Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_532/2025
Urteil vom 26. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafvollzug (Elektronische Überwachung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 16. April 2025 (VB.2024.00672).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ mit Urteil vom 26. November 2021 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft schuldig. Es verurteilte ihn zu 36 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 30 Monaten auf. Für die übrigen sechs Monate Freiheitsstrafe ordnete es den Vollzug an. Den Vollzug der Geldstrafe schob es ebenfalls auf.
Am 18. September 2023 ersuchte A.________ beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (hiernach: JuWe) um Verbüssung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft. Das JuWe bewilligte die Verbüssung der Strafe in Form der Halbgefangenschaft mit Verfügung vom 17. Januar 2024 unter der Bedingung, dass A.________ im Zeitpunkt des Eintritts in den Vollzug einer geeigneten Arbeitstätigkeit nachgehe. Es forderte ihn auf, zwecks Bewilligung seiner Halbgefangenschaft bis am 2. September 2024 den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis August 2024 seines Arbeitgebers B.________ AG einzureichen und das JuWe über einen allfälligen Wechsel der Arbeitsstelle umgehend in Kenntnis zu setzen. Den Strafantritt legte es auf den 2. Oktober 2024 fest mit dem Hinweis, es sei anlässlich des Strafantritts zu belegen, dass er weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe.
B.
Am 17. April 2024 teilte das JuWe A.________ mit, dass er neu auch die Möglichkeit habe, um Verbüssung seiner Strafe in Form der elektronischen Überwachung (sogenanntes Electronic Monitoring) zu ersuchen. Am 29. April 2024 ersuchte A.________ um Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung und führte dabei aus, er beginne gerade eine neue Beschäftigung, jedoch bei einem anderen Arbeitgeber als ursprünglich geplant. Dem Gesuch legte er einen auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft C.________ AG bei und führte aus, die Chancen auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach dieser Einarbeitungszeit stünden sehr gut. Zudem teilte er dem JuWe mit, dass er seine Wohnung habe aufgeben müssen und derzeit bei seiner Partnerin wohne. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wies das JuWe A.________s Gesuch um Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung ab.
Dagegen erhob A.________ Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Während des Rekursverfahrens informierte er die Direktion der Justiz und des Innern, dass der Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft C.________ AG wider Erwarten nicht verlängert worden sei und er derzeit auf Mandatsbasis auf verschiedenen Projekten der Gesellschaft D.________ AG arbeite. Zudem arbeite er seit Jahren durchschnittlich 12 Stunden pro Monat bei der Gesellschaft E.________ AG. Mit Verfügung vom 5. September 2024 hob das JuWe den mit Verfügung vom 17. Januar 2024 festgesetzten Termin für den Strafantritt angesichts des hängenden Rekursverfahrens einstweilen wieder auf und ordnete an, dass über den weiteren Verfahrensgang nach rechtskräftiger Erledigung des Rekursverfahrens entschieden werde. Am 30. September 2024 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A.________ ab. Dagegen erhob dieser Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. April 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde "in Zivilsachen" beantragt A.________ vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2025 sei aufzuheben und das JuWe sei anzuweisen, das Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring gemäss Art. 79b StGB gutzuheissen respektive "zu bewilligen". Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf Antrag von A.________ untersagte der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 4. Juli 2025 dem JuWe bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorsorglich, A.________ zum Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. November 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufzubieten.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen zur Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Vollzug einer Freiheitsstrafe. Dieser unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG ). Als solche ist die Eingabe des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde in Zivilsachen" schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1; Urteil 7B_784/2024 vom 1. November 2024 E. 2; je mit Hinweis/en). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (sogenannte elektronische Überwachung oder Electronic Monitoring) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen. Nach Abs. 2 kann sie die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde nach Abs. 3 den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
4.
4.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitgeber seit der Vollzugsplanung im August 2023 bereits dreimal gewechselt. Aus dem Arbeitsvertrag mit seinem aktuellen Arbeitgeber D.________ AG gehe hervor, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit unter acht Stunden liege (weshalb Nichtbetriebsunfälle nicht gedeckt würden). Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe zwar korrekt ausgerechnet, dass bei den von ihm behaupteten 26 Arbeitseinsätzen für die Gesellschaft D.________ AG im Zeitraum vom 20. September bis zum 28. Dezember 2024 ein durchschnittliches Arbeitspensum von 20.1 Stunden resultiere (bei 8.5 Stunden pro Einsatz); Belege dafür, dass diese Einsätze effektiv stattgefunden hätten, habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aber keine eingereicht. Unbekannt sei auch, welches Einkommen er dabei erzielt habe.
Die Vorinstanz schützt angesichts dieser Feststellungen die Auffassung der Direktion der Justiz und des Innern, wonach bei der Vorgeschichte des Beschwerdeführers von geregelten Arbeitsverhältnissen keine Rede sein könne und begründete Bedenken bestünden, ob er seine Stelle halten und während des Strafvollzugs die Anforderung betreffend Mindestanzahl Stunden pro Woche durchgehend erfüllen könne. Die Voraussetzung einer geregelten Arbeit im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB sei nicht erfüllt. Es könne daher offenbleiben, inwiefern es dem Beschwerdeführer auch an der nötigen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit mangle.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Rechts auf ein faires Verfahrens, des Anspruchs auf Rechtsgleichheit und sinngemäss eine Verletzung von Art. 79b StGB. Er macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die materiellen Voraussetzung für den Strafvollzug in Form von elektronischer Überwachung erfüllt. Insbesondere gehe er einer geregelten Arbeit im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB nach, denn er habe vor der Vorinstanz ein "Mandatsverhältnis" mit voraussichtlich über 20 Wochenstunden belegt. So habe er der Vorinstanz seinen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft D.________ AG und Einsatzlisten vorgelegt, die den Umfang und die zeitliche Verteilung seiner Tätigkeit dokumentieren würden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie einen lückenlosen Nachweis einzelner Einsätze in Form von Stundennachweisen oder Gehaltsabrechnungen verlange. Insbesondere im Bereich von Mandats- und Projektarbeit sei es nämlich branchenüblich, dass keine "klassischen Anstellungsverhältnisse" bestünden. Es sei unverhältnismässig, das Electronic Monitoring allein wegen fehlender Arbeitsverträge zu verweigern, wenn "faktisch gearbeitet" werde. Personen in atypischen oder modernen Arbeitsverhältnissen wie Selbständigerwerbende, freie Mitarbeiter "auf Mandatsbasis" oder Temporärangestellte dürften nicht von vornherein vom Electronic Monitoring ausgeschlossen werden. Auch der Umstand, dass er innerhalb eines Jahres mehrmals die Stelle gewechselt habe, dürfe nicht zur Verweigerung des Electronic Monitoring führen, denn entscheidend sei nicht, ob er über einen längeren Zeitraum denselben Arbeitgeber habe, sondern dass er kontinuierlich einer Arbeit nachgehe und bereit sei, seinen Lebensunterhalt strukturiert zu bestreiten. Zudem befinde er sich zurzeit in einem "fortgeschrittenen Mandatsverhältnis" mit der Gesellschaft "F.________" und werde spätestens ab 15. Juli 2025 auf Mandatsbasis zu einem vorgesehenen Pensum von etwa 50 bis 60% arbeiten. Ferner sei er seit dem 1. Januar 2025 im Umfang von 40% als Hygiene-Berater im Aussendienst bei der Gesellschaft G.________ GmbH angestellt.
4.3. Der Begriff der "Arbeit" im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB umfasst sowohl unselbständige als auch selbständige Erwerbstätigkeit. Ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. betreffend Halbgefangenschaft BGE 151 IV 65 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die verurteilte Person hat die ihr zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die elektronische Überwachung (einschliesslich ihrer Arbeit im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB) zu erbringen. Sie muss die für die privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legen beziehungsweise eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen bieten (Urteile 7B_21/2025 vom 24. Juni 2025 E. 4.2.3; 7B_1226/2024 vom 11. April 2025 E. 3.3; je mit Hinweis/en). Aus der einschlägigen Richtlinie vom 25. Oktober 2024 der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (SSED 12.0) geht hervor, dass die verurteilte Person, die um Strafvollzug in Form von elektronischer Überwachung ersucht, namentlich eine Bestätigung des Arbeitgebers oder den Arbeitsvertrag, je mit Arbeitsort und Arbeitszeiten, sowie eine aktuelle Lohnabrechnung einreichen muss, wenn sie unselbstständig erwerbend ist. Selbständig Erwerbende haben namentlich einen Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit (zum Beispiel AHV-Quartalsabrechnung, Sozialversicherungsnachweis) und Angaben zu Arbeitsort und Arbeitszeiten einzureichen (siehe Ziff. 1.4.3).
4.4. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer drei Stunden pro Woche bei der Gesellschaft E.________ AG und höchstens acht Stunden pro Woche bei der Gesellschaft D.________ AG tätig gewesen ist. Damit hat er die Voraussetzung einer geregelten Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB nicht erfüllt. Soweit er hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der D.________ AG eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügt, kann ihm nicht gefolgt werden, denn aus seinem Arbeitsvertrag geht nach der Feststellung der Vorinstanz - die der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht kritisiert - ausdrücklich hervor, dass die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich maximal acht Stunden betrage. Selbst wenn der Beschwerdeführer während der Zeit von September bis Dezember 2024 mehr als acht Stunden pro Woche gearbeitet hätte, wie er es behauptet, hätte die Vorinstanz angesichts dieses Arbeitsvertrages dennoch nicht davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer bei Strafantritt künftig weiterhin mehr als acht Stunden pro Woche bei D.________ AG arbeiten würde. Ferner macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend, dass er im kantonalen Verfahren Lohnabrechnungen, Arbeitszeiterfassungen oder einen Nachweis für selbständige Erwerbstätigkeit für die Zeit von September bis Dezember 2024 ins Recht gelegt hätte. Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei feststellen, dass er den Nachweis dafür, zwischen September und Dezember 2024 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft D.________ AG tätig gewesen zu sein, nicht erbracht hat.
Im Übrigen scheint sich der Beschwerdeführer über eine Ungleichbehandlung zwischen Selbständig- und Unselbständigerwerbenden zu beschweren. Aus seiner Beschwerde geht indes nicht einmal klar hervor, ob er für die Gesellschaft D.________ AG als Arbeitnehmer tätig gewesen sein soll oder ob diese ihn als selbständig Erwerbenden "auf Mandatsbasis" beauftragt haben soll. Da der Beschwerdeführer seinen Rüge- und Begründungsanforderungen in diesem Punkt nicht hinreichend nachkommt (vgl. E. 2 hiervor), ist nicht weiter auf die Rüge einzugehen. Es ist jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seine aktuelle Arbeitssituation beruft, bringt er damit in unzulässiger Weise neue Tatsachen vor und ist insoweit nicht zu hören.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanzieller Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern