Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_465/2025  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. April 2025 (SBK.2025.69). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 14. November 2024 wegen Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'200.--, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 ersuchte A.________ unter anderem und die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts das Gesuch um einen amtlichen Verteidiger ab. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, wies dieses mit Entscheid vom 25. April 2025 ab.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und stellt den Antrag, ihm sei die amtliche Verteidigung zu gewähren. Darüber hinaus beantragt er, ihm sei ein Dolmetscher bereitzustellen und sein Strafregister sei "zu schützen", es dürfe nicht durch unvollständige oder fehlerhafte Akten beschädigt werden.  
 
2.  
 
2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sie über den Streitgegenstand hinausgeht. Dies betrifft insbesondere die Anträge des Beschwerdeführers, ihm sei ein Dolmetscher bereitzustellen und sein Strafregister sei zu "schützen". Diese Anträge sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend die amtliche Verteidigung, was im Übrigen bereits die Vorinstanz klargestellt hat.  
 
2.3. In ihrer Begründung legt die Vorinstanz die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO dar und führt aus, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht zu erfüllen vermag. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, es handle sich nicht um eine "Bagatelle", sondern um einen Fall mit schwerwiegenden Konsequenzen, der sein Leben dauerhaft prägen könne. Es liege eine schwerwiegende Verletzung seiner Rechte vor, ihm werde der rechtliche Schutz verweigert und es bestehe die Gefahr einer ungerechtfertigten Verurteilung. Es gehe um Würde, Gleichheit vor dem Gesetz und "am schwersten wiegend um sein Strafregister". Damit zeigt der Beschwerdeführer allerdings nicht im Einzelnen und konkret auf, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. ihr Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den auch für Laien geltenden (minimalen) Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (vgl. E 2.1 hiervor), weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: 
 
Die Gerichtsschreiberin: