Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_570/2025, 7B_571/2025, 7B_572/2025, 7B_573/2025, 7B_574/2025, 7B_575/2025, 7B_576/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
7B_570/2025
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
Beschwerdeführer 1,
7B_571/2025
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel,
Beschwerdeführer 2,
7B_572/2025
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri und Rechtsanwalt Daniel Jud,
Beschwerdeführer 3,
7B_573/2025
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Bühler,
Beschwerdeführer 4,
7B_574/2025
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher und Rechtsanwalt Dr. Daniel Jenny,
Beschwerdeführer 5,
7B_575/2025
F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Galliani und Rechtsanwalt Luca Marcellini,
Beschwerdeführer 6,
7B_576/2025
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu und/oder Rechtsanwalt Dr. Arnaud Constantin,
Beschwerdeführer 7,
gegen
1. Bundesamt für Polizei (fedpol),
Guisanplatz 1A, 3003 Bern,
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
7B_570/2025
1. G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu und/oder Rechtsanwalt Dr. Arnaud Constantin,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri und Rechtsanwalt Daniel Jud,
3. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher und Rechtsanwalt Dr. Daniel Jenny,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Bühler,
5. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel,
6. F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Galliani und Rechtsanwalt Luca Marcellini,
7B_571/2025
1. G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu und/oder Rechtsanwalt Dr. Arnaud Constantin,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri und Rechtsanwalt Daniel Jud,
3. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
4. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher und Rechtsanwalt Dr. Daniel Jenny,
5. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Bühler,
6. F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Galliani und Rechtsanwalt Luca Marcellini,
7B_572/2025
1. G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu und/oder Rechtsanwalt Dr. Arnaud Constantin,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
3. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher und Rechtsanwalt Dr. Daniel Jenny,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Bühler,
5. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel,
6. F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Galliani und Rechtsanwalt Luca Marcellini,
7B_573/2025
1. G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu und/oder Rechtsanwalt Dr. Arnaud Constantin,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri und Rechtsanwalt Daniel Jud,
3. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
4. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher und Rechtsanwalt Dr. Daniel Jenny,
5. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel,
6. F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Galliani und Rechtsanwalt Luca Marcellini,
7B_574/2025
1. G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu und/oder Rechtsanwalt Dr. Arnaud Constantin,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri und Rechtsanwalt Daniel Jud,
3. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Bühler,
5. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel,
6. F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Galliani und Rechtsanwalt Luca Marcellini,
7B_575/2025
1. G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu und/oder Rechtsanwalt Dr. Arnaud Constantin,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri und Rechtsanwalt Daniel Jud,
3. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
4. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher und Rechtsanwalt Dr. Daniel Jenny,
5. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Bühler,
6. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel,
7B_576/2025
1. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri und Rechtsanwalt Daniel Jud,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
3. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher und Rechtsanwalt Dr. Daniel Jenny,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Bühler,
5. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel,
6. F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Galliani und Rechtsanwalt Luca Marcellini.
Gegenstand
Rückweisung der Anklage durch das erstinstanzliche Gericht,
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Juni 2025 (BK 25 97).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 2. März 2018 eröffnete das Bundesamt für Polizei (fedpol) eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts (u.a.) des Leistungsbetrugs zugunsten der PostAuto Schweiz AG, welche Gewinne nicht korrekt verbucht und damit die Auszahlung überhöhter Subventionen erwirkt habe. Am 12./13. bzw. 15. März 2018 setzte fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu ein. Hans Mathys und Pierre Cornu führten in der Folge die Ermittlungen.
Nach Abschluss der Untersuchung erhob fedpol Anklage gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ sowie G.________, indem es die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zuhanden des zuständigen kantonalen Strafgerichts übermittelte. Am 10. September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zur Beurteilung.
A.b. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verwaltungsstrafverfahren an die Staatsanwaltschaft zurück und übertrug dieser die Rechtshängigkeit des Verfahrens. Es ordnete an, die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen seien aus den Akten des Verfahrens zu entfernen, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Das Wirtschaftsstrafgericht befand, bei Hans Mathys und Pierre Cornu handle es sich um verwaltungsexterne Personen. Für ihre Einsetzung als Verfahrensleiter bestehe keine gesetzliche Grundlage, was besonders schwer wiege und offensichtlich sei. Damit seien sämtliche von Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig. Die Anklage sei daher zurückzuweisen. Auf die von fedpol dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 26. Mai 2021 nicht ein. Die anschliessende Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
B.a. Fedpol setzte mit Emanuel Lauber, Abteilungsleiter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), und Sascha Pollace, Ermittler bei der ESTV, eine neue Verfahrensleitung ein und nahm das Verfahren im September 2021 wieder auf.
B.b. Im Mai 2022 gelangten A.________ und E.________ an fedpol und führten aus, sie erachteten die Bestellung von Emanuel Lauber und Sascha Pollace als Verfahrensleiter als rechtswidrig. Mit Beschwerde machte E.________ am 30. Januar 2023 geltend, die sachliche Zuständigkeit von Emanuel Lauber und Sascha Pollace sei zu verneinen. Die (damalige) Direktorin von fedpol wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 2023 ab. Von einem Weiterzug dieses Entscheids wurde seitens der Beschuldigten abgesehen. In der Folge rügten diese jedoch wiederholt in diversen Stellungnahmen die fehlende Zuständigkeit der Verfahrensleitung.
B.c. Zwischen Januar und März 2024 erliess fedpol gegen alle Beschuldigten Strafbescheide. Zufolge Einspracheerhebungen ergingen im April/Mai 2024 Strafverfügungen. Daraufhin verlangten die Beschuldigten gestützt auf Art. 72 VStrR (SR 313.0) die gerichtliche Beurteilung, worauf fedpol das Verfahren am 10. Juni 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zur (erneuten) gerichtlichen Beurteilung überwies (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Diese überwies ihrerseits das Verfahren am 12. Juni 2024 an das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2025 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verwaltungsstrafverfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig übertrug es die Rechtshängigkeit des Verfahrens in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Emanuel Lauber und/oder dessen Stellvertreter Sascha Pollace selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (Dispositiv-Ziffer 3).
Dagegen erhob fedpol Beschwerde und beantragte unter anderem, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Wirtschaftsstrafgericht anzuweisen sei, die Anklage an die Hand zu nehmen. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 hiess das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Entscheids des Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2025 auf. Soweit weitergehend trat es auf die Beschwerde nicht ein.
C.
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ sowie G.________ gelangen je mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_570/2025, 7B_571/2025, 7B_572/2025, 7B_573/2025, 7B_574/2025, 7B_575/2025 bzw. 7B_576/2025) und beantragen im Wesentlichen, dass der Beschluss des Obergerichts vom 3. Juni 2025 aufzuheben sei und das Verwaltungsstrafverfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen respektive der Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2025 zu bestätigen sei.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2025 wurde im Verfahren 7B_572/2025 das Gesuch um aufschiebende Wirkung respektive um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
In den Verfahren 7B_570/2025, 7B_571/2025, 7B_572/2025, 7B_573/2025, 7B_574/2025, 7B_575/2025 und 7B_576/2025 wurden in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]). Das ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_570/2025, 7B_571/2025, 7B_572/2025, 7B_573/2025, 7B_574/2025, 7B_575/2025, 7B_576/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
2.1. Der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz den Rückweisungsentscheid des Wirtschaftsstrafgerichts aufhebt, ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG . Er schliesst das Verwaltungsstrafverfahren nicht ab und stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Ein solcher kann vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden.
2.2. Ein Eintreten auf die Beschwerden unter dem Titel von Art. 92 BGG fällt ausser Betracht. Die Beschwerdeführer übersehen, dass sich diese Bestimmung auf vor Bundesgericht angefochtene Entscheidungen bezieht, welche die Zulässigkeit eines Rechtsweges oder die Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans zum Gegenstand haben (BGE 138 III 558 E. 1.3; Urteil 4A_437/2021 vom 25. März 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 III 314). Vorliegend steht weder die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz in Frage, noch jene von fedpol als solche zur Durchführung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung. Im Streit liegt einzig, ob fedpol Emanuel Lauber und Sascha Pollace als Verfahrensleiter der gegenständlichen Untersuchung einsetzen durfte. Hierbei handelt es sich nicht um einen Zwischenentscheid, der die Zuständigkeit einer Verwaltungsstrafbehörde im Sinne von Art. 92 BGG betrifft.
2.3.
2.3.1. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG nur zulässig, wenn sie der beschwerdeführenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Letztere Variante fällt im vorliegenden Fall ausser Betracht. Zu prüfen ist daher die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
2.3.2. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.2).
2.3.3. Die Beschwerdeführer 2-7 sehen den nicht wieder gutzumachenden Nachteil insbesondere darin, dass sie ein komplexes und aufwendiges Gerichtsverfahren durchlaufen müssten, welches auf einer nichtigen Strafuntersuchung beruhe. Damit berufen sie sich auf tatsächliche Nachteile, die rechtsprechungsgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen. Den Einwand der Nichtigkeit sämtlicher Verfahrenshandlungen der eingesetzten Untersuchungsleiter bzw. die aus ihrer Sicht schweren Verfahrensfehler können die Beschwerdeführer - wie sie teilweise selber erwähnen - auch noch in einem späteren Rechtsmittelverfahren in der Sache geltend machen, sollte das Urteil im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht in dieser Frage nicht in ihrem Sinne ausfallen. Ein etwaiger Nachteil könnte insoweit behoben werden, weshalb ein Eintreten unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht fällt.
2.3.4. Die Beschwerdeführer 1-2 bringen darüber hinaus vor, der kantonalen Beschwerde von fedpol sei im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund drohender Verjährung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zugestanden worden, weshalb "vice versa" ihren Beschwerden ebenfalls ein solcher Rechtsnachteil zugebilligt werden müsse. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der drohende Eintritt der Verjährung stellt den staatlichen Strafanspruch infrage, weshalb sie für die Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.4; Urteil 1B_234/2022 vom 13. September 2022 E. 1.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer können ihrerseits aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdeführer 2-3 und 7 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen. Jedenfalls legen sie nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern gerade durch die
Fortführung des Verfahrens vor dem Wirtschaftsstrafgericht die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bestehen sollte (vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
2.4. Nach dem Gesagten droht den Beschwerdeführern durch den angefochtenen Entscheid kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Damit bleibt kein Raum für eine selbständige Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 3. Juni 2025 beim Bundesgericht.
3.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerden 7B_570/2025, 7B_571/2025, 7B_572/2025, 7B_573/2025, 7B_574/2025, 7B_575/2025 und 7B_576/2025 nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer sind je kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_570/2025, 7B_571/2025, 7B_572/2025, 7B_573/2025, 7B_574/2025, 7B_575/2025 und 7B_576/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von jeweils Fr. 2'000.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler