Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_487/2025
Urteil vom 24. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Notwendige/amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2025 (UP250002-O/U/JST).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft | des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Gesuch von Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab.
Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm ein notwendiger, eventuell ein amtlicher Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt Luginbühl ab dem 2. Dezember 2024 zu bestellen. Unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens seien die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und sei sein Verteidiger für dieses gestützt auf die eingereichten Tätigkeitsnachweise vollumfänglich zu entschädigen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Bestellung einer amtlichen Verteidigung verweigert und bezüglich notwendiger Verteidigung auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteile 7B_45/2025 vom 12. Juni 2025 E. 1; 1B_379/2021 vom 6. April 2022 E. 1; je mit Hinweisen). Der beschuldigte Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist im Grundsatz und unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung einzutreten.
2.
2.1. Unter formellen Gesichtspunkten moniert der Beschwerdeführer, die Oberstaatsanwaltschaft habe ihren Entscheid auf eine unvollständige und willkürliche Aktengrundlage gestützt. Ausserdem habe er gegen den Oberstaatsanwalt für amtliche Mandate ein Ausstandsgesuch gestellt, welches von diesem aber ignoriert worden sei. Damit seien sein Gehörsanspruch und der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden. Es würden insgesamt schwerwiegende Verfahrensmängel vorliegen, weshalb die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft als nichtig anzusehen sei.
2.2. Den vor Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 2 BGG geltenden Begründungsanforderungen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen) wird der Beschwerdeführer nicht gerecht, soweit er das Aktenfundament des Einsetzungsverfahrens kritisiert. Er legt nämlich weitgehend nicht dar, welche relevanten Aktenstücke der Oberstaatsanwaltschaft hätten zur Verfügung stehen müssen. An einer anderen Stelle in seiner Beschwerde erwähnt der Beschwerdeführer einzig den Rapport der Kantonspolizei vom 19. Dezember 2024. Weshalb dieses Dokument seinen Standpunkt stützen sollte, wonach ihm ein Anspruch auf Bestellung einer notwendigen Verteidigung zustehe und die Vorinstanz auf den entsprechenden Antrag hätte eintreten müssen (siehe dazu im Einzelnen E. 3 unten), erläutert er nicht weiter. Folglich lässt sich auch nicht beurteilen, ob das Unterlassen eines weiteren Aktenbeizugs einen groben Verfahrensfehler darstellt, wie der Beschwerdeführer vorbringt.
Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern der Umstand, dass die Vorinstanz, anders als die Oberstaatsanwaltschaft, sämtliche Verfahrensakten beigezogen hat, zu einer unerträglichen Verzögerung des Verfahrens und zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt haben soll. Der Beschwerdeführer begründet auch diesen Einwand nicht näher, weshalb es damit sein Bewenden hat.
2.3. Zur Ausstandsfrage ist Folgendes festzuhalten:
2.3.1. Am 15. Januar 2025 sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail an Oberstaatsanwalt Philipp und schrieb unter anderem, mit gewissen Äusserungen habe sich dieser hinsichtlich des zu treffenden Einsetzungsentscheids bereits festgelegt, obwohl seine Stellungnahme noch ausstehe. Damit erwecke der Oberstaatsanwalt zumindest den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. f StPO.
2.3.2. Die Vorinstanz hält dazu fest, es stelle keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht veranlasst gesehen habe, ein Ausstandsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe den angeblichen Anschein der Befangenheit bloss per E-Mail und mit "höflicher Bitte um Kenntnisnahme" geltend machen lassen, worin nicht ohne Weiteres ein Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO zu sehen sei.
2.3.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Zur Form eines Ausstandsgesuchs äussert sich Art. 58 Abs. 1 StPO nicht.
Nach Art. 110 Abs. 1 StPO können Eingaben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Auch elektronische Eingaben sind grundsätzlich zulässig. Diesfalls muss die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Unter dieser Voraussetzung kann ein Ausstandsbegehren somit grundsätzlich auch elektronisch gestellt werden (vgl. Urteil 1B_466/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3 mit Hinweisen).
2.3.4. Die E-Mail des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2025 (elektronische Akten E00065) scheint keine elektronische Signatur zu enthalten. Etwas anderes wird weder von der Vorinstanz festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG) noch vom Beschwerdeführer behauptet (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die E-Mail wahrt die Formvorschriften der StPO somit nicht und die Verteidigung konnte nicht damit rechnen, mit dieser E-Mail eine rechtsgültige Eingabe zu tätigen, welche die Einleitung eines ordentlichen Ausstandsverfahrens bewirkt. Von fachkundigen Personen, namentlich Rechtsanwälten, kann nach der Rechtsprechung erwartet werden, dass sie Eingaben formgerecht einreichen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das Weglassen einer elektronischen Signatur auf einem Versehen oder einem unverschuldeten Hindernis beruht hätte. Die Oberstaatsanwaltschaft war deshalb auch nicht gehalten, eine Nachfrist im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO zur formgerechten Einreichung der Eingabe anzusetzen (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 f.; Urteil 1B_466/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der besagten E-Mail, die im Übrigen auch keine konkreten Anträge enthält, kein formgültiges Ausstandsgesuch erkennt und die Einleitung eines Ausstandsverfahrens durch Oberstaatsanwalt Philipp nicht für erforderlich hält.
Insgesamt dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, das Verfahren vor der Oberstaatsanwaltschaft weise schwerwiegende Mängel auf, nicht durch.
2.4. Zusätzlich will der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen auf das Einsetzungsverfahren bezogenen Verfahrensrügen diverse Gehörsverletzungen erkennen. Diese müssten nach ihm dazu führen, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zu seinen Gunsten verlegt werden. "Mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Entscheidbegründung" ist der Vorinstanz jedoch nicht vorzuwerfen. Sie begründet nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und setzt sich hinreichend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Dass sie sich mit jedem Parteistandpunkt auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich widerlegt, ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) liegt nicht vor.
3.
3.1. Die Vorinstanz ist auf den Antrag auf rückwirkende Bestellung von Rechtsanwalt Luginbühl als notwendiger Verteidiger mangels rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht eingetreten. Zur Begründung fügt sie an, der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt Luginbühl bereits am 10. September 2024 und damit zu Beginn des Vorverfahrens als seinen erbetenen Verteidiger mandatiert. Eine wirksame Verteidigung sei damit jederzeit gewährleistet gewesen. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, dass er dem Wahlverteidiger das Mandat entzogen oder dieser sein Mandat niedergelegt habe. Entsprechend vermöge der Beschwerdeführer auch aus Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO kein direktes, konkretes Interesse an der Einsetzung seiner Wahlverteidigung als notwendige Verteidigung zu begründen.
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, damit liege eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 130-132 StPO sowie des Rechts auf Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c StPO vor.
3.3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Voraussetzung des rechtlich geschützten Interesses gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO entspricht derjenigen von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (Urteil 7B_15/2025 vom 12. Juni 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Demnach muss das rechtlich geschützte Interesse aktuell und praktisch sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das aktuelle Interesse wird anhand des mit der Beschwerde verfolgten Zwecks und der Folgen einer möglichen Gutheissung bestimmt (Urteil 7B_15/2025 vom 12. Juni 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Beschwerdeführer dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Die beschuldigte Person ist nach Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung).
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn (Ziff. 1) die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder (Ziff. 2) der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist eine amtliche Verteidigung zudem anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
3.4.2. Notwendige bzw. obligatorische Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer den Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin wählt und schliesslich entschädigt; insoweit kann es sich um eine gewillkürte Verteidigung oder aber um eine amtliche und unentgeltliche Verteidigung handeln (BGE 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.5. Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig und kontinuierlich von seiner gewillkürten Verteidigung vertreten war. Die Vorinstanz hält deshalb zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer eine allfällige notwendige Verteidigung mit Mandatierung seines Wahlverteidigers selber sichergestellt hat. Der Zweck von Art. 130 f. StPO, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu garantieren, wurde somit gewahrt. Über ein darüber hinausgehendes rechtliches und praktisches Interesse an einer Feststellung, ob es sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt, verfügt der Beschwerdeführer nicht. Anders als er geltend macht, lag ein solches Interesse weder am 2. Dezember 2024 zu Beginn, noch im späteren Verlauf des Verfahrens vor.
Ein rechtlich geschütztes Interesse hat der Beschwerdeführer demgegenüber bezüglich der Frage, ob sein Wahlverteidiger als amtlicher Verteidiger eingesetzt und somit zumindest vorläufig vom Staat bezahlt wird (vgl. Art. 135 StPO). Diese Frage hat die Vorinstanz geprüft und die Eintretensvoraussetzungen von Art. 382 Abs. 1 StPO somit korrekt gehandhabt.
4.
4.1. Was die amtliche Verteidigung angeht, kann ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, nur Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO einschlägig sein, da der Beschwerdeführer wie vorstehend einlässlich erläutert von einem erbetenen Verteidiger vertreten wird. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gelangt deshalb nicht zur Anwendung.
4.2. Zur amtlichen Verteidigung erwägt die Vorinstanz, bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sei nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Einkünften und Vermögenswerten auszugehen, über welche die beschuldigte Person tatsächlich verfüge. Bei mündigen Kindern, die noch in Ausbildung stünden, dürfe auch die zivilrechtliche Unterstützungspflicht der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB mitberücksichtigt werden, soweit es den Eltern zuzumuten sei, für die Prozesskosten des Kindes aufzukommen. Hierfür komme es unter anderem auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern an. Bei der Abklärung der finanziellen Situation treffe die beschuldigte Person eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit. Sie habe ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen. Insoweit könne sie sich nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Die Verweigerung der Mitwirkung führe zur Abweisung des Gesuchs, soweit sich die Mittellosigkeit nicht schon genügend aus den Akten ergebe.
4.3. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist zutreffend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung.
4.3.1. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 E. 5.1; 127 I 202 E. 3b; je mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits das Einkommen und das Vermögen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). Es obliegt der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; zum Ganzen: Urteile 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1; 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Die familienrechtlichen Unterstützungspflichten gehen der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; 127 I 202 E. 3b; je mit Hinweisen). Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Kindes, das im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, aufzukommen haben, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Diese elterliche Unterstützungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Rechtsschutz des Kindes und damit auch auf die Leistung eines Prozesskostenvorschusses (inkl. Mandatierung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin) bzw. die Übernahme von Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3f; Urteil 1B_210/2023 vom 12. Mai 2023 E. 5). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Person bedürftig ist, sind deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen (BGE 127 I 202 E. 3g).
4.3.2. Bei der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit b StPO handelt es sich letztlich um eine unentgeltliche Verbeiständung der beschuldigten Person (siehe auch Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daher das in BGE 127 I 202 zur unentgeltlichen Verbeiständung einer geschädigten Person Gesagte auf beschuldigte Personen übertragen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Leitfaden für amtliche Mandate im Strafverfahren der Oberstaatsanwaltschaft Zürich (Stand Januar 2024) auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Gemäss deren Ziff. 3.2, S. 32 f., gelten für die Beurteilung der Mittellosigkeit der beschuldigten Person die gleichen Massstäbe wie für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Ziff. 5.2.7). Unter dem Titel "Mitwirkungspflicht" wird dort unter Ziff. 5.2.7.2, S. 56 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass volljährige Gesuchstellende in Ausbildung im Grundsatz über die finanziellen Verhältnisse der ihnen zum Unterhalt verpflichtenden Elternteile Auskunft zu geben hätten. Anders als der Beschwerdeführer meint, begründet der Leitfaden somit gerade kein berechtigtes Vertrauen, durch das seine gegenteilige Rechtsauffassung geschützt würde.
4.3.3. Der volljährige Beschwerdeführer absolviert derzeit eine Lehre und verfügt noch nicht über eine angemessene Erstausbildung. Es greift somit grundsätzlich die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. Bei der Beurteilung der finanziellen Bedürftigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sind deshalb auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, der um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ersucht, auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern Auskunft zu geben hat. Dass ihm dies nicht zumutbar wäre, weil er seine Eltern zum Schutz seiner Intimsphäre nicht über das laufende Strafverfahren informieren möchte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. Urteil 1P.807/2000 vom 29. Mai 2001 E. 4b, nicht publ. in: BGE 127 I 202).
Dem angefochtenen Beschluss ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 von der Staatsanwaltschaft aufgefordert wurde, mittels Formular "Erklärung zur finanziellen Situation des Gesuchstellers" seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Dieses Schreiben wurde von Rechtsanwalt Luginbühl als "unbeachtlich" taxiert und blieb in der Folge unbeantwortet. Auch gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft legte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Nachfrage seine sowie die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern nicht offen. Er stellte sich auf den Standpunkt, diese ergäben sich aus den Akten, was aber nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer gab einzig bei der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 an, über ein Einkommen von Fr. 1'500.-- und kein Vermögen zu verfügen. Hierfür wie auch für die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern fehlen aber jegliche Belege. Weitere Angaben zu seiner und der wirtschaftlichen Situation seiner Eltern machte der Beschwerdeführer nicht.
Angesichts dessen gehen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen ist. Sein Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers wurde deshalb zu Recht abgewiesen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger