Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_557/2025  
 
 
Urteil vom 16. Juli 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2025 (BES.2024.48). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 2. Mai 2025 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. April 2025 betreffend Akteneinsicht auf elektronischem Weg ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführenden gelangten dagegen mit Beschwerde in Strafsachen sowie vorsorglicher subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. Juni 2025 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Daran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, es liege eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor, nichts. Diese Behauptung bedürfte ebenfalls einer substanziierten Begründung. An einer solchen mangelt es vorliegend. Die appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haften für die Gerichtskosten solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Strafsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier