Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_482/2025  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 10, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Verwahrung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 10. April 2025 
(S1 2024 18/19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 17. Februar 2009 erdrosselte A.________ in einer Wohnung in U.________ zwei Frauen und entwendete Schmuck, Bargeld und Kreditkarten. Zur Vertuschung der Spuren zündete er verschiedene Gegenstände in der Wohnung an. A.________ wurde am 23. April 2009 verhaftet. Seine Freiheit blieb seither stets entzogen.  
 
A.b. Mit Urteil vom 22. Februar 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Zug A.________ zweitinstanzlich wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Gleichzeitig ordnete es eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_499/2017 vom 6. November 2017 ab.  
 
B.  
 
B.a. Am 22. April 2024 hatte A.________ 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug beantragte am 20. Juni 2023 beim Strafgericht des Kantons Zug die Ablehnung der bedingten Entlassung. Mit Urteil vom 9. April 2024 gab das Strafgericht diesem Ersuchen statt und verweigerte die Entlassung von A.________ aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung. Den Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, entschädigte es mit Fr. 15'312.00.  
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.________ (in der Sache) wie auch Rechtsanwalt Daniel U. Walder (betreffend amtliche Entschädigung) Berufung. Am 10. April 2025 bestätigte das Obergericht des Kantons Zug den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung. Das Honorar von Rechtsanwalt Walder für das erstinstanzliche Verfahren setzte es auf total Fr. 12'371.40 fest.  
 
B.c. Wie bereits die erste Instanz stützte das Obergericht seinen Entscheid zu wesentlichen Teilen auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 31. August 2020 sowie dessen Ergänzungen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. März 2025. Der Sachverständige hatte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie ausgeprägte psychopathische Persönlichkeitsmerkmale festgestellt. Tatzeitnah habe zudem ein schädlicher Gebrauch von Kokain vorgelegen, der jedoch nicht mehr aktuell sei. Weiter hatte der Gutachter Fragen zur Legalprognose beantwortet, indem er die Prognoseinstrumente VRAG-R und FOTRES angewandt und anhand seiner klinischen Erfahrung und unter Bezugnahme auf die ihm vorgelegten Verfahrensakten die entsprechenden Befunde diskutiert hatte. Er war zum Schluss gekommen, dass die Rückfallgefahr für allgemeine Eigentumsdelikte und Drogenkonsum sehr hoch, für Raubdelikte deutlich bis hoch, für schwere Gewaltdelikte einschliesslich Tötungsdelikte deutlich und für Brandstiftung moderat bis deutlich sei.  
Gestützt darauf erkannte die Vorinstanz, dass sich die Legalprognose bei A.________ nicht verbessert habe. Aufgrund des hohen Rückfallrisikos für Raubstraftaten und des deutlichen Rückfallrisikos für schwere Gewaltstraftaten sei grundsätzlich nicht zu erwarten, dass er sich in Freiheit bewähre. Die in rechtlicher Hinsicht notwendige "hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung in Freiheit" liege nicht vor. 
 
C.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, in weitgehender Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er aus dem Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, dies unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit und Anordnung von geeigneten Massnahmen. Eventualiter sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz, allenfalls an die erste Instanz, zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Rechtsanwalt Walder erhebt selbstständig Beschwerde gegen das Urteil vom 10. April 2025, soweit es das Honorar für das erstinstanzliche Verfahren betrifft (siehe konnexes Verfahren 7B_739/2025). 
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG) betreffend bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung. Hiergegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Die Legitimation des Beschwerdeführers ist gegeben (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Seine Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Darauf ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis) und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei kein völkerrechtskonformes Verfahren gewährt worden. Jeder Gefangene habe Anspruch auf eine Entlassungsperspektive. Er habe daher das Recht, dass man ihn auf eine soziale Wiedereingliederung vorbereite, was aber seit seiner Verurteilung im Jahr 2009 unterblieben sei. Insbesondere habe er bei der Vorinstanz beantragt, dass ihm (bei gleichzeitiger Sistierung des Verfahrens) während mindestens zwölf Monaten eine deliktsorientierte Therapie angeboten und anschliessend ein neues, unabhängiges Gutachten sowie eine neue Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission (KoFaKo) eingeholt werde. Ihm sei noch nie eine deliktsorientierte Therapie offeriert und Gelegenheit gegeben worden, an seiner Gefährlichkeitsprognose zu arbeiten. Die verweigerte Mitwirkung an einem in anderem Zusammenhang erstellten Gutachten könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sein jahrelang tadelloses Verhalten im Vollzug lasse zumindest die Vermutung zu, dass mit ihm erfolgreich gearbeitet werden könne und er einer deliktsorientierten Therapie zugänglich wäre. Das Nichteintreten auf seine Anträge durch die Vorinstanz sei mit dem Sinn und Zweck von Art. 64 StGB nicht zu vereinbaren. Das Gericht sei verantwortlich für seine Entscheidgrundlagen und müsse nötigenfalls solche schaffen. Da die erforderlichen Rahmenbedingungen bislang vorinstanzlich nicht geschaffen worden seien, um eine sachgerechte Entscheidung überhaupt erst treffen zu können, seien Art. 3 und Art. 13 EMRK verletzt worden.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, das Obergericht des Kantons Zug habe im Urteil vom 22. Februar 2017 eine lebenslange Freiheitsstrafe und eine Verwahrung ausgesprochen. Darüber hinaus sei keine therapeutische Massnahme für den Beschwerdeführer angeordnet worden. Die Durchführung einer nicht gerichtlich angeordneten, deliktsorientierten Therapie betreffe eine Modalität des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Art. 75 StGB. Im Rahmen des Vollzugs sei es zwar zulässig und unter Umständen auch geboten, dass ein Straftäter eine deliktsorientierte Therapie absolviere, auch wenn das Gericht eine solche nicht angeordnet habe. Für die entsprechende Anordnung und Umsetzung sei jedoch die Vollzugsbehörde zuständig. Im vorliegenden Nachverfahren bestehe der Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Strafjustiz einzig darin, die Frage nach der bedingten Entlassung zu beurteilen. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend vollzugsbegleitende Therapie sei derzeit beim Vollzugs- und Bewährungsdienst hängig. Gegen dessen Entscheid stehe der verwaltungsrechtliche Instanzenzug offen. Damit sei sein Zugang zu einer wirksamen Rüge vor einem unabhängigen Gericht im Sinne von Art. 13 EMRK gewahrt.  
 
3.2.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zuständigkeit ist beizupflichten. Sie stehen im Einklang mit den einschlägigen organisatorischen Bestimmungen sowie der Rechtsprechung:  
Für den Straf- und Massnahmenvollzug rechtskräftig verurteilter Straftäter und Straftäterinnen sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV und Art. 372 Abs. 1 StGB). Die Grundzüge werden in Art. 74 ff. StGB geregelt. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt). Im Kanton Zug ist für die Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzugs der Vollzugs- und Bewährungsdienst zuständig (§ 115 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Zug vom 26. August 2020 [GOG; BGS 161.1] i.V.m. § 1 Abs.1 lit. a der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zug vom 20. März 2018 [JVV; BGS 331.11]). Darunter fällt, sofern keine therapeutischen Massnahme nach Art. 56 ff. StGB angeordnet wurde, auch die Initiierung und Installation einer vollzugsbegleitenden Therapie. Entsprechend hat sich die Vorinstanz, welche als Strafgericht mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung befasst war (Art. 64 Abs. 3 StGB und Art. 363 ff. StPO), zu Recht für unzuständig erklärt, eine vollzugsbegleitende Therapie anzuordnen. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Verwahrung richtet sich gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB nach Art. 64a StGB (vgl. BGE 142 IV 56 E. 2.3.1). Art. 64a Abs. 1 Satz 1 StGB sieht vor, dass der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen wird, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten voraus. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; Urteil 7B_676/2024 vom 27. August 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht, das über die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 64 Abs. 3 StGB entscheidet, muss sich auf die in Art. 64b Abs. 2 StGB genannten Entscheidungsgrundlagen stützen, das heisst (lit. a) auf einen Bericht der Anstaltsleitung, (lit. b) eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, (lit. c) die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und (lit. d) die Anhörung des Täters (vgl. BGE 142 IV 56 E. 2.4 S. 62). 
 
3.3.2. Die Entscheidgrundlagen der Vorinstanz sind formell vollständig im Sinne von Art. 64b Abs. 2 StGB. Darüber hinaus ist das mit der bedingten Entlassung befasste Strafgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten, die materiellen Voraussetzungen für die Entlassung zu schaffen. Dies ist gestützt auf Art. 75 Abs. 1 StGB Aufgabe der zuständigen Vollzugsbehörde, wobei der Gefangene nach Art. 75 Abs. 4 StGB bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken hat. Darauf weist die Vorinstanz zu Recht hin. Dieser Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer bis anhin nicht nach, wie sogleich aufgezeigt wird.  
 
3.3.3. Dem vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt lässt sich entnehmen, dass der Vollzugs- und Bewährungsdienst dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 Gelegenheit gab, zum geplanten Gutachten bei Dr. med. B.________ Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei auf ein Gutachten zu verzichten und zuerst eine deliktsorientierte Therapie durchzuführen. Daraufhin wies ihn der Vollzugs- und Bewährungsdienst auf die bisherigen Gutachten aus den Jahren 2010/2011 und 2013 hin, welche davon ausgegangen waren, dass bei ihm kein geeignetes Behandlungsprogramm bestehe und eine therapeutische Intervention gar kontraproduktiv sein könne. Diese Fragen müssten somit gutachterlich erneut geklärt werden, bevor eine deliktsorientierte Therapie durchgeführt werden könne. In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2020 mit, die Mitwirkung bei der Erstellung des Verlaufsgutachtens bei Dr. med. B.________ zu verweigern.  
 
3.3.4. Einleitend erwähnt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bis ins Jahr 2019, als eine erneute Begutachtung in Aussicht gestellt worden sei, nie den Wunsch nach einer Therapie geäussert. Weiter würdigt sie die bisherige Biografie des Beschwerdeführers. Dieser hatte schon in jüngeren Jahren in Deutschland mehrfach Straftaten verübt, darunter Raubüberfälle, bei denen die Opfer mit Schusswaffen bedroht und gefesselt worden waren. Er war deswegen bereits in Deutschland mehrfach begutachet worden. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Biografie des Beschwerdeführers sei von manipulativem Verhalten gegenüber den involvierten Untersuchungsbehörden, Gerichten und Gutachtern durchzogen. Es bestehe insbesondere der durch die Gutachten aus den Jahren 2010/2011 und 2013 gestützte Verdacht, dass sich die früheren Gutachter in Deutschland in den Jahren 2003 und 2004 - rund sechs Jahre vor den Anlasstaten in U.________ - vom positiven Vollzugsverhalten sowie den Beteuerungen des Beschwerdeführers, sein Leben ändern zu wollen, hätten blenden lassen. Als besonders kaltblütig-manipulativ scheine zudem die Angabe des Beschwerdeführers, wonach eines der Opfer der Anlasstaten eine sadomasochistisch-sexuelle Beziehung mit ihm gehabt habe und dabei umgekommen sei. Unter diesen Gesichtspunkten scheine es überzeugend, dass eine Therapie des Beschwerdeführers wegen der Gefahr der Instrumentalisierung der Therapeuten erst dann beginnen sollte, wenn die Therapieeignung im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung genau abgeklärt worden sei. Es sei laut dem Gutachter zudem zwingend notwendig, die nur unzulänglich bekannten Deliktsmechanismen und die Deliktsdynamik mittels Exploration zu prüfen und einen möglichen Leidensdruck abzuklären. Eine systematische und sorgfältige Abklärung der Therapieindikation bei strafvollzugsbegleitenden Therapien ohne gerichtliche Anordnung werde im Übrigen auch in der Fachliteratur zwingend empfohlen.  
 
3.3.5. Gegen die Notwendigkeit, die Therapieindikation zunächst gutachterlich abzuklären, bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände vor. Er stellt sich einzig auf den Standpunkt, dass die Frage, ob ein Verwahrter behandelbar sei, nur im Rahmen einer Therapie geklärt werden könne. Diese pauschale Behauptung beinhaltet keine weiterführende Begründung und hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Überlegungen und kann den angefochtenen Entscheid deshalb nicht als bundesrechtswidrig ausweisen. Der Beschwerdeführer nennt in seiner gesamten Beschwerde auch keine Gründe, die seine Weigerung, vorgängig bei solchen Abklärungen mitzuwirken, nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Stattdessen beschränkt er sich darauf, von den Vollzugsbehörden Massnahmen im Hinblick auf seine Resozialisierung zu fordern, ohne hierfür den von ihm mit Blick auf Art. 75 Abs. 4 StGB zu Recht verlangten eigenen Beitrag - die Mitwirkung bei der Exploration zwecks Prüfung der Therapiefähigkeit - zu leisten. Mit der Vorinstanz ist es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits eine deliktsorientierte Therapie wünscht, andererseits die gutachterliche Abklärung diesbezüglich nicht mitträgt. Der Beschwerdeführer kann der Vorinstanz auch nicht vorwerfen, ihren Entscheid auf unvollständige Grundlagen abzustützen und Art. 3 EMRK zu verletzen.  
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer an seinem diesbezüglichen selbstständigen Feststellungsbegehren ein rechtlich geschütztes Interesse hat (vgl. dazu BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.4; je mit Hinweisen). 
 
3.3.6. An anderer Stelle seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter dem Titel "weitere, inhaltliche Mängel des Gutachtens" zusätzliche Kritik am angefochtenen Urteil vor. Diese lässt sich zu einem grossen Teil dahingehend zusammenfassen, dass der Gutachter zu Unrecht von fehlendem Problembewusstsein, Veränderungswillen und Therapiemotivation ausgehe. Diese Kritik greift in das vorstehend Gesagte über und ist aus den gleichen Gründen unbegründet. Konkretisierend kann festgehalten werden, dass der Sachverständige den vom Beschwerdeführer geäusserten Therapiewillen, anders als dieser zu meinen scheint, laut den Ausführungen der Vorinstanz sehr wohl berücksichtigt. So war der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Therapie gemäss der Vorinstanz gerade einer der Gründe für die Begutachtung sowie die Gutachterfrage nach der Therapiefähigkeit gewesen. Der Gutachter konnte aber keine massgebliche Veränderung der Therapiemotivation erkennen. Angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, bei den Abklärungen zur Therapiefähigkeit mitzuwirken, scheint die gutachterliche Schlussfolgerung im Ergebnis nachvollziehbar. Entsprechend hält die Vorinstanz berechtigterweise dafür, dass die behauptete Therapiewilligkeit nur begrenzt relevant ist. Ferner setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der gutachterlichen, von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgegriffenen Einschätzung auseinander, wonach mit Blick auf die Vergangenheit aus dem intramural unauffälligen Verhalten nicht auf eine extramural günstige Legalprognose geschlossen werden kann. Entsprechend kann auch aus dem positiven Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass der Gutachter und die Vorinstanz seine Therapiefähigkeit falsch beurteilt hätten.  
Damit ist dem Hauptargument des Beschwerdeführers, wonach ihm zunächst eine deliktsorientierte Therapie anzubieten sei, bevor über die bedingte Entlassung entschieden werde, insgesamt der Boden entzogen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer hält das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 31. August 2020 aus verschiedenen Gründen für unverwertbar.  
 
4.2. Vorab rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, welche Akten dem Gutachter zur Verfügung gestellt worden seien. Dieser Einwand ist bereits deshalb nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer unter Rz. 55 seiner Beschwerde selber Akten zusammenfasst, auf die sich das Gutachten stützt. Ausserdem hält die Vorinstanz unwidersprochen fest, dass dem Beschwerdeführer der Gutachensauftrag mitsamt dem Aktenverzeichnis vorgängig zugestellt worden ist. Die Aktengrundlage des Gutachtens war ihm somit bekannt. Soweit er darüber hinaus geltend macht, das Aktenfundament sei unvollständig, hätte es ihm also freigestanden, auf das Fehlen bestimmter Aktenstücke hinzuweisen und deren Beizug durch den Gutachter zu beantragen. Dies tat er aber offenbar nicht. Selbst in seiner Beschwerde vor Bundesgericht legt er nicht dar, welche konkreten Dokumente dem Sachverständigen zusätzlich hätten zur Verfügung gestellt werden müssen. Er erwähnt einzig, dass die Führungs- und Therapieberichte unvollständig seien. Auf welchen konkreten Bericht er sich dabei bezieht, bleibt unklar. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die der Vorinstanz widersprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers untermauern könnten (vgl. Urteil 6B_74/2025 vom 24. Juni 2025 E. 3), bleibt seine Rüge ohne Erfolg.  
 
4.3. Einer der Hauptkritikpunkte des Beschwerdeführers liegt darin, dass es nach seiner Auffassung nicht zulässig gewesen wäre, ein Aktengutachten zu erstellen.  
 
4.3.1. Dass das Gutachten von Dr. med. B.________ nicht auf einer eigenen, persönlichen Exploration beruht, ist allein dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkung daran verweigert hat. Der Beschwerdeführer begründet dies wiederum damit, dass ihm vorgängig keine deliktsorientierte Therapie gewährt worden sei, geht aber nicht auf den Umstand ein, dass zunächst von einer sachverständigen Person geprüft werden sollte, ob und in welcher Form überhaupt eine geeignete deliktsorientierte Therapie vorhanden sein könnte (vgl. E. 3.3 oben). Nachvollziehbare Gründe für die verweigerte Mitwirkung sind somit nicht ersichtlich. Hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält er sich nach der Rechtsprechung widersprüchlich, wenn er anschliessend rügt, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer trägt letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Begutachtung gezwungen werden kann (Urteil 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.4.2; mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Eine andere Frage ist, ob die konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Es ist in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt. Er soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; Urteil 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).  
Vorliegend hat der Gutachter dargelegt, dass Aussagen zur Legalprognose - im Gegensatz zu solchen betreffend Therapiefähigkeit - auch ohne Explorationsgespräch möglich seien. Er begründete dies damit, dass die in den tatnahen Vorgutachten festgestellten psychischen Störungen ohne geeignete Behandlung aller Erfahrung nach unverändert fortbestehen würden. Ausserdem prüfte er den Einfluss der seither eingetretenen wesentlichen Veränderungen (intramurale Kokainabstinenz, gutes Vollzugsverhalten und Antrag auf Aufnahme einer Therapie) und kam zum Schluss, dass diese an seinem Befund nichts ändern würden. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Vorinstanz ein Aktengutachten zur Rückfallgefahr für möglich. 
Mit diesen Überlegungen setzt sich der Beschwerdeführer nur unzureichend auseinander. Bezugnehmend auf den konkreten Fall hält er ihnen einzig entgegen, dass belastbare Aussagen zum Veränderungswillen getroffen werden müssten. Keines der aktenkundigen Gutachten liefere fundierte Ergebnisse dazu. Dieser Einwand vermag nicht durchzudringen, zumal die vom Beschwerdeführer geäusserte Bereitschaft zur Therapie vom Gutachter bereits berücksichtigt wurde (vgl. E. 3.3.6 oben). Warum die Vorinstanz nicht auf die fachkundige Meinung des Sachverständigen hätte abstellen und ein Aktengutachten zur Rückfallgefahr als zulässig erachten dürfen, ist mit diesen letztlich appellatorischen Vorbringen nicht dargetan. 
 
4.3.3. Erweist sich ein Aktengutachten als zulässig, ist auch nicht zu beanstanden, dass ein Teil des Gutachtens von Dr. med. B.________ in der Wiederholung von Befunden aus früheren Gutachten besteht. Dies gilt namentlich für die vom Beschwerdeführer erwähnten Ausführungen zur Persönlichkeitsstruktur, welche in seinem Falle, wie vorstehend erwähnt, nach klinischer Erfahrung ohne geeignete Behandlung unverändert bleibt. Zur vorliegend relevanten Frage der Legalprognose stellt der Gutachter zudem weiterführende eigene Überlegungen an, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten beschränke sich auf ein "reines Abschreiben aus Vorgutachten", nicht zutreffend ist.  
 
4.4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass das streitige Gutachten als Verlaufsgutachten und damit zu allgemeinen Vollzugsfragen eingeholt, dann aber in ein Gutachten nach Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB zur Prüfung der bedingten Entlassung umgedeutet worden sei. Dies sei unfair und rechtswidrig.  
Entgegen dieser Darstellung wurde der Gutachter vom Vollzugs- und Bewährungsdienst nach den vorinstanzlichen Feststellungen aufgefordert, unter anderem zur aktuellen Rückfallgefahr und zur aktuellen Entlassungs- und Lockerungsprognose Stellung zu nehmen. Im Gutachtensauftrag wurde ausdrücklich erwähnt, dass die bedingte Entlassung bald geprüft werden müsse und es diesbezüglich um die Vollzugsplanung, die Behandlungsmöglichkeiten und die Lockerungsperspektiven gehe. Diese tatsächlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil bleiben vom Beschwerdeführer unbestritten, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Verwendung des Gutachtens zur Prüfung der bedingten Entlassung sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. 
 
4.5. Nur beiläufig erwähnt der Beschwerdeführer, er habe keine Gelegenheit erhalten, sich zur Person des Gutachters zu äussern und zum Gutachten Stellung zu nehmen. Nicht erkennbar ist zunächst, dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits der Vorinstanz unterbreitet hätte, womit es an einer Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zu mangeln scheint (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon widersprechen die Behauptungen des Beschwerdeführers dem vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne dass er dabei Willkür geltend machen würde (vgl. Art. 97 Abs. 1 StGB). Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass er sowohl vorgängig wie auch im Nachgang zum Gutachten Stellung nehmen konnte. Auf seine gegenteilige Behauptung kann mangels hinreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht abgestellt werden.  
 
4.6.  
 
4.6.1. Der Beschwerdeführer moniert zudem, Dr. med. B.________ habe sich in massgeblicher Weise auf das Vorgutachten von Dr. med. C.________ vom 24. Juni 2011 abgestützt. Dieses sei jedoch im rechtskräftigen Urteil vom 30. Oktober 2013 für unverwertbar erklärt worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz betreffe die Unverwertbarkeit wegen Befangenheit des Sachverständigen das gesamte Gutachten und dieses hätte deshalb aus den Akten entfernt und vernichtet werden müssen.  
 
4.6.2. Konträr dazu erwägt die Vorinstanz, aus dem Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013 ergebe sich, dass das Gutachten von Dr. med. C.________ nicht für die Frage der lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB habe "verwertet" werden können, weil der Gutachter auf das Erstgutachten Bezug genommen habe und damit nicht mehr als hinreichend unabhängig im Sinne der spezifischen Norm von Art. 56 Abs. 4bis StGB habe qualifiziert werden können. Gleichzeitig habe das Strafgericht darauf hingewiesen, dass es ansonsten strafprozessual unbedenklich sei, wenn der Zweitgutachter auf den Erstgutachter Bezug nehme. Angesichts der Tragweite einer lebenslangen Verwahrung seien an die Unabhängigkeit aber andere, strengere Massstäbe zu stellen. Daraus ergebe sich, so die Vorinstanz, ausreichend klar, dass vom Strafgericht nur im spezifischen Rahmen der Prüfung der lebenslänglichen Verwahrung nicht auf das Gutachten abgestellt worden sei. Von einer eigentlichen strafprozessualen Unverwertbarkeit gemäss Art. 140 f. StPO könne keine Rede sein. Aus der etwas unglücklichen Wortwahl des Strafgerichts könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
4.6.3. Mit Blick auf Art. 56 Abs. 4bis StGB scheinen die vorinstanzlichen Ausführungen überzeugend. Diese Bestimmung schreibt Folgendes vor: "Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben". Das Strafgericht erkannte demnach keinen Befangenheitsgrund im Sinne von Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 StPO, der zur Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 5 StPO führen könnte. Es prüfte vielmehr die Unabhängigkeit der Gutachter anhand der spezifisch für die Prüfung der lebenslänglichen Verwahrung geltenden Vorgaben von Art. 56 Abs. 4bis StGB. Hinzu kommt, dass eine Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen einer von einem Ausstandsgrund betroffenen Person gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO nur auf Gesuch hin erfolgt (siehe dazu Urteil 7B_212/2023 vom 27. Juni 2025 E. 4.6.2 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, rechtzeitig innert fünf Tagen ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben, weshalb er sich nicht Jahre später darauf berufen kann, dass das gesamte Gutachten von Dr. med. C.________ als unverwertbar aus den Akten zu entfernen sei.  
 
4.7.  
 
4.7.1. Überdies beanstandet der Beschwerdeführer die mangelnde Aktualität des Gutachtens von Dr. med. B.________. Dieses sei vor fünf Jahren erstellt worden und deshalb offensichtlich veraltet. Daran änderten auch die mündlichen Ergänzungen an der Berufungsverhandlung nichts, zumal unklar sei, ob sich diese Ergänzungen auf sämtliche relevanten Akten gestützt hätten. Ausserdem sei das Gutachten auch inhaltlich nicht aktuell, da der Sachverständige ausschliesslich veraltete Gutachten herangezogen habe.  
 
4.7.2. Hinsichtlich der Aktualität eines Gutachtens ist nach der Rechtsprechung nicht primär auf das Alter abzustellen; massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E 4.3; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
4.7.3. Die Vorinstanz hält in Anwendung dieser Rechtsprechung fest, der Gutachter sei an der Berufungsverhandlung vom 10. März 2025 zur Ergänzung seiner Feststellungen befragt worden. Vorgängig seien ihm die Vollzugsberichte des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2020 zugesandt worden. Der Gutachter habe im Rahmen seiner Ergänzungen die weiteren Vollzugsentwicklungen seit der Erstattung seines Gutachten bewertet und geprüft, ob diese einen Einfluss auf das Gutachten haben könnten. Die Parteien hätten zudem Ergänzungsfragen an den Gutachter stellen können.  
 
4.7.4. Indem der Gutachter über die jüngeren Entwicklungen im Vollzug in Kenntnis gesetzt und unmittelbar vor dem angefochtenen Entscheid nochmals zu seiner Einschätzung befragt wurde (Art. 187 Abs. 2 StPO), wurde für eine hinreichende Aktualität des Gutachtens gesorgt. Als wesentliche Veränderung, welche der Gutachter zusätzlich hätte berücksichtigen müssen, nennt der Beschwerdeführer zudem einzig seine inzwischen angeblich eingetretene Offenheit gegenüber therapeutischen Interventionen. Es wurde jedoch bereits dargelegt, dass der Gutachter und die Vorinstanz der geäusserten Therapiebereitschaft zu Recht nur untergeordnetes Gewicht beimessen (siehe E. 3.3.6 oben). Nicht näher substanziiert ist darüber hinaus der Einwand, wonach es der Gutachter unterlassen habe, im Rahmen der Fremdanamnese zusätzliche Informationen von Drittpersonen einzuholen. Welche Informationen bei welchen Personen hätten erhoben werden sollen, bleibt offen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.  
 
4.7.5. Soweit der Beschwerdeführer die Aktualität des Gutachtens vom 31. August 2020 inhaltlich bestreitet, fehlt es abermals an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Diesen zufolge nahm Dr. med. B.________ auf die tatnahen Begutachtungen Bezug, prüfte diese eingehend und hielt fest, dass er keine relevanten Veränderungen erkannt habe, welche die damaligen Feststellungen umstossen könnten. Wesentlich ist dabei gemäss Einschätzung der Vorinstanz, dass der Gutachter die Zulässigkeit seiner Vorgehensweise fachlich und differenziert bewerte (siehe auch E. 4.3.2 oben). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, auf welche konkreten Erkenntnisse aus den Vorgutachten zu Unrecht abgestellt worden sein soll und welche Befunde von Dr. med. B.________ deshalb fehlerhaft oder veraltet sein sollen. Davon abgesehen wäre es ihm freigestanden, bei der Exploration mitzuwirken und dazu beizutragen, dass mehr aktuelle Informationen zur Verfügung stehen. Seinen Einwänden betreffend Aktualität des Gutachtens ist damit kein Erfolg beschieden.  
 
4.8. Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten inhaltlichen Mängel wurden im Rahmen der vorstehenden Erwägungen bereits behandelt. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Damit ist die Kritik des Beschwerdeführers insgesamt nicht geeignet, die Tauglichkeit der Expertise von Dr. med. B.________ als Entscheidgrundlage im vorliegenden Verfahren mangels Aktualität infrage zu stellen.  
 
5.  
 
5.1. Ergänzend bemängelt der Beschwerdeführer die Beurteilung der KoFaKo vom 26. April 2023. Diese erweise sich als unbrauchbar, weil sie im Wesentlichen nur das Gutachten von Dr. med. B.________ sowie weitere veraltete, teilweise unverwertbare Gutachten rezitiere. Eine fundierte eigenständige Analyse fehle. Ausserdem enthalte die Beurteilung falsche Angaben und pauschale Aussagen zum Stand der Wissenschaft. So gäbe es moderne Therapieansätze, die auch bei "schwer therapierbaren" Personen Fortschritte erzielen würden. Die KoFaKo schweige sich darüber aus, welche spezifischen Verfahren vorliegend angeblich geprüft und für unwirksam befunden worden seien. Die pauschale Verneinung der Therapiefähigkeit lasse sich weder wissenschaftlich noch rechtlich rechtfertigen.  
 
5.2. Zunächst übergeht der Beschwerdeführer, dass die KoFaKo gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen sehr wohl auch eigene Überlegungen angestellt hat, namentlich indem sie den damals aktuellen Vollzugsbericht vom 17. Februar 2023 einer eigenen Würdigung unterzog. Mit den diesbezüglichen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, womit er die qualifizierten Begründungsanforderungen hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung abermals nicht erfüllt.  
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz der Beurteilung der KoFaKo nur untergeordnete Bedeutung beimisst. Diese habe den Charakter einer Empfehlung. Wesentlich sei gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB die eigenverantwortliche Prüfung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwiefern sich an der Beurteilung der bedingten Entlassung etwas ändern sollte, wenn der Bericht der KoFaKo entsprechend seinen Vorbringen gänzlich ausser Acht gelassen würde. Seine Einwände sind entsprechend nicht stichhaltig. 
 
6.  
 
6.1. Abschliessend macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 84 StPO, des Prinzips der Justizöffentlichkeit und des rechtlichen Gehörs geltend. Diese Verletzungen erblickt er darin, dass das angefochtene Urteil den Parteien am 10. April 2025 in vollständig begründeter Ausfertigung zugestellt worden sei. Eine vorgängige Eröffnung des Urteilsdispositivs sei nicht erfolgt. Damit sei Art. 84 Abs. 2 StPO verletzt worden. Er habe sich zwar mit einer schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden erklärt, damit aber nicht auf die Zustellung des Dispositivs verzichtet. Aufgrund des Vorgehens der Vorinstanz sei einerseits nicht nachvollziehbar, wann das Urteil beraten worden sei - ob gleich im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder erst Tage oder gar Wochen später. Andererseits sei ihm die Möglichkeit entzogen worden, sich mit dem Dispositiv auseinanderzusetzen, das weitere Vorgehen in reiflicher Überlegung zu prüfen und die finanziellen Mittel für allfällige anwaltliche Kosten sicherzustellen. Der Verfahrensmangel könne nach der Rechtsprechung (Urteil 6B_1/2017 vom 6. März 2017, teilweise publiziert in: BGE 143 IV 151) vor Bundesgericht nicht geheilt werden und führe deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.  
 
6.2. Nach dem in Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz ist die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen, sobald allfällige Vorfragen behandelt sind. Das gerichtliche Hauptverfahren soll demnach als Einheit und konzentriert bis zum Urteil durchgezogen werden. Die (geheime) Urteilsberatung soll nach Möglichkeit unmittelbar nach Abschluss der Parteiverhandlungen stattfinden und das Urteil sogleich gefällt werden (vgl. Art. 348 Abs. 1 und Art. 351 Abs. 1 StPO). Die Rechtsprechung anerkennt, dass das Ziel des in der StPO verankerten beschränkten Unmittelbarkeitsprinzips (vgl. Art. 341 Abs. 3 und Art. 343 Abs. 3 und StPO) gefährdet sein kann, wenn zwischen der Hauptverhandlung und der Urteilsfällung zu viel Zeit verstreicht (Urteil 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz (Art. 84 Abs. 1 StPO). Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert fünf Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu (Art. 84 Abs. 3 StPO). 
All diese Vorgaben gelten nach Art. 365 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch für das vorliegend zu beurteilende nachträgliche Berufungsverfahren. 
 
6.3. Der Beschwerdeführer stellt die Abläufe rund um die vorinstanzliche Urteilseröffnung unvollständig dar: Wie dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 10. März 2025 entnommen werden kann, teilte die Verfahrensleitung am Ende der Verhandlung mit, dass "heute" noch kein Urteil gefällt werden könne. Die Parteien wurden gestützt auf Art. 84 Abs. 3 StPO angefragt, ob sie die Urteilseröffnung in einer neu angesetzten Berufungsverhandlung verlangen oder auf eine öffentliche Urteilsverkündigung verzichten würden. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Die Verfahrensleitung erklärte daraufhin, dass das Urteil oder allenfalls ein Beweisergänzungsbeschluss schriftlich eröffnet werde (Akten Vorinstanz act. 38 S. 24).  
Der Beschwerdeführer lässt unerwähnt, dass es vorliegend - so die unmissverständlichen Ausführungen im Protokoll - um einen Fall von Art. 84 Abs. 3 StPO geht. Die Vorgaben dieser Bestimmung hat die Vorinstanz eingehalten: Im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 10. März 2025 fand am 10. April 2025 die Beratung statt. Gleichentags wurde das angefochtene Urteil gefällt (Protokoll der Beratung vom 10. April 2025, Akten Vorinstanz act. 40). Es wurde am 11. April 2025 verschickt und dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 zugestellt (Akten Vorinstanz act. 41/1). Die Zustellung des Urteils erfolgte somit, wie von Art. 84 Abs. 3 StPO verlangt, "sofort" nach der Urteilsfällung. Inwiefern dem Beschwerdeführer ein rechtserheblicher Nachteil entstanden sein soll, weil ihm zeitgleich auch bereits die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt wurde, erläutert er nicht in nachvollziehbarer Weise. So ist der Gesetzgeber offensichtlich der Ansicht, dass die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG den Parteien, die zu diesem Zeitpunkt mit dem Verfahrensgegenstand bestens vertraut sein sollten, hinreichend Zeit bietet, sich das weitere Vorgehen zu überlegen. Ein gesetzlicher Anspruch, bereits vor der fristauslösenden Eröffnung des begründeten Entscheids (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.2) über das Ergebnis des Verfahrens informiert zu werden, besteht nicht. 
Sollte sich der Beschwerdeführer implizit auf den Konzentrationsgrundsatz berufen wollen, kann er auch aus diesem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das angefochtene Urteil wurde einen Monat nach der Berufungsverhandlung beraten und ausgefertigt. Diese Zeitdauer ist verhältnismässig kurz und steht mit dem Konzentrationsgrundsatz in Einklang. Die Rügen des Beschwerdeführers rund um die vorinstanzliche Urteilseröffnung verfangen somit nicht. 
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kosten pflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG gutzuheissen ist (zur unentgeltlichen Rechtspflege beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung siehe Urteil 7B_795/2023 vom 22. Januar 2024 E. 2.5 und 2.6 mit Hinweisen). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind deshalb keine Gerichtskosten zu erheben und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Die Gerichtsschreiberin: