Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_541/2025  
 
 
Urteil vom 12. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2025 (BK 25 251). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 21. Februar 2025 erstattete der Verein A.________ Anzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen schwerer Körperverletzung, Gehilfenschaft und Anstiftung dazu, angeblich begangen im Spitalzentrum U.________, durch Beschneidungen an gesunden Jungen. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland verfügte am 22. Mai 2025 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. 
 
B.  
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins A.________ trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. Juni 2025 nicht ein. 
 
C.  
Der Verein A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Verein, es sei ihm die Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Hingegen hat das Bundesgericht keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte (Art. 42 Abs. 1 BGG) Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Beschluss in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. Der Beschwerdeführer verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse. Er macht geltend, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die Parteistellung abgesprochen worden. Damit betrifft die Beschwerde einzig die Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zu dieser Rüge ist der Beschwerdeführer unter der sog. Star-Praxis berechtigt (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aus dem rein kassatorischen Rechtsbegehren ergibt sich sinngemäss, dass er eine Fortsetzung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung anstrebt. Insoweit genügt der Antrag des Beschwerdeführers den Anforderungen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht. Als Anzeigeerstatter habe er Anspruch darauf, dass über die Anhand- bzw. Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige korrekt entschieden werde. Bei einer rechtswidrigen Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige sei er in seinen Rechten betroffen und könne ein schutzwürdiges Interesse geltend machen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit stünden ihm vor Vorinstanz die Rechte einer Partei nach Art. 105 Abs. 2 StPO zu. Indem die Vorinstanz ihm die Rechtsmittellegitimation abspreche, begehe sie eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 2 BV) und verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, so auch gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, ist die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Legitimation im kantonalen Rechtsmittelverfahren ist in Art. 382 StPO geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.  
 
2.2.2. Zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung sind zunächst die Parteien des Strafverfahrens befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unter den Begriff der Partei fallen nach Art. 104 Abs. 1 StPO namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, die sich rechtzeitig konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Erforderlich ist in Bezug auf die Rechtsmittellegitimation bei allen Parteien, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides aufweisen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde bzw. an der Prüfung der vorgebrachten Rügen haben. Ein allgemeines oder faktisches Interesse reicht nicht aus (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 140 III 92 E. 1.1; 136 I 274 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Betroffene muss vom angefochtenen Entscheid persönlich und in den Interessen betroffen sein, welche die angeblich verletzte Norm zu schützen bezweckt (vgl. BGE 145 IV 161 E. 1.3; Urteile 6B_253/2023 vom 16. März 2023 E. 1.3; 6B_1473/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Werden andere Verfahrensbeteiligte, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Qualifikation als Anzeigeerstatter nicht und bezeichnet sich nicht als Privatkläger. Während die Privatklägerschaft, die sich im Strafverfahren als Strafklägerin konstituiert, die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen kann (Strafklage; Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; 141 IV 380 E. 2.3.5; je mit Hinweisen), steht dieses Recht Personen, die lediglich Anzeige erstatten - und damit dem Beschwerdeführer - nicht zu (Urteile 7B_425/2025 vom 29. August 2025 E. 4.3 f.; 7B_1037/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4; 7B_12/2023 vom 4. September 2023 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3.3.3). Als Anzeigeerstatter verfügt er einzig über das Recht, Strafanzeige bei den Behörden einzureichen und über deren Ausgang informiert zu werden (Art. 301 Abs. 2 StPO). Weitergehende Rechte stehen ihm von Gesetzes wegen keine zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).  
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei unmittelbar in seinen Rechten betroffen und gestützt auf Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert, ist ihm nicht zu folgen. Denn das Recht, Anzeige zu erstatten, verleiht ihm keinen Anspruch auf eine materielle Beurteilung seiner Strafanzeige. 
Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer sodann, wenn er im vorinstanzlichen Entscheid eine formelle Rechtsverweigerung erblickt. Eine solche liegt nicht dadurch vor, dass die Vorinstanz ihm die Rechtsmittellegitimation mangels Parteistellung gestützt auf geltendes Recht (Art. 301 Abs. 3, 382 Abs. 1 StPO) abgesprochen und dies einlässlich begründet hat. 
 
2.4. Sodann unterlässt es der Beschwerdeführer, seine weiteren Rügen rechtsgenüglich zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 V 340 E. 2; 150 I 154 E. 2.1, 80 E. 2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). So genügt es nicht, wenn er ohne hinreichende Ausführungen geltend macht, sein Recht auf Behandlung der Beschwerde ergebe sich aus einem "Anspruch auf Durchsetzung des materiellen Rechts", dem Legalitätsprinzip, dem Willkürverbot nach Art. 9 BV, aus Art. 5 BV, Art. 29a BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a-c StPO, dem Anspruch auf Zugang zum Gericht nach Art. 6 EMRK, dem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK und der "Star-Praxis".  
In Bezug auf die Ansprüche auf den Zugang zu einem Gericht und eine wirksame Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer namentlich nicht, dass und wieweit sein Mitgliederkreis von den geltend gemachten Straftaten persönlich betroffen sein sollte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass allfällige direkt betroffene Mitglieder des Vereins nach geltendem Recht als geschädigte Personen persönlich gegen allfällige Rechtsverletzungen vorgehen könnten, indem sie Anzeige erstatten, sich im Verfahren als Straf- und Zivilkläger sowie als Verfahrenspartei konstituieren und selbst Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme führen (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Damit zielt der Einwand eines fehlenden Zugangs zum Gericht und einer fehlenden Wirksamkeit der Beschwerde ins Leere. 
Was alsdann die Ausführungen zur sog. Star-Praxis anbelangt, so handelt es sich hierbei um eine Praxis des Bundesgerichts zum Eintreten auf Beschwerden gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Inwieweit diese Praxis auf Beschwerden vor kantonalen Gerichten überhaupt Anwendung finden kann und die Vorinstanz diesen Grundsatz verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément