Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_563/2024  
 
 
Urteil vom 31. März 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Filip Tomic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Nötigung und versuchte einfache Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. April 2024 (2N 23 48). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2022 kam es in der Wohnung von A.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner ehemaligen Partnerin C.________. Er riss ihr dabei an den Haaren bzw. den Extensions. Sie macht darüber hinaus geltend, dass er sie geschlagen, gewürgt und am Verlassen der Wohnung gehindert habe, was A.________ bestreitet. Ein entsprechendes Strafverfahren gegen A.________ ist, soweit bekannt, nach wie vor hängig. Unbestritten ist weiter, dass aufgrund des Streits die Polizei in die Wohnung von A.________ kam und C.________ auf ihren Wunsch hin mitnahm. Sie wurde in der Folge polizeilich befragt und anschliessend von ihrem Exmann B.________ abgeholt. Gemeinsam kehrten B.________ und C.________ an die Adresse von A.________ zurück, um ihr Portemonnaie, welches sie zuvor verloren hatte, zu suchen. 
Vor dem Haus kam es zunächst durch das Küchenfenster zu einem Wortwechsel zwischen B.________ und A.________, wobei B.________ gemäss der Darstellung von A.________ Drohungen ausgestossen haben soll. Im Anschluss trat A.________ aus dem Haus und begab sich vor das Auto von B.________, der zwischenzeitlich wieder eingestiegen war. A.________ behauptet, B.________ habe daraufhin das Auto gestartet und sei auf ihn losgefahren, dies mit der Absicht, ihn anzufahren bzw. zu überfahren. Er sei gezwungen gewesen, wegzuspringen, ansonsten er angefahren worden wäre. B.________ bestreitet diese Vorwürfe. 
A.________ stieg in der Folge ebenfalls in sein Auto und fuhr auf der Autobahn in Fahrtrichtung Basel, wo er dem Fahrzeug von B.________ und C.________ nochmals begegnete. Die beiden machen geltend, von A.________ ausgebremst worden zu sein, weshalb das Strafverfahren gegen ihn auch den Vorwurf der Nötigung umfasst. 
 
B.  
 
B.a. Am 5. Oktober 2022 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee Strafanzeige gegen B.________ ein wegen Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Weiter brachte er am 27. Oktober 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft vor, es müsse auch ein Verfahren gegen B.________ wegen falschen Zeugnisses eröffnet werden, angeblich begangen im Verfahren gegen ihn, A.________ als Beschuldigten.  
Mit Verfügung vom 3. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung ein. 
 
B.b. A.________ erhob gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses hiess die Beschwerde am 8. April 2024 teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft an, die Anzeige wegen falschen Zeugnisses in einer gesetzlich vorgesehenen Form zu behandeln. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.  
 
C.  
Hiergegen wendet sich A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren wegen Nötigung und versuchter Körperverletzung weiterzuführen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der beantragte Aktenbeizug ist praxisgemäss erfolgt. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).  
 
1.1.1. Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_47/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.2; 6B_1117/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dabei reicht nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_47/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften wie etwa Eingaben im kantonalen Verfahren oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.3; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).  
 
1.1.3. Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (Urteile 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 1.3; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Auch eine Genugtuungsforderung gestützt auf Art. 47 OR setzt voraus, dass die Körperverletzung zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt hat. Ohne diese (subjektive) Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschuldet. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen körperlichen oder seelischen Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Eine längere Arbeitsunfähigkeit bzw. ein längerer Krankenhausaufenthalt, besonders starke oder langanhaltende Schmerzen oder erhebliche psychische Beeinträchtigungen, wie etwa ein posttraumatischer Zustand mit dauerhafter Persönlichkeitsveränderung, können dagegen eine Genugtuung rechtfertigen. Handelt es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung, muss diese besonders schwerwiegend sein, beispielsweise in Form einer Lebensgefahr (vgl. Urteile 6B_71/2024 vom 6. November 2024 E. 5.1; 6B_768/2018 vom 13. Februar 2019 E. 3.1.2; je mit Hinweisen; MARIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 47 OR). Damit das Gericht sich überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat die Privatklägerschaft insbesondere auch die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen. Dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet den Verletzten nicht davon, diesen Beweis anzutreten (vgl. Urteile 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 8.4.2; 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 15.2; je mit Hinweis).  
 
1.1.4. Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_47/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus, er habe als Fussgänger im letzten Moment dem Fahrzeug des Beschuldigten ausweichen können. Er sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Die damit einhergehende Nötigung habe seine psychische Integrität derart beeinträchtigt, dass er als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO erscheine. Noch deutlicher ergebe sich die Opferstellung aus dem vorgeworfenen Delikt der einfachen Körperverletzung, welches mindestens qualifiziert, mit einem Personenwagen als gefährlichen Gegenstand, begangen worden sei. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität habe er im vorliegenden Verfahren Schutzmassnahmen beantragt und sei aus Angst in einen anderen Kanton gezogen. Durch die Verfahrenseinstellung werde sein Schadenersatzanspruch beeinflusst, indem er die Anwaltskosten und die aus dem raschen Umzug entstandenen Kosten selber tragen müsse. Ausserdem sei ein Genugtuungsanspruch kaum mehr durchzusetzen.  
 
1.3. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation nicht darzutun.  
 
1.3.1. Zunächst will der Beschwerdeführer aus den angezeigten Delikten Schadenersatzforderungen ableiten, unterlässt es aber, die konkreten Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 OR näher zu erläutern. Weder äussert er sich zur Kausalität zwischen dem Vorgefallenen einerseits und seinem Umzug sowie den erwachsenen Anwaltskosten andererseits, noch nimmt er auch nur eine ungefähre Bezifferung des angeblichen Schadens vor. Soweit er die entstandenen Anwaltskosten als Schaden geltend machen möchte, übersieht er zudem, dass das Anwaltshonorar keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Deliktsschaden darstellt und keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO begründet. Derartige Aufwendungen sind gestützt auf Art. 433 StPO im jeweiligen Strafverfahren als Entschädigungsanspruch geltend zu machen (vgl. Urteile 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3; 6B_1117/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Auch die Vorbringen betreffend Genugtuungsanspruch verfangen in der Gesamtbetrachtung nicht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht jede Beeinträchtigung des Opfers zur Zusprechung einer Genugtuung führt (Urteil 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 3). Er blieb beim Vorfall unverletzt und einen eigentlichen seelischen Schmerz macht er nicht geltend. Er belässt es bei der unsubstanziierten und unbelegten Behauptung, dass er aus Angst in einen anderen Kanton umgezogen sei und im vorliegenden Verfahren Schutzmassnahmen beantragt habe. Symptome, die auf eine dauerhafte, signifikante Beeinträchtigung seiner physischen oder psychischen Gesundheit schliessen lassen, nennt er dagegen keine. Sollte sich der Vorfall so abgespielt haben, wie vom Beschwerdeführer geschildert, wäre zwar nachvollziehbar, dass sein seelisches bzw. psychisches Wohlbefinden dadurch gestört wurde. Das Erleben eines einfachen Schocks allein reicht für die Zusprechung einer Genugtuung jedoch nicht aus - dies im Übrigen selbst dann nicht, wenn die betroffene Person Opfer eines versuchten Mordes und einer Gefährdung des Lebens geworden ist (vgl. Urteil 6B_768/2018 vom 13. Februar 2019 E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende schwere psychische Beeinträchtigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung erlitten hätte, ist nicht hinreichend dargetan. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass der streitige Vorfall eine Genugtuungsforderung begründen könnte, die den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würde.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; Urteil 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer macht verschiedentlich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Vorinstanz auf seine Vorbringen nicht hinreichend eingegangen bzw. ihren Entscheid anderweitig ungenügend begründet habe. Er rügt damit eine Verletzung seiner Parteirechte, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern diese einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme. Vielmehr zielen die formellen Rügen, bei denen es im Wesentlichen darum geht, dass das Unberücksichtigtlassen seiner Einwände betreffend Aussagewürdigung zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geführt habe, letztlich auf eine inhaltliche Überprüfung der streitigen Verfahrenseinstellung ab. Sie berechtigen den Beschwerdeführer deshalb nicht zur Beschwerde in Strafsachen.  
 
2.  
Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen nach Art. 68 Abs. 2 BGG sind nicht zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger