Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_550/2025  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Anliker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 15. Mai 2025 (KZM 25 936). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, führt gegen A.________ ein Verfahren wegen versuchter Erpressung (Art. 156 StGB). Der Tatvorwurf steht im Zusammenhang mit einer angeblichen Vereinbarung, bei einem Schuldner Geld einzutreiben. A.________ wurde am 18. April 2025 von der Polizei festgenommen und mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 21. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt.  
 
B.  
Bei der Festnahme stellte die Polizei das Mobiltelefon von A.________ sicher. Gleichentags verlangte dieser im Rahmen einer Einvernahme die Siegelung. Am 24. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht gab A.________ Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Entscheid vom 15. Mai 2025 hiess es das Entsiegelungsgesuch gut und ermächtigte die Staatsanwaltschaft, das Mobiltelefon zu entsiegeln und zu durchsuchen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 16. Juni 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2025 sei aufzuheben und die Siegelung aufrechtzuerhalten. Eventualiter sei die Entsiegelung auf den relevanten Deliktszeitraum und die relevanten Personen zu beschränken.  
Das Bundesgericht hat die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens eingeholt, auf einen Schriftenwechsel jedoch verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 i.V.m. Art. 380 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf dem gesiegelten Mobiltelefon befänden sich vom Anwaltsgeheimnis geschützte Daten. Damit tut er hinreichend substanziiert dar, dass der angefochtene Entscheid für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Urteil 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Durchsuchung von Aufzeichnungen ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist.  
 
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts im Wesentlichen auf seinen Haftentscheid vom 21. April 2025 und die dort zusammengefassten Darlegungen der Staatsanwaltschaft. Danach hat der Geschädigte, B.________, seinem Cousin, C.________, bei einem Wiedersehen gesagt, dass er eine offene Geldforderung von ca. Fr. 2 Mio. habe und deswegen mit seinem ehemaligen Geschäftspartner im Streit liege. Anfangs April hätten sich die beiden unter anderem in einem Chat darüber unterhalten, den ausstehenden Betrag mithilfe weiterer Personen einzutreiben. In der Folge sei es zu einem Treffen in einem Restaurant in U.________ gekommen. B.________ habe einen Kollegen, D.________, mitgenommen. C.________ sei durch den Beschwerdeführer und einen weiteren Mann begleitet worden. Bei diesem Gespräch hätten der Beschwerdeführer und C.________ vorgeschlagen, die ausstehenden Fr. 2 Mio. auf ihre Art einzutreiben, wobei sie eine Provision von 50 % verlangt hätten. Nach dem Treffen habe B.________ seinem Cousin eine Nachricht geschrieben, wonach er nach Rücksprache mit seinem Anwalt (vorerst) auf die Dienste verzichte. C.________ habe insistiert und B.________ vorgeworfen, ihn in eine schwierige Situation gebracht zu haben, weil er sich aus dem Geschäft zurückziehe. Am 13. April 2025 sei es zu einem erneuten Treffen gekommen, wobei B.________ wiederum von D.________ und C.________ vom Beschwerdeführer begleitet worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer Druck auf B.________ ausgeübt und ihn am Telefon mit einem Unbekannten verbunden. Dieser habe B.________ aufgefordert zu machen, was sie sagten, sonst würden sie ihn umbringen. Nach dem Telefonat hätten die beiden Beschuldigten B.________ und D.________ aufgefordert, ihnen den Geschäftssitz des Geschäftspartners zu zeigen, worauf sie nach V.________ gefahren seien. Obwohl ihnen B.________ klargemacht habe, dass er ihre Dienste nicht in Anspruch nehmen wolle, habe er eine Bedenkzeit beansprucht. Am selben Tag habe er von C.________ Bilder am ehemaligen Geschäftssitz der Geschäftspartner erhalten. Seit dem 12. April 2025 sei B.________ zudem wiederholt von einer ihm unbekannten Mobiltelefonnummer kolumbianischer Herkunft aus kontaktiert worden, wobei es sich gemäss Staatsanwaltschaft dabei um denselben Hintermann mit dem Pseudonym "E.________" handeln dürfte, der ihn anlässlich des Treffens vom 13. April 2025 telefonisch bedroht habe. Am 13. April 2025 habe ihn dieser erneut angerufen und ihm zu verstehen gegeben, dass seine Drohung ernst zu nehmen sei und er Leute schicke, die ihn umbringen würden. Am 14. April 2025 habe ihn "E.________" ultimativ aufgefordert, aufgrund der Absage des Geschäfts 5 % der einzutreibenden Summe, also Fr. 100'000.--, zu zahlen. Er werde sonst seine Drohung wahrmachen. Am Tag darauf hätten zwei Unbekannte an der Loge der Klinik, in der sich B.________ damals aufgehalten habe, eine weisse Rose abgegeben. D.________ habe am selben Tag von C.________ drei Videos zugestellt erhalten, die auf dem Gelände der Klinik und in der Loge aufgenommen worden seien und auf denen eine weisse Rose zu sehen sei.  
Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in seinem Haftentscheid vom 21. April 2025 den für die Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht und begründete dies mit den glaubhaften Aussagen von B.________ und D.________. B.________ schildere die Vorkommnisse der letzten Monate und insbesondere auch des Treffens vom 13. April 2025 sehr detailreich. Ausserdem stimmten die Aussagen von B.________ und D.________ im Wesentlichen überein, wobei beide auch Details nennen würden. So hätten beispielsweise beide angegeben, dass der Beschuldigte eine Visitenkarte von Rechtsanwalt F.________ in der Hülle seines Mobiltelefons auf sich getragen habe oder dass der Beschuldigte B.________ etwas in der Tasche gezeigt habe. Die Ausführungen von B.________ würden auch durch die vorliegenden Chatprotokolle gestützt. Zudem habe D.________ bestätigt, er denke, dass B.________ oder seinem Umfeld von C.________ oder dem Beschuldigten Gefahr drohe.  
Das Zwangsmassnahmengericht hält im vorliegend angefochtenen Entscheid an diesen Erwägungen fest und bejaht somit den hinreichenden Tatverdacht der versuchten Erpressung. Was die Verteidigung dagegen vorbringe, vermöge daran nichts zu ändern. Allein die Aussage des Sohns von B.________, wonach sich seiner Meinung nach die Familie wegen des Beschuldigten nie in Lebensgefahr befunden habe, vermöge den hinreichenden Tatverdacht nicht umzustossen, zumal das Verhältnis zwischen Vater und Sohn ohnehin angespannt zu sein scheine. 
 
2.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den hinreichenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht und dabei den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Allerdings stützt er sich insofern auf verschiedene Beweismittel (insbesondere neue Einvernahmeprotokolle), die dem Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid noch nicht vorlagen. Es handelt sich dabei um nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige Noven (vgl. Urteile 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3; 1B_477/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Wird von diesen hier nicht zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismitteln abgesehen, setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht kaum auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Er macht geltend, der Sohn von B.________ habe an seiner Einvernahme erklärt, nicht vor dem Beschwerdeführer und C.________, sondern vielmehr vor B.________ selbst Angst zu haben. Allerdings ist gestützt auf die betreffende Stelle im Einvernahmeprotokoll vom 1. Mai 2025 unklar, ob sich diese Aussage überhaupt auf den Beschwerdeführer (und nicht nur auf C.________) bezog, da er ihn nach eigenen Angaben nur vom Hörensagen kennt und auf der Fotovorweisung dementsprechend nicht identifizierte. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, D.________ habe anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 17. April 2025 angegeben, keine konkreten Drohungen, insbesondere Todesdrohungen, mitbekommen zu haben, und dass es sich bei der ganzen Sache um Kinderspielereien handle. Das betreffende Protokoll stützt diese Sichtweise jedoch nur teilweise. Zwar hat D.________ danach tatsächlich von "Kinderspielereien" gesprochen, jedoch nannte er auch konkrete Drohungen von Seiten des Beschwerdeführers und C.________ gegenüber B.________. Insbesondere hätten diese gesagt, dass er sich nicht verstecken könne und dass sie ihn überall finden würden. Dass die Angaben B.________s nebst D.________ auch von den in den Akten liegenden Chatprotokollen gestützt werden, bestreitet der Beschwerdeführer zudem nicht. Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen der hinreichende Tatverdacht zu bejahen und erweist sich die dagegen gerichtete Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Zu den Gegenständen, die beschlagnahmt werden können, gehören insbesondere solche, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen indessen gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören insbesondere Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a) sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (bspw. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) und die im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c). In diesen Fällen ist auch die der Beschlagnahme vorausgehende Durchsuchung unzulässig (Art. 246 StPO).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung der erwähnten Bestimmungen der StPO und beruft sich zudem auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Er ist der Auffassung, das Zwangsmassnahmengericht habe überspannte Anforderungen an die ihm obliegende Substanziierung seiner Geheimhaltungsinteressen gestellt.  
 
3.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberin oder den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen die prozessuale Obliegenheit, die im Siegelungsbegehren (Art. 248 Abs. 1 StPO) angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Dies gilt auch bei der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person allerdings nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (zum Ganzen: BGE 142 IV 207 E. 11; 141 IV 77 E. 5.5.3 und 5.6; Urteil 7B_197/2025 vom 21. Juli 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
Diese Substanziierungsobliegenheit dient dazu, dass die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aussortiert werden können. Ruft die betroffene Person Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest den Namen des Geheimnisträgers, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und zu spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit diesen korrespondiert hat, damit die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aussortiert werden können. Ruft sie das Anwaltsgeheimnis an, muss sie zudem plausibel machen, dass im von den Strafverfolgungsbehörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwaltliches Mandatsverhältnis bestanden hat, wenn dies fraglich erscheint (zum Ganzen: Urteil 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). 
Im Urteil 7B_197/2025 vom 21. Juli 2025 E. 2.3 kam das Bundesgericht zum Schluss, die damalige Beschwerdeführerin sei diesen Anforderungen nachgekommen. Sie hatte Namen und E-Mail-Adressen, teilweise auch Telefonnummern von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren angegeben und ausdrücklich auf "Korrespondenz via SMS, WhatsApp, Threema, E-Mail" hingewiesen. Zudem hatte sie geltend gemacht, die elektronische Korrespondenz mit ihrem Verteidiger sei im Rahmen einer berufstypischen Tätigkeit eines Anwalts ("Beratung im Zivilrecht, Prüfung von diversen Rechtsschriften und Konventionen, Ausarbeitung von Entwürfen, Beratung im Steuerrecht") beziehungsweise jene mit den übrigen Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren im Rahmen einer berufstypischen Tätigkeit ("Beratung und Vertretung in Zivilverfahren sowie Ausarbeitung von Entwürfen und notariellen Urkunden") entstanden. Aus den Urteilen 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2 und 1B_473/2022 vom 12. April 2022 E. 3.3.2 geht zudem hervor, dass ein vom Anwaltsgeheimnis erfasstes Mandatsverhältnis ausgewiesen ist, soweit es sich um den Verteidiger bzw. die Verteidigerin im hängigen Strafverfahren handelt. Für die Zeit vor der aktenkundigen Mandatierung ist jedoch auch in diesem Fall eine zusätzliche Plausibilisierung erforderlich. 
 
3.4. Als der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei die Siegelung des Mobiltelefons verlangte, berief er sich auf darauf befindliche Korrespondenz mit "dem Anwalt, Herr F.________". In seiner Einvernahme vom 17. April 2025 erwähnte er zudem, dass sein Anwalt eigentlich Herr F.________ sei, er jedoch damit einverstanden sei, wenn Rechtsanwalt Anliker als sein Pflichtverteidiger amte. In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2025 im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht brachte er zudem vor, mit Rechtsanwalt F.________ vorwiegend per "WhatsApp Messenger" kommuniziert zu haben. Die Tatsache, dass er noch nie strafrechtlich verurteilt worden sei, bedeute nicht, dass er noch nie mit einem Anwalt korrespondiert habe.  
 
3.5. Mit diesen Angaben wies der durch Rechtsanwalt Anliker vertretene Beschwerdeführer zwar auf Korrespondenz mit Rechtsanwalt F.________ sowie auf einen Kommunikationskanal bzw. Speicherort ("WhatsApp Messenger") hin. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht darlegt, unterliess er es, insofern ein anwaltliches Mandatsverhältnis glaubhaft zu machen. Die unspezifischen Hinweise auf Rechtsanwalt F.________ und "WhatsApp Messenger" genügen den oben dargelegten Substanziierungsanforderungen nicht. Das Zwangsmassnahmengericht verletzte deshalb kein schweizerisches Recht (Art. 95 BGG), indem es die Entsiegelung anordnete. Daran ändert auch die vom 16. Juni 2025 datierende Bestätigung eines langjährigen Mandatsverhältnisses durch Rechtsanwalt F.________ nichts. Dieses erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegte Beweismittel ist neu und nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig.  
Ungeachtet der Zulässigkeit der Entsiegelung wird sich die Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme von Amtes wegen strikt auf verfahrensrelevante Inhalte zu beschränken haben (zur Publ. vorgesehenes Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, und dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold