Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_497/2025
Urteil vom 9. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 30. April 2025 (SST.2024.250).
Sachverhalt:
A.
Am 4. September 2020 um ca. 8.50 Uhr fuhr A.________ als Lenker eines Lieferwagens in U.________ auf der Strasse B.________ Richtung V.________. Bei der Einmündung Strasse C.________, wo sich zu diesem Zeitpunkt eine Baustelle befand, befuhr er den Bahnübergang, welcher mit einem Andreaskreuz gekennzeichnet war. Die mittels Wechselblinklichtsignal angezeigte bevorstehende Durchfahrt eines Zuges bemerkte er dabei nicht. Erst durch die Achtungssignale des herannahenden Zuges wurde er auf diesen aufmerksam, konnte aber nicht mehr rechtzeitig rückwärtsfahren. Es kam deshalb trotz Schnellbremsung des Zugführers zu einer Kollision. Verletzt wurde dadurch niemand, es entstand jedoch ein Sachschaden am Lieferwagen und am Zug.
B.
B.a. Am 22. Januar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A.________ aufgrund dieses Vorfalls einen Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG).
B.b. Auf seine Einsprache hin sprach das Bezirksgericht Lenzburg A.________ am 31. Januar 2022 von Schuld und Strafe frei.
B.c. Dagegen ging die Staatsanwaltschaft in Berufung. Daraufhin erklärte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ mit Urteil vom 8. November 2022 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Signals vor einem Bahnübergang und durch Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs für schuldig, wobei es von fahrlässiger Tatbegehung ausging. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, ausmachend Fr. 9'000.--.
B.d. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes teilweise gut und es wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
B.e. Mit Urteil vom 30. April 2025 stellte das Obergericht fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Weiter befand es A.________ wiederum der (fahrlässigen) groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachten eines Signals vor einem Bahnübergang (Art. 28 SVG) sowie durch Verletzung der Vorsichtspflichten (Art. 31 Abs. 1 SVG) für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.--, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen erneut an das Bundesgericht. In teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Signals vor einem Bahnübergang und durch Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Busse in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Unter Verweis auf das Rückweisungsurteil 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 1 kann festgehalten werden, dass die vorliegende, fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) zulässig ist. Darauf ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er habe sich nicht der schweren, sondern der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Dabei bestreitet er nicht, das Haltegebot nach Art. 28 SVG sowie die Vorsichtspflichten nach Art. 31 Abs. 1 SVG beim Befahren eines Bahnübergangs und damit wichtige Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet zu haben. Eine Verurteilung scheitert nach seinem Dafürhalten an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm könne kein rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden, zumal er sich mit seinem Fahrmanöver massiv selber gefährdet habe. Ausserdem sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass der Bahnübergang - wie dies am besagten Ort vorher jeweils der Fall gewesen sei - bei der Näherung eines Zuges mit Schranken abgesperrt wäre und er sich vollständig auf die Baustelle davor konzentrieren könne. Die Möglichkeit eines herannahenden Zuges habe er unter diesen Umständen überhaupt nicht bedacht, dies jedoch nicht aus Rücksichtslosigkeit, sondern lediglich aus pflichtwidriger Fehleinschätzung der Situation.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 28 SVG ist vor Bahnübergängen anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen nach Art. 93 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) Schranken, Halbschranken, Bedarfsschranken, Blinklichtsignale, Andreaskreuze, akustische Signale, Signale "Strassenbahn" und Lichtsignale. Geschlossene oder sich schliessende Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken, rotes Blinklicht, rotes Licht sowie akustische Signale bedeuten "Halt" (Art. 93 Abs. 2 SSV).
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer hat bei der Annäherung an einen Bahnübergang erhöhte Vorsicht walten zu lassen und seine Geschwindigkeit so zu bemessen, dass er wenn nötig vor den Geleisen anhalten kann (BGE 93 II 111 E. 10 mit Hinweis).
2.2.2. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_139/2024 vom 3. Februar 2026 E. 4.3.3; 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile 6B_139/2024 vom 3. Februar 2026 E. 4.3.3; 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass die beschuldigte Person die Situation falsch einschätzte, ist für sich allein nicht ausreichend, um in ihrem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus (BGE 123 IV 88 E. 4c).
2.3. Der Beschwerdeführer hat beim Befahren des Bahnübergangs sowohl das Wechselblinklichtsignal als auch den herannahenden Zug übersehen. Angesichts der Auffälligkeiten dieses Signals und seiner Bedeutung als Haltezeichen sowie der von einem Bahnübergang ausgehenden hohen Gefahr wiegen diese Pflichtwidrigkeiten, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, schwer. Entsprechend kann die Rücksichtslosigkeit nach der zitierten Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonderer Gegenindizien verneint werden.
2.3.1. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch sich selber erheblich gefährdet hat, begründet entgegen seinem Dafürhalten keinen solchen Umstand, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt. Dies zeigt ein Blick auf die Rechtsprechung, so etwa der vorstehend zitierte BGE 123 IV 88 E. 3b und 4c. Dort ist eine Fahrradfahrerin über eine Kreuzung gefahren, als das Lichtsignal bereits "gelb" anzeigte, und hat damit, neben anderen Verkehrsteilnehmenden, auch sich selbst in hohem Mass gefährdet. Das Bundesgericht erachtete die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG dennoch als erfüllt. Zum gleichen Schluss kam es im Urteil 6B_290/2015 vom 23. November 2015 wo der Beschwerdeführer auf der Autobahn einem Lastwagen zu nahe aufgefahren war. Wie aus diesen Entscheiden zu schliessen ist, spielt der Aspekt der Selbstgefährdung bei der Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich keine Rolle - dies selbst dann nicht, wenn die beschuldigte Person, wie hier, der "schwächere" Verkehrsteilnehmer ist. Zu bedenken ist ausserdem, dass objektiv grobe Verkehrsregelverletzungen oft mit einer Selbstgefährdung einhergehen. Dies ändert gegebenenfalls aber nichts an der damit einhergehenden Gefahr für Dritte. Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich, das entsprechende Verhalten bei schwerem Verschulden oder grober Fahrlässigkeit als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (vgl. BGE 102 Ib 193 E. 4).
2.3.2. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer den Bahnübergang vor dem Vorfall schon mehrmals überquert (auch schon, als sich davor eine Baustelle befand). Aus seiner diesbezüglichen Behauptung, der Bahnübergang sei früher mit Schranken gesichert gewesen, kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Viel mehr ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer vom Bahnübergang an der besagten Stelle wusste. Ungeachtet dessen hat er diesen überquert, ohne seinen Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten in irgendeiner Weise nachzukommen. Er hat weder dem auffälligen Wechselblinklicht, das nach Art. 28 SVG und Art. 93 Abs. 2 SSV sofortiges Anhalten gebietet, Beachtung geschenkt, noch hat er seine Aufmerksamkeit auf die zu überquerenden Gleise gerichtet. Den herannahenden Zug hat er nicht bemerkt, obschon die Zugstrecke laut der Vorinstanz an der besagten Stelle gerade und der Zug von Weitem sichtbar ist. Wie auch aus seiner Darstellung gefolgert werden muss, hat er den Bahnübergang letztlich im blinden Vertrauen auf die Bahnschranken befahren und die tatsächliche Verkehrssituation dabei gerade an einer Stelle, die erhöhte Vorsicht verlangt hätte, völlig ausser Acht gelassen. Die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers ist derart massiv, dass auch die behauptete Entfernung der Bahnschranke sein Verhalten nicht in massgebend milderes Licht rückt.
Selbst wenn auf die Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt wird, ist sein Verhalten nach dem Gesagten als grobfahrlässig zu qualifizieren. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verletzt kein Bundesrecht. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz seinen Aussagen in willkürlicher Weise nur ungenügend Rechnung trägt, wie der Beschwerdeführer in einem Eventualstandpunkt behauptet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz geht dabei von einem "gerade noch leichten Verschulden" aus. Sie erachtet hierfür eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen für angemessen, welche sie aufgrund der Täterkomponenten um zehn Tagessätze erhöht und wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots im gleichen Umfang wieder reduziert. Im Ergebnis spricht sie somit eine (bedingte) Geldstrafe von 80 Tagessätzen und überdies eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.-- aus. Der Beschwerdeführer kritisiert sowohl die vorinstanzliche Bewertung der Tat- wie auch der Täterkomponenten.
3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 151 IV 357 E. 2.1.2; 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1; je mit Hinweisen).
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 151 IV 357 E. 2.1.2; 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Bewertung der Tatkomponenten. Der Beschwerdeführer moniert, indem die Vorinstanz zusätzlich zur bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.-- ausspreche, erachte sie im Ergebnis eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Sie bewerte damit die Tatkomponenten und dabei den identischen Sachverhalt ohne sachlichen Grund strenger als in ihrem ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Berufungsurteil und missbrauche damit ihren Ermessensspielraum.
3.3.2. Die Kritik des Beschwerdeführers gibt Anlass dazu, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 4 StGB in Erinnerung zu rufen. Gemäss dieser Bestimmung kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Sie soll aber nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, wurde die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sodann präzisiert, dass die Verbindungsbusse höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion - bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse - betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
3.3.3. Diesem Prinzip wird die Vorinstanz nicht gerecht. Anstatt die Verbindungsbusse von Fr. 2'000.-- - die, ausgehend von einer Tagessatzhöhe von Fr. 100.--, 20 Tagessätzen Geldstrafe entspricht - von der für schuldangemessen erachteten Strafe von 80 Tagessätzen rechnerisch abzuziehen, schlägt sie diese obendrauf, sodass in der Summe eine Sanktion von 100 Tagessätzen resultiert. Die tatsächliche Strafe ist somit höher als jene, die laut der Vorinstanz dem Verschulden des Beschwerdeführers gerecht würde.
3.3.4. Damit einher geht ein weiteres Problem: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen. Geht das Gericht etwa von einem mittleren Verschulden aus, hat sich die Einsatzstrafe grundsätzlich im mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7 und 5.9; Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt, mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Eine Geldstrafe, die einem gerade noch leichten Verschulden, wie es die Vorinstanz annimmt, entspricht, müsste sich im unteren Drittel dieses Rahmens bewegen. Stattdessen kommt die von der Vorinstanz im Ergebnis für schuldangemessen befundene Sanktion von 100 Tagessätzen im mittleren Bereich des Strafrahmens zu liegen. Damit stimmen die Bewertung des Verschuldens und das resultierende Strafmass nicht überein.
Aus den genannten Gründen verletzt die vorinstanzliche Strafzumessung Bundesrecht. Bei einer derartigen Diskrepanz zwischen dem Strafmass und seiner Begründung ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dass das Bundesgericht diese anweist, eine bestimmte neue Strafe auszusprechen (vgl. BGE 121 IV 49 E. 2a/bb; Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.4.3). Aus prozessökonomischen Überlegungen ist nachfolgend dennoch auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen.
3.4. Bezugnehmend auf die Täterkomponenten vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Vorinstanz habe seine Vorstrafen in Überschreitung ihres Ermessens zu hoch gewichtet. Angesprochen sind damit die folgenden, einschlägigen Vorstrafen: Von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. Juni 2014 wegen mehrfacher grober sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 110.-- und zu einer Busse von Fr. 2'500.-- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2017 wurden von der Staatsanwaltschaft Graubünden zudem wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 130.-- und eine Busse von Fr. 800.-- gegen ihn ausgesprochen. Damit einhergehend wurde ihm der Führerausweis schon dreimal entzogen.
Ungeachtet dessen, dass diese Vorstrafen längere Zeit zurückliegen, durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer daraus und aus den Führerausweisentzügen offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen hat. Wenn sie dies straferhöhend würdigt, entspricht ihr Vorgehen ständiger Rechtsprechung (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1c/dd; je mit Hinweisen). Mit einer Erhöhung um zehn Tagessätze berücksichtigt sie die Vorstrafen zudem in moderatem Umfang, womit auch keine unzulässige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers stattfindet (vgl. Urteile 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 4.4; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Dessen Kritik erweist sich somit als unbegründet.
3.5.
3.5.1. Im Anschluss bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz lasse zu Unrecht unberücksichtigt, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Berufschauffeur von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei. Insbesondere hätte sie nicht ausser Acht lassen dürfen, dass der im Administrativverfahren drohende Entzug des Führerausweises auch zu einem Verlust der Arbeitsstelle und damit des Einkommens führe.
3.5.2. Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen hat. Die Strafe ist so zu bemessen, dass sie den Täter nach dem Mass seines Verschuldens trifft (TRECHSEL/SEELMANN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 47 StGB). Entsprechend ist einer erhöhten Strafempfindlichkeit bei der Bemessung der Strafe Rechnung zu tragen. Eine Strafminderung ist unter diesem Titel jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die Sanktion für den Betroffenen aufgrund der besonderen Strafempfindlichkeit wesentlich schwerer wiegt als beim Durchschnitt der Verurteilten (Urteile 7B_652/2025 vom 2. Juni 2026 E. 10.2.3; 6B_261/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 7.2.2; je mit Hinweisen).
Belastende Straffolgen wie namentlich der Entzug des Führerausweises dürfen nach der Rechtsprechung unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, so namentlich bei der Wahl der Strafart, berücksichtigt werden. Eine Pflicht des urteilenden Gerichts, den Entzug des Führerausweises bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe strafmindernd zu berücksichtigen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. BGE 151 IV 249 E. 5.3.3.3 mit Hinweisen, namentlich auf BGE 120 IV 67 E. 2b). Dementsprechend verneinte das Bundesgericht eine erhöhte Strafempfindlichkeit bei einem Beschwerdeführer, der behauptete, von Berufes wegen auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Er unterscheide sich darin nämlich nicht wesentlich von jedem anderen, von einem Ausweisentzug betroffenen Autofahrer (Urteil 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Das urteilende Gericht kann einen Entzug des Führerausweises bei der Strafzumessung demnach strafmindernd berücksichtigen, muss dies indes nicht zwingend tun (vgl. Urteil 6B_798/2025 vom 1. Juli 2026 E. 2.4.2).
3.5.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die ausgesprochene (bedingte) Geldstrafe ihn besonders hart treffen würde, sondern die Folge dieser Strafe, nämlich der im Administrativverfahren anzuordnende Führerausweisentzug. Eine richterliche Pflicht, eine solche Straffolge bei der Strafzumessung strafmindernd zu werten, besteht gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht. Der Führerausweisentzug stellt eine zwingende und unabhängig von der Strafhöhe anzuordnende Straffolge dar (Art. 16 Abs. 2 und Art. 16c SVG ). Diese belastende Folge über eine Reduktion der Strafe "auszugleichen", schreibt Art. 47 Abs. 1 StGB nicht vor.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Berufschauffeur tätig ist und beruflich somit zwingend auf seinen Führerausweis angewiesen ist, ändert daran nichts (vgl. Urteil 6B_261/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 3). Zwar mag der Führerausweisentzug ihn stärker als einen anderen, durchschnittlichen Verurteilten belasten. Die Höhe der Geldstrafe trifft ihn jedoch nicht überdurchschnittlich hart; solches macht er jedenfalls nicht geltend. Es liegt darum allenfalls eine erhöhte Massnahmenempfindlichkeit vor, welche jedoch im Administrativverfahren betreffend die Dauer des Führerausweisentzuges (Art. 16 Abs. 3 SVG) Eingang zu finden hätte (vgl. BGE 128 II 285 E. 2.4; Urteil 1C_165/2022 vom 28. Juni 2022 E. 2.2). Eine zwingend strafmindernd zu beachtende erhöhte Strafempfindlichkeit ist dagegen nicht anzunehmen.
Bestärkt werden diese Überlegungen dadurch, dass das Bundesgericht sogar im Zusammenhang mit Freiheitsstrafen davon ausgeht, der Verlust der Arbeitsstelle sei eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Strafvollzugs und der damit verbundenen Nebenfolgen und begründe deshalb keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile 6B_864/2025 vom 6. Mai 2026 E. 5.5; 7B_1064/2023 vom 5. März 2026 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Ferner lehnt es auch eine strafmindernde Berücksichtigung des Tätigkeitsverbots (Art. 67 StGB) bei der Strafzumessung ab (Urteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11), ebenso eine Berücksichtigung der Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB (BGE 151 IV 249 E. 5.3). Jüngst hielt das Bundesgericht denn auch fest, belastende Straffolgen seien bei der Strafzumessung generell nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil 6B_798/2025 vom 1. Juli 2026 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Hinzu kommt, dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers merklich getrübt ist. Der Führerausweis wurde ihm bereits dreimal entzogen. Ungeachtet der Bedeutung des Führerausweises für seine berufliche Tätigkeit liess er sich von den Administrativmassnahmen nicht beeindrucken. Auch aus diesem Grund kann er sich nicht darauf berufen, dass diese bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen müssten (vgl. Urteil 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4, wo unter Verweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b noch davon ausgegangen wurde, dass der Führerausweisentzug eine zusätzliche einschneidende Sanktion darstelle, die bei der Festsetzung der Strafe grundsätzlich zu berücksichtigen sei).
4.
Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde schliesslich, soweit sie sich gegen die Dauer der Probezeit richtet. Deren Bemessung richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Art. 44 Abs. 1 StGB) nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 1.2.3; 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz sehr wohl, dass seine Vorstrafen aus den Jahren 2014 und 2017 bereits längere Zeit zurückliegen. Ebenso würdigt sie den Umstand, dass das vorliegend zu beurteilende Delikt im Zeitpunkt ihres Entscheids bald fünf Jahre zurücklag und sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten hat. Es sei deshalb, so ihre Einschätzung, knapp nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose, die den Strafaufschub ausschliessen würde, auszugehen. Wenn sie aufgrund der Vorstrafen, mithin zwei bedingten Geldstrafe und Bussen von insgesamt Fr. 3'300.--, sowie des mehrfachen Führerausweisentzugs gewisse Restbedenken an seiner Legalbewährung hat, ist dies jedoch nachvollziehbar. Entsprechend liegt es auch im Ermessen der Vorinstanz (vgl. BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 1.2.3; 6B_501/2024 vom 13. Januar 2026 E. 5.1.1; je mit Hinweisen), wenn sie die Probezeit auf die Maximaldauer von fünf Jahren festsetzt.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Vornahme der Strafzumessung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat zu einem Drittel als obsiegend und zu zwei Dritteln als unterliegend zu gelten. Im Umfang seines Unterliegens wird er für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Umfang seines Obsiegens hat ihm der Kanton Aargau dagegen eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: