Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_473/2023  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 6. Juni 2023 (GT210146-L / U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt B.A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung, eventuell mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und eventuell Gehilfenschaft zu Betrug oder Geldwäscherei. Ihm wird vorgeworfen, zweck- und pflichtwidrig von einem Treuhandkonto einen Betrag von insgesamt USD 900'000.-- abgebucht zu haben (Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 3.2).  
 
A.b. Am 23. November 2021 vollzog die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen am Wohnort von B.A.________ sowie in den Büroräumlichkeiten am Hauptsitz und an der Zweigniederlassung der A.________ AG. Hierbei stellte sie die Aufzeichnungen vom Computer von Rechtsanwalt B.A.________ sicher (Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023 Sachverhalt A). Ausserdem spiegelte sie den Inhalt von seinem Mobiltelefon sowie seiner SIM-Karte und gab ihm diese wieder zurück. B.A.________ ersuchte gleichentags um Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Dezember 2021 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich deren Entsiegelung.  
 
B.  
 
B.a. Das Zwangsmassnahmengericht erliess am 22. März 2022 ein Teilurteil und eine Verfügung. Mit dem Teilurteil entsiegelte es die vom Computer von B.A.________ abgespeicherten und sichergestellten Aufzeichnungen. Gleichzeitig ordnete das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Datenkopien vom Mobiltelefon und der SIM-Karte die Durchführung einer Triage in Bezug auf allfällige dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Aufzeichnungen an.  
 
B.b. Die von B.A.________ gegen das Teilurteil und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.c. In der Folge nahm das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren hinsichtlich der vom Mobiltelefon und der SIM-Karte erstellten Datensicherungen wieder auf. Mit Urteil vom 6. Juni 2023 hiess es das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Aufzeichnungen des Mobiltelefons gut (Dispositiv-Ziffer 1).  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. August 2023 beantragt B.A.________ vor Bundesgericht, es sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juni 2023 aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2021 abzuweisen. Es seien B.A.________ sämtliche gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sichergestellten Daten [recte: Dateien] herauszugeben und die von den sichergestellten Datensätzen erstellten Datenkopien seien zu löschen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Urteils vom 6. Juni 2023 zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen, wobei B.A.________ Einsicht in die sichergestellten physischen und elektronischen "Daten" zu geben sei und die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Drittmandate im Rahmen einer Triage auszusondern seien.  
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet am 23. August 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt am 4. September 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es ging keine Replik ein. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. 
 
C.b. Mit Verfügung vom 6. September 2023 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 6. Juni 2023. Gegen diesen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Entsiegelung der Aufzeichnungen des Mobiltelefons und der SIM-Karte des Beschwerdeführers, die in einem Strafverfahren sichergestellt wurden (aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 380 StPO), steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 9 E. 2 mit Hinweis).  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Aufzeichnungen und Gegenstände nachzuforschen, ob und inwiefern die beschwerdeführende Partei zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 353 E. 1; Urteil 7B_230/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.3; je mit Hinweis[en]). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, wird auf sie grundsätzlich nicht eingetreten (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_230/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.3).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entsiegelungsurteils. Er ist damit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Das vorinstanzliche Urteil betreffend die Entsiegelung schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Da es weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft, handelt es sich dabei um einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Entscheid ist gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweis). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweis[en]). 
 
1.4.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine anschliessende Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteile 7B_709/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 1.2; 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Der Beschwerdeführer macht ausreichend substanziiert geltend, dass das Anwaltsgeheimnis einer Entsiegelung der Aufzeichnungen vom Mobiltelefon und von der SIM-Karte entgegenstehe. Damit droht ihm diesbezüglich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 1.4.1). Auf seine Beschwerde ist insofern einzutreten.  
 
1.4.4. Nicht einzutreten ist hingegen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich in den sichergestellten, versiegelten elektronischen Dateien auf seinem Mobiltelefon auch höchstpersönliche "Daten" - wie private Aufzeichnungen, Korrespondenz und Fotos - befinden sollen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass dies vorliegend der Fall sein könnte (zu den diesbezüglichen Anforderungen siehe ausführlich Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt).  
 
2.  
 
2.1. Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen überprüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen) vorgeschriebene Beschränkung der Beschwerdegründe ist nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies gilt somit auch für die Entsiegelung. Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, also jenes Recht, welches sie im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteile 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 1.2; 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3; je mit Hinweis[en]). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Das angefochtene Entsiegelungsurteil datiert indessen vom 6. Juni 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Siegelungs- beziehungsweise Entsiegelungsbestimmungen.  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, die Sachverhaltsfeststellung werde als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, gerügt oder es liege ein diesbezüglicher offensichtlicher Rechtsmangel vor (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; zur Willkürrüge BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; Urteil 6B_304/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 3; je mit Hinweis[en]).  
 
3.  
 
3.1. Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Missachtung von der Entsiegelung entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen vor, indem sie sämtliche Daten seines Mobiltelefons und der SIM-Karte zur Durchsuchung freigegeben habe, und rügt, es habe von ihm im Rahmen seiner Substanziierungspflicht nicht verlangt werden dürfen, vom Berufsgeheimnis geschützte Klientendaten offenzulegen. Die Vorinstanz habe die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Drittmandate auszusondern.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (aArt. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht (auf entsprechende substanziierte Vorbringen der siegelungsberechtigten Person hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegen stehen (aArt. 248 Abs. 2 bis 4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1; Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023). Allfällige geheimnisgeschützte Aufzeichnungen und Gegenstände sind auszusondern (Urteil 7B_1264/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Nicht beschlagnahmt werden dürfen nach Art. 264 Abs. 1 StPO ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a); persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b); Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170 bis 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c); Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder Anwalt nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d).  
 
3.2.3. Das strafbewehrte Berufsgeheimnis der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (Art. 321 StGB; vgl. Art. 13 BGFA) geniesst in der Rechtsordnung einen besonderen Schutz, weil es für die ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege unerlässlich ist (BGE 147 IV 385 E. 2.2; Urteile 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_509/2022 vom 2. März 2023 E. 3.1). Die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei sowie die strafprozessuale Sicherstellung, Entsiegelung und Durchsuchung von anwaltlichen Aufzeichnungen und Gegenständen müssen (im Lichte von Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK) verhältnismässig sein.  
Zwar ist die von der Zwangsmassnahme unmittelbar betroffene Person in der Regel nicht berechtigt, Geheimnisinteressen Dritter geltend zu machen (Urteile 7B_107/2022 vom 12. September 2023 E. 2.3; 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3 mit Hinweisen), und bildet das Berufsgeheimnis kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis, wenn der von der Zwangsmassnahme unmittelbar betroffene Anwalt selbst beschuldigt ist (Art. 264 Abs. lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO; vgl. BGE 140 IV 108 E. 6.5; BGE 138 IV 225 E. 6.1 bis 6.2). Mit Bezug auf die Aufzeichnungen und Gegenstände einer Anwaltsperson ist jedoch den Geheimnisschutzinteressen von nicht beschuldigten Mandantinnen und Mandanten ausreichend Rechnung zu tragen. Damit erhobene anwaltliche Aufzeichnungen und Gegenstände - unter Vorbehalt solcher aus dem Verkehr der beschuldigten (Anwalts-) Person mit ihrer Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.1) - von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie zunächst einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). 
Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei anwaltlichen Aufzeichnungen fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützte, sensible höchstpersönliche Informationen aus der Privat- und teilweise der Geheimsphäre von Mandantinnen und Mandanten enthalten, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Mandatsinformationen eines beschuldigten Anwalts zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 4 bis 5; 1P.1/1995 vom 22. März 1995 E. 2e). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der genannten Zwangsmassnahmen ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). 
 
3.2.4. Im Falle der Sicherstellung von Aufzeichnungen und Gegenständen einer Anwaltsperson in ihren Räumlichkeiten kann grundsätzlich auf die nähere Konkretisierung der offensichtlich betroffenen Geheimhaltungsrechte ihrer Mandantinnen und Mandanten verzichtet werden (Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweis). Das Zwangsmassnahmengericht nimmt selbst eine Sichtung der Aufzeichnungen und Gegenstände vor, um diejenigen auszusortieren, welche für die Untersuchung nicht von Nutzen sind. Dies gilt insbesondere bei Drittmandaten, die in keinem Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung stehen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO). Bei den Aufzeichnungen und Gegenständen, welche das Zwangsmassnahmengericht der Untersuchungsbehörde zur Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung freigibt, hat es die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit Dritter zu wahren (BGE 145 IV 273 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen eine sachverständige Person beiziehen (aArt. 248 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 7.3).  
 
3.2.5. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; Urteil 1B_551/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und auf eine Triage der Daten auf dem Mobiltelefon und der SIM-Karte des Beschwerdeführers verzichtet, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen und habe die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Mandatsverhältnisse nicht hinreichend umschrieben resp. substanziiert. Entsprechend hat sie sämtliche sich auf dem Mobiltelefon und der SIM-Karte befindenden Daten der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben.  
 
3.4. Die Strafverfolgungsbehörden haben die von der Siegelung betroffenen Datenträger in den Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers strafprozessual sichergestellt. Die Sicherstellung umfasst den gesamten Inhalt des vom Beschwerdeführer geschäftlich genutzten Mobiltelefons einschliesslich der SIM-Karte. Darunter befinden sich mangels Durchführung einer Triage und jeglicher Einschränkung der gesiegelten Daten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht offensichtlich auch solche, welche Geheimhaltungsrechte von Drittmandantinnen und Drittmandanten betreffen, die in keinem Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung stehen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist zwar selbst strafprozessual beschuldigt, weshalb er sein Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt nicht im eigenen Namen als Entsiegelungshindernis anrufen kann (Urteil 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.3). Die Entsiegelung ist aber dennoch besonders zurückhaltend vorzunehmen und dem Recht seiner Mandantinnen und Mandanten auf Schutz ihrer Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK; Urteil 1B_656/2021 vom 4. April 2022 E. 4.2.1) ist genügend Rechnung zu tragen (vgl. E. 3.2.3 hiervor).  
Soweit die Vorinstanz die umfassende Entsiegelung sämtlicher Aufzeichnungen des Mobiltelefons und der SIM-Karte ohne die Durchführung einer Triage wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Beschwerdeführers als rechtens erachtet, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Der nicht vom Anwaltsgeheimnis entbundene Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen, indem er sämtliche nicht im gleichen Sachzusammenhang stehenden Drittmandate als schützenswert und für die Strafuntersuchung als irrelevant bezeichnet hatte. Eine weitergehende Offenlegungspflicht der Anwaltsmandate kann mit Blick auf das strafbewehrte Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB, vgl. Art. 13 BGFA) vom Beschwerdeführer in einer der Beschwerdegegnerin zugänglichen Eingabe nicht verlangt werden. Die Preisgabe der Identität seiner Mandantinnen und Mandanten würde nur dann in Betracht kommen, wenn ihm das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich zusichert, dass die betreffende Liste streng vertraulich behandelt und zusammen mit den ausgesonderten Unterlagen der Drittmandate vernichtet wird (vgl. Urteil 1B_551/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3). 
Das Gericht hat somit die Drittmandate des Beschwerdeführers, unter Umständen unter Beizug einer sachverständigen Person, auszusondern oder anderweitige Massnahmen zum Schutz der Anonymität der betreffenden Mandate zu treffen. Es wird seiner gesetzlichen Aufgabe nur unzureichend gerecht, wenn es lediglich die Staatsanwaltschaft daran erinnert, allfällige vom Beschlagnahmeverbot geschützte Anwaltskorrespondenz nicht zu den Akten zu nehmen (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.5.1). Damit entleert das Zwangsmassnahmengericht die Siegelung ihres Sinnes und Zwecks, der gerade darin besteht, dass die Strafverfolgungsbehörden nichts durchsuchen, zur Kenntnis nehmen oder sonstwie verwenden dürfen, was nach Art. 264 Abs. 1 StPO aus Geheimnisschutzgründen nicht beschlagnahmt werden darf (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4; vgl. Urteil 1B_241/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.1). Indem die Vorinstanz keine Massnahmen zum Schutz der Drittmandate des Beschwerdeführers trifft, verletzt sie die berufliche Geheimsphäre und damit Bundesrecht (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 und Art. 27 i.V.m. Art. 36 BV; Urteil 1P.32/2005 vom 11. Juli 2005 E. 3.3). 
 
4.  
 
 
4.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Aufzeichnungen vom Mobiltelefon und der SIM-Karte (Asservate-Nrn. A015'602'605 und A015'602'627) eine Triage mit Bezug auf schützenswerte Drittmandate des Beschwerdeführers durchzuführen. Die entsprechenden Aufzeichnungen sind als "gesiegelt" auszusondern.  
 
4.2. Im bundesgerichtlichen Verfahren wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen schuldet er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 6. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier