Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_496/2025  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2025 
(AK.2025.211-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit dem Jahr 2022 das Strafverfahren ST.2022.7550 gegen A.________, unter anderem wegen des Verdachts des Handels mit mindestens 14 Kilogramm Kokain sowie mit mehreren Kilogramm Marihuana und Haschisch, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) und der Urkundenfälschung.  
Am 9. Mai 2023 wurde A.________ gegen eine Sicherheitsleistung von Fr. 120'000.-- und die Hinterlegung seines Reisepasses aus der damaligen, rund 6-monatigen Untersuchungshaft entlassen. Im August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, Anklage mit dem Antrag auf eine langjährige unbedingte Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung zu erheben. Dazu kam es in der Folge nicht, weil der Ausgang der bundesgerichtlichen Verfahren 7B_91/2024 und 7B_92/2024 abgewartet wurde. Die entsprechenden Beschwerden von A.________ gegen die geheimen Überwachungsmassnahmen und die Verwertung von Zufallsfunden wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2024 ab. 
 
A.b. Am 7. Mai 2024 wurde A.________ wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel erneut festgenommen. In der Folge wurde das Strafverfahren ST.2024.2826 eröffnet. A.________ wird vorgeworfen, wiederholt hochwertiges Kokain via einen Telegram-Account und über einen Lieferanten (B.________) an einen verdeckten Fahnder verkauft zu haben, wobei die Bezahlung in Kryptowährung erfolgt sei und eine Bitcoin-Zahlung der Empfängeradresse des Kontos von A.________ habe zugeordnet werden können. Bei Hausdurchsuchungen am Wohnort und in Geschäftsräumlichkeiten von A.________ wurden Kokain, grosse Summen Bargeld sowie verschiedene Waffen sichergestellt, darunter 23 Faustfeuerwaffen, zwei Maschinenpistolen, drei Langwaffen, sieben Schalldämpfer, 71 Magazine, sechs Handgranaten sowie Munition. Am 6. Februar 2025 wurde die Strafuntersuchung auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei ausgedehnt.  
 
B.  
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde A.________ vom regionalen Zwangsmassnahmenrichter mit Entscheid vom 9. Mai 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Entscheiden vom 18. Juni, 16. September und 17. Dezember 2024 wurde die Untersuchungshaft um jeweils drei Monate verlängert. Die von A.________ gegen die Entscheide vom 18. Juni und 17. Dezember 2024 erhobenen Beschwerden wurden von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 18. Juli 2024 und am 23. Januar 2025 abgewiesen. Mit Entscheid vom 21. März 2025 verlängerte der regionale Zwangsmassnahmenrichter die Untersuchungshaft zum vierten Mal, längstens bis zum 18. Juni 2025. Die Anklagekammer wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Mai 2025 ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Juni 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer vom 1. Mai 2025 und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr) oder sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; einfache Wiederholungsgefahr). Gemäss Abs. 1 bis ist Untersuchungshaft ausnahmsweise auch wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO sowie die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht. Sie erachtet auch die Voraussetzungen der qualifizierten Wiederholungsgefahr als erfüllt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein dringender Tatverdacht besteht. Er macht aber geltend, von ihm gehe keine konkrete Kollusionsgefahr aus. 
 
3.1. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz sieht weiterhin Kollusionsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer. Zwar sei die Strafuntersuchung bereits weit fortgeschritten. Dennoch seien die zwei Mobiltelefone des Beschwerdeführers noch immer versiegelt und das Entsiegelungsverfahren sei noch im Gang. Bei einem der zwei Telefone handle es sich um ein Krypto-Handy, also ein speziell gesichertes Mobiltelefon, das eine abhörsichere Kommunikation und eine Umgehung der elektronischen Überwachung sicherstellen soll. Die Anschaffung eines solch teuren Krypto-Mobiltelefons sei für den privaten Gebrauch wenig sinnvoll und der Beschwerdeführer halte an der Siegelung fest. Es bestehe deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Auswertung der auf den Geräten gespeicherten Daten und Zugänge weitere Beweise zum Betäubungsmittel- oder Waffenhandel hervorbringen könnten. Die Auswertung könne insbesondere zu Hinweisen auf weitere, derzeit noch unbekannte Personen führen, die in den mutmasslichen Handel mit Drogen und Waffen verwickelt sind. Andere plausible Gründe für die Anschaffung eines Krypto-Handys und eine Siegelung der Geräte seien jedenfalls nicht ersichtlich. Die Dauer des Entsiegelungsverfahrens sei insbesondere mit Blick auf das Krypto-Mobiltelefon auch noch nicht unverhältnismässig lang. Wer als Beschuldigter die Mitwirkung verweigere - was er dürfe - und die Siegelung elektronischer Geräte verlange, müsse damit rechnen, dass die Strafuntersuchung und gegebenenfalls auch die Untersuchungshaft länger dauere.  
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Kollusionsmöglichkeiten in Freiheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wahrnehmen würde. Dafür sprächen die Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte, sein (zulässiges) Verhalten im Strafprozess (Aussageverweigerung und Siegelung), das Versteck in U.________, wo diverse Schusswaffen und Handgranaten gelagert gewesen seien, sowie verschiedene sichergestellte Geräte, wie etwa die beiden Wanzen-Detektoren. Vor allem das Versteck und die sichergestellten Geräte wie auch die Verwendung eines Krypto-Handys wiesen auf ein professionelles Vorgehen hin, das darauf ausgerichtet sei, eine Strafverfolgung zu vereiteln oder zu erschweren. Hinsichtlich des Kollusionswillens des Beschwerdeführers könne im Übrigen auch auf dessen dokumentiertes Verhalten gegenüber B.________ verwiesen werden. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass er allfälligen Einfluss auch auf weitere, noch nicht bekannte Beteiligte ausüben könnte. 
 
3.3. Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr (weiterhin) zu Recht bejaht.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer wird neben dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Abs. 2 BetmG [SR 812.121]) auch verdächtigt, illegalen Waffenhandel betrieben zu haben. In seinen Privat- und Geschäftsräumlichkeiten wurden neben Kokain mehrere Dutzend Schusswaffen und grosse Summen (ca. Fr. 65'000.--) Bargeld sichergestellt, wobei die Waffen teilweise kaum auffindbar versteckt gewesen waren. Ältere Fotos des Waffenlagers deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer mindestens sechs Pistolen, sechs Maschinenpistolen und drei "Pump-Actions" bereits verkauft hat, wie er es auf seinem Telegram-Kanal auch angekündigt haben soll ("At the moment we only have Bolivia Cocaine but sometimes we have Weapons"). Ein Teil der sichergestellten Waffen soll aus Einbruchdiebstählen stammen, teilweise wurden auch die Seriennummern entfernt. Entgegen den beschwerdeführerischen Einwänden entbehrt es deshalb nicht "jeglicher Grundlage", sondern ist bundesrechtskonform, von einem dringenden Verdacht auch auf gewerbsmässigen illegalen Waffenhandel auszugehen (vgl Art. 33 Abs. 3 WG). An der kollusionsfreien Aufklärung des mutmasslich im grossen Stil betriebenen illegalen Waffen- und Drogengeschäfts besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Gleichzeitig droht dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe und eine anschliessende Landesverweisung, worin ein erheblicher Kollusionsanreiz liegt.  
 
3.3.2. Obschon die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer bereits fortgeschritten ist, bestehen aufgrund der sichergestellten und gesiegelten Mobiltelefone weiterhin konkrete Kollusionsmöglichkeiten. Neben seinem regulären Mobiltelefon dürften sich insbesondere auf dem abhörsicheren Krypto-Handy mit grosser Wahrscheinlichkeit Hinweise auf Lieferanten, Abnehmer oder Mittäter, auf Geldflüsse sowie andere Sachbeweise befinden, auf die der Beschwerdeführer in Freiheit Einfluss nehmen könnte. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen scheint der Beschwerdeführer den Handel mit Waffen und Drogen professionell betrieben zu haben, womit naheliegt, dass daran neben den bisher ermittelten Personen noch weitere beteiligt waren.  
 
3.3.3. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den Urteilen des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.2 und 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3.4, die sich nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichen lassen. Die Vorinstanz schliesst nicht alleine aus der Aussageverweigerung oder der Siegelung der Mobiltelefone, dass sich auf diesen weitere Beweismittel befinden könnten oder der Beschwerdeführer zur Kollusion bereit wäre, sondern berücksichtigt diese Umstände in ihrer Gesamtwürdigung. Zwar vermag fehlende Geständigkeit, für sich allein genommen, keine Kollusionsgefahr zu begründen, doch kann sie bei deren Beurteilung eine Rolle spielen. Dies steht nicht im Widerspruch zum in Art. 113 StPO verankerten Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person (Urteile 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).  
Im Rahmen des vom Beschwerdeführer mutmasslich gewerbsmässig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln und Waffen ist bereits notorisch häufig mit Kollusionsversuchen zu rechnen (vgl. Urteil 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3 mit Hinweis). Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer auch - womöglich mehrfach - versucht, auf einen seiner mutmasslichen Kuriere (B.________) einzuwirken: Nachdem B.________ den Beschwerdeführer anlässlich einer Konfrontationseinvernahme zuerst belastet hatte, widerrief er seine Aussagen auf suggestives Nachfragen des Beschwerdeführers und nannte stattdessen "C.________" als seinen Auftraggeber. Nach Absprache mit seinem Anwalt gestand er dann in derselben Konfrontationseinvernahme ein, dass die Geschichte mit "C.________" doch nicht der Wahrheit entspricht und er die Aufträge tatsächlich vom Beschwerdeführer erhalten hatte. Im Anschluss an seine Haftentlassung im Juni 2024 erreichte die Staatsanwaltschaft ein Schreiben von B.________, wonach der Beschwerdeführer nun doch nicht mit Betäubungsmitteln gehandelt haben soll. Auch die verschiedenen Anstrengungen des Beschwerdeführers, seine Geschäfte geheimzuhalten (darunter ein professionell eingebautes Versteck hinter einem Kühlschrank auf Rollen, das nur mittels 3D-Scan und Endoskop gefunden werden konnte, sowie zwei Wanzen-Detektoren), sind konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr. Krypto-Mobiltelefone sind zwar nicht verboten und deren Anschaffung und Benutzung muss nicht Ausdruck krimineller Absichten sein. Im Kontext des bereits stark verdichteten Tatverdachts auf gewerbsmässigen Betäubungsmittel- und Waffenhandel liegt darin aber ein weiterer Anhaltspunkt für die Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Strafverfolgung und die Wahrheitsfindung zu erschweren. Es ist deshalb auch naheliegend, dass die auf den noch gesiegelten Mobiltelefonen gespeicherten Zugänge und Informationen wesentliche Hinweise auf die untersuchten Straftaten geben können. 
 
3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer die Dauer dieses Entsiegelungsverfahrens beanstandet und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) rügt, ist er nicht zu hören. Seine Kritik fusst zum einen auf einem Schreiben der D.________ AG vom 20. Mai 2025, woraus hervorgehen soll, dass diese mit der Aufbereitung der Datenspiegelung und der Auslesung des Krypto-Handys erst im Januar 2025 beauftragt worden sei. Zum anderen begründet der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2025, das eine zu lange Dauer auch der gesonderten Auswertung des "normalen" Mobiltelefons belegen soll. Beide Dokumente sind erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 1. Mai 2025 entstanden. Es handelt sich mithin um echte Noven, die vor Bundesgericht unbeachtlich sind (vgl. Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.2 f. mit Hinweisen). Mit dem angefochtenen Entscheid, der gestützt auf die zu jenem Zeitpunkt bekannten Fakten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennt, setzt sich der Beschwerdeführer demgegenüber nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.4. Nach dem Gesagten besteht weiterhin konkrete Verdunkelungsgefahr. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann demnach offenbleiben, ob vom Beschwerdeführer auch einfache oder qualifizierte Wiederholungsgefahr mit Bezug auf den gewerbsmässigen Waffenhandel ausgeht.  
In Anbetracht der Schwere der untersuchten Straftaten ist die Untersuchungshaft zum jetzigen Zeitpunkt auch verhältnismässig, was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht infrage stellt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kreisgericht St. Gallen, regionales Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle