Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_492/2025  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ S.A., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 1. Mai 2025 (BEK 2024 210). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Im Rahmen dieses Verfahrens ordnete sie die Beschlagnahme sämtlicher auf dem Konto Nr. xxx (Bank C.________ AG) per Saldo vom 25. Mai 2022 lagernden Vermögenswerte an. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 ersuchte die A.________ S.A. als Inhaberin des genannten Bankkontos um zweckgebundene Freigabe von Fr. 20'000.-- zur Prozessfinanzierung des zivilrechtlichen Widerspruchsverfahrens. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 1. Mai 2025 aufgrund offensichtlich unzureichender Begründung nicht ein. 
 
C.  
Dagegen hat die A.________ S.A. mit Eingabe vom 2. Juni 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Mai 2025 sei aufzuheben und ihr Freigabegesuch vom 11. Dezember 2024 sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die kantonale Beschwerde einzutreten. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, "weder der Privatklägerschaft noch ihrer Rechtsvertretung im Strafverfahren vor Staatsanwaltschaft Schwyz" sei vom Inhalt dieses Verfahrens Kenntnis zu geben und es sei die Staatsanwaltschaft "entsprechend anzuweisen".  
 
1.2. Die Privatklägerschaft war nicht Partei im Verfahren vor der Vorinstanz. Da vorliegend nicht materiell über die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden ist, gibt es auch keinen Grund, die Privatklägerschaft in das Verfahren vor Bundesgericht einzubeziehen (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG). Insoweit erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin als gegenstandslos.  
 
1.3. Demgegenüber ist der Antrag, der Staatsanwaltschaft seien entsprechende Anweisungen zu erteilen, abzuweisen. Ob und in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft über das vorliegende Verfahren informieren darf oder muss, ist eine Frage der Akteneinsicht und daher durch die zuständige Verfahrensleitung - und nicht das Bundesgericht - zu entscheiden (vgl. Art. 101 f. StPO).  
 
2.  
 
2.1. Gegenstand des angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheids ist eine Beschlagnahme von Vermögenswerten im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b-d StPO. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich gegeben.  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt (vgl. BGE 128 I 129 E. 1; Urteile 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 1; 7B_17/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
2.3. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid sein (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2). Demgegenüber fällt die vom Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren angestrebte Beurteilung seiner vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren in der Sache von vornherein ausser Betracht. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unzulässig (Urteile 7B_931/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 1; 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 1.4).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Beschwerdelegitimation verneint. 
 
3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation bei Kontensperren im Rechtshilfeverfahren ist (grundsätzlich einzig) der jeweilige Kontoinhaber persönlich und direkt betroffen und damit zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert, nicht aber bloss wirtschaftlich berechtigte Personen (BGE 137 IV 143 E. 5.2.1; Urteil 1C_6/2016 vom 27. Mai 2016 E. 1.2 vgl. auch BGE 139 II 404 E. 2.1.1). Dasselbe gilt auch, wenn die Kontosperre nicht im Rechtshilfeverfahren, sondern gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b-e StPO im Rahmen eines in der Schweiz durchgeführten Strafverfahrens angeordnet wird (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 369-374).  
 
3.2. Die Vorinstanz verletzt daher Bundesrecht, wenn sie der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation mit der Begründung abspricht, sie habe nicht hinreichend dargetan, "weshalb entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft sie und nicht der Beschuldigte an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei". Soweit aus den Akten ersichtlich, ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des gesperrten Kontos ist. Als solche ist sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert und ihre Beschwerde in Strafsachen erweist sich als begründet.  
 
3.3. Sollte die Vorinstanz der Auffassung sein, die Beschwerdeführerin verfüge über kein aktuelles Interesse an einer Behandlung ihrer Beschwerde, so hätte sie dies in ihrem neuen Entscheid in einer den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügenden Art und Weise zu begründen.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Sache durch die Rückweisung nicht präjudiziert wird, sind keine Vernehmlassungen einzuholen (vgl. etwa Urteil 7B_931/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3 mit Hinweis). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger