemaligen Mitarbeiters kein gesetzliches Entsiegelungshindernis ableiten lasse (vgl. Urteil 1B_313/2022 vom 2. Februar 2023 E. 4 f., insb. E. 4.4). Ob sich in den physischen Unterlagen nach dem 1. Januar 2017 Anwaltskorrespondenz befindet, wie die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, ist somit nicht mehr Streitgegenstand.  
 
3.4. Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie zu jenem Zeitpunkt nichts von der Anwaltskorrespondenz gewusst habe, da ihr keine Einsicht in die sichergestellten physischen Unterlagen gewährt worden sei und sie erst anlässlich der Triageverhandlung auf die Unterlagen gestossen sei. Das Bundesgericht hielt fest, die verweigerte Einsicht habe im konkreten Fall weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt (Urteil 1B_313/2022 vom 2. Februar 2023 E. 4.5). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügt, da diese erwogen habe, die Beschwerdeführerin hätte wissen können, dass sich Anwaltskorrespondenz in den physischen Unterlagen befinde, erweist sich die Kritik denn auch als unbegründet.  
Insofern erübrigt es sich auch, auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz Art. 248 StPO verletzt und überspitzt formalistisch entschieden habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin hätte das Vorhandensein allfälliger geheimnisgeschützter physischer Dokumente substanziieren müssen. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_313/2022 vom 2. Februar 2023 in E. 4.4, wie erwähnt, die vorinstanzliche Auffassung geschützt, wonach die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin den Substanziierungsanforderungen nicht genügen. An dieser Beurteilung vermögen die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach der ehemalige Mitarbeiter die geschützte Anwaltskorrespondenz weisungswidrig und heimlich an seinem privaten Wohnort aufbewahrt habe, was sie nicht habe wissen können und weshalb es ihr auch nicht möglich gewesen sei, früher allfällige geheimnisgeschützte physische Unterlagen zu substanziieren. 
Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, und worauf überdies auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verweist, wird Letztere, sollte sie bei der Durchsuchung der entsiegelten Aufzeichnungen auf geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz stossen, das Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 StPO zu berücksichtigen haben. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). C.________, der keinen konkreten Antrag gestellt, sich in der Sache aber der Beschwerdeführerin angeschlossen hat, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, C.________ und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier