Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_592/2025
Urteil vom 16. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Graubünden,
Zweite strafrechtliche Kammer,
Poststrasse 14, 7001 Chur.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer,
vom 27. Mai 2025 (SR2 25 13).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden betreffend Aufsichts- und Rechtsverzögerung vom 3. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Juni 2025 (Posteingang) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, es liege eine Rechtsverzögerung vor, was die Vorinstanz zu Unrecht verkannt habe. Diese Behauptung bedürfte ebenfalls einer substanziierten Begründung. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen rechtswidrig sein sollen. Diese hatte festgehalten, dass die besondere zeitliche Dringlichkeit vorliegend zu verneinen sei. Es handle sich lediglich um eine nachträgliche Überprüfung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Vollzugsöffnungssperre keine Urlaube mehr gewährt worden wären
3.
Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach es sich um einen "faktischen Eingriff in seine Rechte" handelt und das Verfahren "offensichtlich dringlich" sei, genügen den Begründungsanforderungen nicht. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, und dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier