Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_562/2025
Urteil vom 28. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
vertreten durch Frau B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident,
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 20. Mai 2025 (SW.2025.55).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob B.________ Strafanzeige gegen Irene Herzog, Oberrichterin am Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Verfügung vom 31. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das Strafverfahren nicht an die Hand. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A.________ GmbH in Liquidation Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens wies der Vizepräsident des Obergerichts mit Verfügung vom 20. Mai 2025 das Gesuch der A.________ GmbH in Liquidation um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab.
2.
Mit Eingaben vom 20. und 23. Juni 2025 sowie 4., 16. und 21. Juli 2025 führt B.________ im Namen der A.________ GmbH in Liquidation Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2025.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Die Eingaben bzw. Beschwerdeergänzungen vom 4., 16. und 21. Juli 2025 sind für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da sie nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingingen.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
5.
Angesichts der Tatsache, dass über die A.________ GmbH unbestrittenermassen der Konkurs eröffnet wurde, ist mit Blick auf Art. 740 Abs. 5 OR bereits fraglich, ob B.________ als vormalige Geschäftsführerin überhaupt noch befugt ist, die A.________ GmbH in Liquidation ausserhalb des hängigen Konkursverfahrens zu vertreten, zumal sie nicht ausführt, inwiefern ihre Vertretung im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die Liquidation der GmbH notwendig sein soll (vgl. BGE 117 III 39 E. 3b; Urteile 5A_375/2019 vom 16. April 2020 E. 3.3; 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; 4A_87/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.3). Dies ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn B.________ zur Vertretung der A.________ GmbH in Liquidation berechtigt wäre, wäre auf die Beschwerde wegen der Verletzung der vorgenannten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin schildert zunächst Sachumstände, die ihres Erachtens ihre Zahlungsfähigkeit sowie die zu Unrecht erfolgte Konkurseröffnung belegen sollen. Weiter wirft sie der von B.________ angezeigten Oberrichterin Irene Herzog vor, sie habe im Konkursverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Diese Fragen liegen ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands und sind auch nicht mehr von Relevanz, da das Konkurseröffnungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. insoweit die Urteile 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024; 5A_762/2024 vom 13. November 2024; 5F_33/2024 vom 15. November 2024 mit Beteiligung der Beschwerdeführerin). Mit der weiteren Begründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerde aussichtslos sei, weil die A.________ GmbH in Liquidation gegenüber der Staatsanwaltschaft gar nicht als Privatklägerschaft aufgetreten sei und darüber hinaus, selbst wenn die von Oberrichterin Irene Herzog angeordnete Konkurseröffnung zivilrechtlich rechtsfehlerhaft gewesen wäre, keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlägen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Stattdessen würdigt sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht und moniert mögliche Untersuchungshandlungen, welche die Staatsanwaltschaft aus ihrer Sicht hätte in die Wege leiten müssen. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
6.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verursacherprinzip der nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugten B.________ aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden B.________ auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, und der Staatsanwaltschaft Frauenfeld schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn