Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_511/2025  
 
 
Urteil vom 11. September 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Mai 2025 (4H 25 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 26. Januar 2023 der Freiheitsberaubung, der Drohung, der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig und verurteilte ihn - neben einer Geldstrafe und einer Busse - zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon es acht Monate für unbedingt vollziehbar erklärte. Für die restlichen zwölf Monate gewährte es ihm den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren. Weiter sprach es eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren gegen ihn aus. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 10. Juli 2023 wies der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern das Gesuch von A.________ um Verbüssung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft ab. Die von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 17. November 2023 ab. 
Mit Vollzugsbefehl vom 12. März 2024 forderte der Vollzugs- und Bewährungsdienst A.________ zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt Grosshof in U.________ per 22. April 2024 auf. Gegen diesen Vollzugsbefehl erhob A.________ Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. Er ersuchte um Verschiebung des Haftantrittstermins sowie um Vollzug der Strafe in der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos und dementsprechend sinngemäss um einen offenen Strafvollzug. 
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement überwies die Beschwerdeschrift in Kopie zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht zum Entscheid über die Gewährung des offenen Strafvollzugs. Das Kantonsgericht wies mit Urteil vom 31. Oktober 2024 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend Gewährung des offenen Strafvollzugs ab. 
Mit Entscheid vom 12. März 2025 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Verwaltungsbeschwerde von A.________ (betreffend Verschiebung des Haftantrittstermins) ab, soweit es darauf eintrat; den Strafantritt setzte es neu auf Dienstag, 29. April 2025, 09.00 Uhr, in der Justizvollzugsanstalt Grosshof, fest. Mit Urteil vom 5. Mai 2025 wies das Kantonsgericht die dagegen von A.________erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit den folgenden Rechtsbegehren: 
 
"1. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 
 
2. Es sei festzustellen, dass der Strafantritt des Beschwerdeführers in der JVA Grosshof unter den aktuellen medizinischen und psychischen Voraussetzungen unzumutbar und unzulässig ist. 
 
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei in einer medizinisch geeigneten, offenen oder spezialisierten Einrichtung zu erfolgen, welche den gesundheitlichen und psychischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspricht. 
 
4. Der Strafantritt vom 17. Juni 2025 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vorliegenden Beschwerdesache auszusetzen. 
 
5. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
6. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die medizinische Vollzugstauglichkeit des Beschwerdeführers fachärztlich und objektiv abklären zu lassen. 
 
7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
8. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben; zudem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
9. Zusätzlich sei der Strafantritt aufzuschieben, bis dem Beschwerdeführer die rechtliche Wiedereinreise in die Schweiz ermöglicht wird." 
 
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend den Vollzug eines Strafurteils steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78-81 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (siehe Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht in Frage (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere von verfassungsmässigen Rechten. Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt demgegenüber keine zulässige Rüge dar (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 351; Urteil 7B_299/2025 vom 19. Mai 2025 E. 2.1). 
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile 7B_142/2025 vom 25. März 2025 E. 3; 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.  
Für den Straf- und Massnahmenvollzug rechtskräftig verurteilter Straftäter und Straftäterinnen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Die Grundzüge werden in Art. 74-92a StGB geregelt. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Im Lichte dieser Rechtsprechung und mit Blick auf die grundsätzlich gute medizinische Grundversorgung in Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in eine medizinische Bewachungsstation oder eine forensisch psychiatrische Klinik ist von Hafterstehungsunfähigkeit nur in schwerwiegenden Fällen auszugehen (so etwa Urteile 7B_210/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2; 7B_932/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz erwägt zunächst, soweit der Beschwerdeführer den Vollzug der Freiheitsstrafe im offenen Strafvollzug beantrage, sei festzuhalten, dass das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers bezüglich der Gewährung des offenen Strafvollzugs mit Urteil vom 31. Oktober 2024 abgewiesen habe. Das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob die Freiheitsstrafe im geschlossenen oder offenen Strafvollzug vollzogen werde, sei kantonal letztinstanzlich bereits entschieden, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei. 
Abgesehen davon schützt sie die Beurteilung des Justiz- und Sicherheitsdepartements, wonach sich ein (weiterer) Strafaufschub nicht rechtfertige, da keine aussergewöhnliche bzw. schwerwiegende Nachteile vorlägen, welche die öffentlichen Interessen insgesamt überwiegen würden. 
Im Einzelnen führt sie aus, es sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt, inwiefern der Strafantritt eine erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine psychische (und physische) Gesundheit bedeuten würde, der durch die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement erwähnten Massnahmen und Behandlungsmöglichkeiten nicht begegnet werden könnte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte und -zeugnisse vermöchten am Gesagten nichts zu ändern, zumal aus ihnen nicht hervorgehe, dass ihm durch die Haft irreversible Schädigungen beziehungsweise eine psychische Belastung drohten, die über das Mass hinausgehe, welches für jede andere Person bestehe, die eine Haft antreten müsse. In Bezug auf die durch den Strafantritt möglicherweise entstehende Belastungssituation könnten zudem - nebst den ärztlichen Abklärungen beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung - ärztliche Berichte beigezogen respektive allenfalls aktuelle Berichte eingeholt werden. Sollten weitere Vorkehrungen oder Abklärungen angezeigt sein, so werde eine entsprechende Behandlung vorzunehmen oder würden solche anzuordnen sein. Allenfalls könnten geeignete Massnahmen im Rahmen eines modifizierten Strafvollzugs nach Art. 80 StGB ergriffen werden. Die nötigen Massnahmen zur Behandlung allfälliger gesundheitlicher Beschwerden des Beschwerdeführers seien im Strafvollzug somit möglich und dieser aus medizinischer Sicht zumutbar. Gegenteiliges mache der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. 
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass vom Beschwerdeführer eine Wiederholungsgefahr ausgehe. Bereits vor dem Strafverfahren, das zur verfahrensgegenständlichen Verurteilung vom 26. Januar 2023 geführt habe, habe der Beschwerdeführer mehrfach und in kurzen zeitlichen Abständen delinquiert, teils während laufenden Probezeiten. Für diese Taten sei er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zug vom 7. November 2013, der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. Juni 2014, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 22. Juni 2016 und 12. April 2018 sowie der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. November 2018 wegen geringfügiger Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, (mehrfacher) Drohung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, übler Nachrede, Verleumdung und mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen und zu bedingten, teilbedingten sowie unbedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt worden. Aber auch nach den dem Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2023 zugrundeliegenden Delikten sei der Beschwerdeführer - teils wiederum während laufender Probezeit - erneut straffällig geworden. Für diese Taten sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 23. November 2023 wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Dezember 2023 wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Gemäss Gutachten des Sachverständigen vom 15. Oktober 2020 - so die Vorinstanz weiter - weise der Beschwerdeführer ein wenig ausgeprägtes Problembewusstsein sowie einen gewissen Mangel an Empathie auf. Die Gefahr erneuter Straftaten sei gemäss Gutachten erhöht und es seien in erster Linie Straftaten im Zusammenhang mit Intimpartnerschaften zu erwarten. Mithin sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, welche zusätzlich gegen den Aufschub des Strafvollzugs spreche. 
 
5.  
Die Beschwerde nimmt auf diese ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht erkennbar Bezug. Soweit sie sich gegen die Nichtbewilligung des offenen Vollzugs richtet, geht sie mit keinem Wort auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach diese Frage nicht Gegenstand des hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens gewesen sei. Was den verweigerten Aufschub des Strafvollzugs angeht, unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht seine eigene Beurteilung der Rechtslage, wobei er den seines Erachtens massgebenden Sachverhalt frei aus eigener Sicht präsentiert. Dabei verkennt er die Rolle des Bundesgerichts, hat dieses seinem Urteil doch den Sachverhalt zugrundezulegen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit seinen appellatorischen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten "Grundrechts- und Konventionsverletzungen" nicht darzutun. Dies gilt insbesondere, wenn er der Vorinstanz Willkür und eine "grobe Pflichtverletzung" vorwirft, ohne diese Vorwürfe unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz näher zu begründen. Nicht gesetzeskonform begründet ist schliesslich auch seine pauschale Kritik, die Vorinstanz habe keine "sachgerechte Interessenabwägung" vorgenommen und ihre Entscheidung "weitgehend auf Mutmassungen gestützt, ohne medizinischen Sachverstand beizuziehen", was das rechtliche Gehör und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletze. Soweit er ferner geltend macht, ihm sei aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung am 29. Mai 2025 die Einreise in die Schweiz verweigert worden, weshalb es ihm nicht möglich sei, seine Strafe anzutreten, bringt er damit vor Bundesgericht neue Tatsachen und Rechtsbegehren vor, was nicht zulässig ist (vgl. Art. 99 BGG). 
Insgesamt tut der Beschwerdeführer auch für einen Laien nicht hinreichend dar, dass der angefochtene Entscheid auf einer vom Bundesgericht überprüfbaren Rechtsverletzung beruht, und Derartiges ist auch nicht erkennbar. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern und der Justizvollzugsanstalt Grosshof schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern