Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_58/2025, 7B_85/2025
Urteil vom 7. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
7B_58/2025
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
Beschwerdeführer 1,
und
7B_85/2025
Dr. Christoph Bertisch,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
7B_58/2025
Haftverlängerungsverfahren,
7B_85/2025
Kostenpflicht nach Art. 417 StPO,
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Dezember 2024 (UB240200-O/U/AEP>HON).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfachen Raubes. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde er vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 26. August 2024 in Untersuchungshaft versetzt.
Am 18. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft. Gleichentags wurde A.________ vom Zwangsmassnahmengericht zur Stellungnahme aufgefordert. Die entsprechende Verfügung wurde seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, elektronisch per IncaMail zugestellt. Mit postalischer Eingabe vom 21. November 2024 beantragte A.________, dass die Staatsanwaltschaft vorab anzugeben habe, für wie lange die Untersuchungshaft zu verlängern sei und hernach sei dem amtlichen Verteidiger nochmals eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Das Zwangsmassnahmengericht wies diese Anträge mit Verfügung vom 22. November 2024 ab und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate bis 22. Februar 2025.
A.b. Dagegen reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Er verlangte, die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern anzugeben, für wie lange die Untersuchungshaft zu erstrecken sei. Danach sei der Verteidigung eine Frist von vier Tagen zur Stellungnahme anzusetzen. Die Verfügung vom 22. November 2024 sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben und es sei zusätzlich festzustellen, dass nicht fristgemäss über die "Verfügung der U-Haft" entschieden worden sei.
A.c. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr bestimmte es auf Fr. 1'200.-- und es auferlegte diese zur Hälfte A.________, zur anderen Hälfte seinem Verteidiger persönlich.
B.
A.________ (7B_58/2025) und Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch (7B_85/2025) wenden sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Der Erstgenannte beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und wiederholt darüber hinaus die vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren; er ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch verlangt einzig die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen.
Die Vorinstanz verzichtet ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil, sie stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und die sich stellenden Rechtsfragen greifen ineinander über. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 7B_58/2025 und 7B_85/2025 gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP (SR 273) zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Urteile 7B_737/2024 vom 10. Januar 2025 E. 1; 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerde grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt jedoch ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 1.1; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 2 stellt vorliegend nur einen kassatorischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass er von der teilweisen Kostenauflage durch die Vorinstanz befreit werden will. Damit ist dem Erfordernis eines Antrags in der Sache Genüge getan.
2.2. Anfechtungsobjekt ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft und betreffend Kostenauflage nach Art. 417 StPO. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) grundsätzlich zur Verfügung.
2.3. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das Interesse muss aktuell und praktisch sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 147 IV 2 E. 1.3; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). In Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG wird namentlich die beschuldigte Person genannt, was aber nicht bedeutet, dass sie in jedem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids in einer Strafsache hat. Die Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verleiht nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse, welches sie voraussetzt (BGE 139 IV 121 E. 4.2). Auch die beschuldigte Person hat im Einzelfall somit ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen (BGE 133 IV 121 E. 1.1).
2.3.1. Der Beschwerdeführer 1 stellt das Vorliegen der Haftvoraussetzungen nicht infrage, sondern ersucht um Wiederholung des Haftverlängerungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht. Ausserdem sei eine Verletzung seiner Rechte festzustellen " (EMRK-Verletzung) ". Dabei macht er zunächst geltend, dass das Haftverlängerungsverfahren mangelhaft eröffnet worden sei. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. November 2024, mit der ihm Frist zur Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft angesetzt worden sei, sei nur elektronisch, per IncaMail, und damit nicht prozesskonform zugestellt worden. Dies müsse zur Nichtigkeit des Haftverlängerungsentscheids führen.
Dem angefochtenen Beschluss lässt sich entnehmen, dass der Verteidiger den Empfang der per IncaMail versandten Verfügung sowohl gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht als auch im Beschwerdeverfahren bestätigt habe. Er habe sich zudem auf das Haftverlängerungsverfahren eingelassen, indem er sich mit Eingabe vom 21. November 2024 zur Sache geäussert habe. Dabei habe er die Form der Zustellung der Verfügung vom 18. November 2024 mit keinem Wort bemängelt.
Der Empfang der Verfügung vom 18. November 2014 über IncaMail wird vom Beschwerdeführer 1 bzw. vom Beschwerdeführer 2 ausdrücklich bestätigt. Bei IncaMail handelt es sich aktuell um eine anerkannte Zustellplattform im Sinne von Art. 2 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1; 147 IV 510 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 2 hat sich offensichtlich auch auf dieser Plattform eingetragen (Art. 9 Abs. 1 VeÜ-ZSSV), ansonsten eine Zustellung auf diesem Weg nicht möglich gewesen wäre. Es ist weiter unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 im Haftverlängerungsverfahren fristgerecht Stellung genommen hat. Selbst wenn die Zustellung der fraglichen Verfügung nicht rechtskonform gewesen sein sollte, war es ihm somit ohne Weiteres möglich, seine Rechte zu wahren. Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer 1 widersprüchlich verhält, wenn er in seiner Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht die angeblich mangelhafte Zustellung nicht thematisiert, jedoch mit dieser Begründung Beschwerde erhebt und den Haftverlängerungsentscheid deswegen als nichtig erachtet.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, verpflichtet als Grundsatz des Strafprozessrechts nicht nur die Strafbehörden, sondern auch die Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6 mit Hinweisen; siehe auch Art. 5 Abs. 3 BV). Das inkonsequente Prozessverhalten des Beschwerdeführers 1, der im Haftprüfungsverfahren aufgrund der umstrittenen Zustellungsart offensichtlich keinen Rechtsverlust erlitt, wird diesem Grundsatz nicht gerecht und verdient somit keinen Rechtsschutz. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein erneutes Aufrollen des Haftverlängerungsverfahrens zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers 1 notwendig sein oder sonstwie zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition führen sollte. Zwar ist die Nichtigkeit eines Entscheids, auf die er mit seiner Argumentation abzielt, jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Dies entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht vom Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Soweit der Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht eine mängelbehaftete Eröffnung des Haftverlängerungsverfahrens geltend macht, ist ihm ein solches abzusprechen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3.2. Nebst dem beanstandet der Beschwerdeführer 1, dass im Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht angegeben worden sei, um wie viele Monate die Haft verlängert werden solle. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 148 IV 22 E. 5.5.2; je mit Hinweisen). Angesichts dessen verfügt der Beschwerdeführer 1 in diesem Punkt über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde, zumal ihm in dieser Hinsicht kein widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten.
2.3.3. Dem Beschwerdeführer 2 wurden als Verteidiger von der Vorinstanz persönlich Kosten auferlegt. Soweit er sich gegen die Kostenauflage zur Wehr setzt, ist er ebenfalls als beschwert anzusehen. Dass er nicht zu den in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten Personen gehört, steht einer Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht entgegen (vgl. BGE 139 IV 121 E. 4.2; 133 IV 121 E. 1.1 mit Hinweis). Seine Beschwerde erweist sich deshalb - namentlich auch unter Berücksichtigung von E. 2.1 hiervor - als zulässig.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert, der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft habe keine Angaben zur Dauer der beantragten Haftverlängerung enthalten. Anders als die Vorinstanz erwäge, gingen weder das Gesetz noch das Bundesgericht davon aus, dass eine gesetzliche Vermutung für eine Verlängerung der Haft um drei Monate bestehe. Auch ein konkludentes Schliessen aus früheren Haftverlängerungen sei nicht geboten. Ein unspezifiziertes Haftverlängerungsgesuch verletze das rechtliche Gehör, weil der Betroffene nicht wissen könne, wie lange die Haft verlängert werden solle und sich nicht zur Verhältnismässigkeit aussprechen könne.
3.2. Die Vorinstanz führt aus, mit dem Zwangsmassnahmengericht sei gestützt auf die gesetzliche Regelung von Art. 227 Abs. 7 StPO davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft, sofern sie in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft keine explizite Dauer nenne, eine Verlängerung um drei Monate beantrage. Da der vorliegende Verlängerungsantrag keine Ausführungen zu einer abweichenden Dauer enthalte, könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass genau dies der Fall gewesen sei. Ausserdem sei die Dauer der Fortsetzung der Haft vom Zwangsmassnahmengericht von Amtes wegen zu befristen. Ein expliziter Antrag der Staatsanwaltschaft sei entsprechend nicht verlangt. Dies stehe einem kontradiktorischen Verfahren nicht entgegen, da der inhaftierte Beschuldigte sich zur Verhältnismässigkeit äussern könne. Warum der Verteidiger ohne Vorliegen einer konkreten Angabe zur beantragten Haftverlängerung nicht in der Lage sein solle, eine eigene Einschätzung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen, bleibe unerfindlich. Bei der Fristansetzung an den Beschuldigten bzw. die Verteidigung gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO handle es sich ferner um eine gesetzliche und damit um eine nicht erstreckbare Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO).
3.3. Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 227 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei (Art. 227 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im Falle von Haft auch in Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 2 BV normiert ist (Urteil 7B_482/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Begründung des Haftverlängerungsantrags kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht, zum besonderen Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zu äussern (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 227 StPO in Verbindung mit N. 5 zu Art. 224 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zudem auf die Erkenntnisse einzugehen, die seit dem letzten Haftentscheid gesammelt werden konnten und darzulegen, inwiefern die Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Aus dem Gesuch muss namentlich hervorgehen, dass die Dauer der Untersuchungshaft angemessen bleibt (vgl. DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 11 ff. zu Art. 227 StPO). In dieser Hinsicht ist beim Haftverlängerungsantrag eine erhöhte Begründungsdichte notwendig (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 227 StPO). Nach Eingang des Gesuchs gibt das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Nach Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt.
3.4. Die vorinstanzlichen Ausführungen verdienen weitgehend Zustimmung. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich von Amtes wegen zu den Haftvoraussetzungen, und dabei insbesondere zur Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO) sowie zur Dauer der Haftverlängerung zu äussern. Dabei folgt aus dem Wortlaut von Art. 227 Abs. 7 StPO, dass die Verlängerung im Regelfall "längstens" drei Monate beträgt und damit auch kürzer ausfallen kann. In Ausnahmefällen darf sie bis zu sechs Monate betragen. Das Zwangsmassnahmengericht ist, was die Dauer der Haft angeht, nicht an einen allfälligen Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden (Urteil 1B_640/2012 vom 13. November 2012 E. 3.2). Diese ist entsprechend auch nicht verpflichtet, sich in ihrem Haftverlängerungsantrag zur konkreten Dauer der Haftverlängerung zu äussern. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Gesetz noch den einschlägigen Lehrmeinungen entnehmen (ablehnend ausdrücklich FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 227 StPO, Fn. 20). Auf der anderen Seite ist die Verteidigung gehalten, sofern sie denn dazu Stellung nehmen will, sich losgelöst vom Antrag der Staatsanwaltschaft zur Verhältnismässigkeit der Haft zu äussern. Dabei geben Art. 227 Abs. 7 StPO und ferner Art. 212 Abs. 3 StPO einen klaren Rahmen vor. Es darf somit von der Verteidigung erwartet werden, dass sie in der Lage ist, zum Haftverlängerungsantrag Stellung zu nehmen und dabei die Interessen der Klientschaft zu wahren, auch wenn der Antrag keine Angaben zur Dauer der Haftverlängerung enthält. Solche Angaben sind zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person sicherlich hilfreich, nach dem Gesagten jedoch nicht zwingend. Demnach ist der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 kein Erfolg beschieden. Ob sich aus Art. 227 Abs. 7 StPO eine Vermutung dafür ableiten lässt, dass die Staatsanwaltschaft bei Fehlen weiterführender Angaben stets eine Haftverlängerung um drei Monate beantragt, wie die Vorinstanz meint, kann dahingestellt bleiben.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet, dass die Vorinstanz ihm persönlich die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt. Er bringt vor, einzig seine beruflichen Pflichten gewahrt zu haben, eine wirksame Verteidigung sicherzustellen. Mit Gutheissung der Beschwerde hätte der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf eine Strafreduktion. Die Vorinstanz könne zudem keine höchstrichterliche Rechtsprechung zitieren, die eine falsche Auslegung von Art. 85 f. und Art. 227 Abs. 7 StPO durch die Verteidigung auch nur ansatzweise belege. Stattdessen argumentiere sie nur mit Lehrmeinungen. Angesichts dessen könne der Verteidigung kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie gestützt auf eindeutige Gesetzesgrundlagen ein Beschwerdeverfahren einleite.
4.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, ein Teil der in der Beschwerde erhobenen Rügen könne nicht ansatzweise als erfolgversprechend beurteilt werden, was der amtliche Verteidiger bei Beachtung elementarer Sorgfalt im Rahmen der Einschätzung der Prozessaussichten hätte erkennen müssen. Entsprechend seien durch das Beschwerdeverfahren teilweise unnötige Kosten entstanden. Diese seien auf rund die Hälfte der gesamten Kosten zu beziffern und in diesem Umfang gestützt auf Art. 417 StPO dem Beschwerdeführer 2 persönlich aufzuerlegen.
4.3. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Der Bestimmung liegt der Grundsatz zugrunde, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (sog. Verursacherprinzip). Sie ermöglicht es, einer verfahrensbeteiligten Person unabhängig vom Verfahrensausgang die Kosten für einen bestimmten, von ihr unnötigerweise in Verletzung ihrer Verfahrenspflichten verursachten Verfahrensakt aufzuerlegen. Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht aus. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht (Urteile 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 3.3; 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.2 f.; je mit Hinweisen).
Auch der Rechtsbeistand einer Partei kann gestützt auf Art. 417 StPO kosten- und entschädigungspflichtig werden (Urteile 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.1; 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Rechtsbeistand soll aber auf offenkundige Säumnisse und andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten beschränkt bleiben bzw. nur zurückhaltend angewandt werden. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht (Urteil 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.1 und 2.3 mit Hinweisen).
4.4. Dem Beschwerdeführer 2 wurden als Rechtsbeistand die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Er hatte im vorinstanzlichen Verfahren gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts im Wesentlichen zwei verfahrensrechtliche Rügen vorgebracht. Die Rüge, wonach das Haftprüfungsverfahren nicht prozesskonform eingeleitet worden sei, muss als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden (siehe E. 2.3.1 oben). Hervorzuheben ist dabei nochmals, dass der Beschwerdeführer 2 als Verteidiger des Beschwerdeführers 1 keine Haftentlassung beantragte, sondern einzig eine Wiederholung des Haftverlängerungsverfahrens. Inwiefern dies zu einer Besserstellung seines Mandanten hätte führen können, wie der Beschwerdeführer 2 vorbringt, ist nicht ersichtlich; der Einwand, der Beschwerdeführer 1 hätte bei Gutheissung der Beschwerde mit einer Straferleichterung rechnen können, verfängt jedenfalls nicht. In der vom Beschwerdeführer 2 initiierten, teilweise rechtsmissbräuchlichen Beschwerdeführung kann deshalb ein offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten im Sinne der vorstehend erläuterten Praxis erblickt werden. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 2 die auf diese Rüge entfallenden Verfahrenskosten persönlich auferlegt, verletzt dies kein Bundesrecht.
5.
Zusammenfassend sind die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ebenfalls abzuweisen ist das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, da seine Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach werden die Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten wird der finanziellen Lage des Beschwerdeführers 1 Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_58/2025 und 7B_85/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
4.
Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger