Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_485/2025
Urteil vom 4. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 4. April 2025 (BES.2024.149).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2024 wurde A.________ wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Übertretung der Verkehrsregelverordnung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.-- verurteilt. Gemäss Strafbefehl wird ihm vorgeworfen, am 16. Dezember 2023, um 13.20 Uhr, auf der Autobahn A2 in Basel "konstant unnötig auf dem Überholstreifen" sowie "unnötig zu langsam" gefahren zu sein (70 beziehungsweise 60 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h, 50 km/h anstelle der erlaubten 60 km/h) und dadurch den Verkehrsfluss behindert zu haben. Zudem habe er bei einem Wechsel auf den rechten Fahrstreifen sowie beim Befahren einer Ausfahrt jeweils die Richtungsanzeige nicht betätigt.
A.b. Am 15. Juni 2024 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl mit der Begründung, am 16. Dezember 2023 habe er kein Fahrzeug geführt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass es sich beim im Strafbefehl angegebenen Tatzeitpunkt um ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 79 Abs. 1 StPO handle. Sie stellte ihm deshalb einen neuen Strafbefehl mit berichtigter mutmasslicher Tatzeit (26. [statt 16.] Dezember 2023 um 13.20 Uhr zu und setzte ihm zugleich Frist bis zum 18. Juli 2024 an, um seine Einsprache zurückzuziehen oder anders zu begründen. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 erklärte A.________, er halte an seiner Einsprache fest und bestreite die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen.
B.
Im Rahmen des hängigen Strafverfahrens ersuchte A.________ mit Eingabe vom 20. November 2024 um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 ab, da es sich ihres Erachtens um einen Bagatellfall handle. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. April 2025 ab.
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2025 sei ihm im hängigen kantonalen Strafverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die kantonalen Akten wurde beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil 7B_31/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.2). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde, ist zur Beschwerdeführung befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz führt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung detailliert aus, weshalb es sich beim vorliegenden Strafverfahren bereits angesichts der drohenden Übertretungsbusse lediglich um einen Bagatellfall handle, der weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise, so dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 StPO nicht erfüllt seien. Namentlich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Eingaben des Beschwerdeführers zeigten, dass er seine Interessen im vorliegenden Verfahren selber wahrnehmen könne.
Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer über weite Teile nicht hinreichend auseinander. Stattdessen schildert er den Sachverhalt aus seiner Sicht und wiederholt grösstenteils seine bereits gegenüber der Vorinstanz vorgetragenen Argumente. Derartige appellatorische Kritik genügt den vorgenannten gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.3.
2.3.1. Auch die genügend substanziierten Rügen sind unbegründet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend bereits unter Hinweis auf die im Strafbefehl verhängte Übertretungsbusse von Fr. 350.-- von einem Bagatellfall ausgeht und deshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung ablehnt. Das Bundesgericht verneint bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen wie vorliegend nur eine Busse oder eine geringfügige Geld- oder Freiheitsstrafe in Frage kommt, grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 143 I 164 E. 3.5; 120 Ia 43 E. 2a; BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
2.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann es zwar auch in Fällen, in denen die in Art. 132 Abs. 3 StPO normierten Grenzwerte nicht überschritten werden und deshalb grundsätzlich von einem Bagatellfall auszugehen ist, geboten sein, einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dies ist zu bejahen, wenn das Strafverfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bietet oder wenn das Verfahren für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist. Ausschlaggebend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteile 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2024 E. 2.3; 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4; 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017 E. 2.1).
Derartige Umstände, die auch beim Vorliegen eines Bagatellfalls die Bewilligung der amtlichen Verteidigung als erforderlich erscheinen lassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, werden dem Beschwerdeführer Verkehrsregelverletzungen vorgeworfen, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen. Vielmehr werden vom Sachgericht voraussichtlich im Wesentlichen die Aussagen der beteiligten Polizeibeamten und jene des Beschwerdeführers zu würdigen sein. Insoweit zeigt die vorliegende Beschwerde in Strafsachen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage ist, unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen seinen Standpunkt in Bezug auf die korrekte Messweise der von ihm anlässlich des untersuchten Vorfalls vom 26. Dezember 2023 angeblich gefahrenen Geschwindigkeiten einzubringen. Dass das vorliegende Strafverfahren für den Beschwerdeführer eine besondere persönliche Tragweite aufweisen soll, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Insbesondere lässt der Hinweis des Beschwerdeführers, im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung drohe ihm möglicherweise auch eine strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahme, vorliegend keinen solchen Rückschluss zu.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers haben über das bereits Gesagte hinaus keine eigenständige Bedeutung beziehungsweise kann insoweit gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn