Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_605/2024
Urteil vom 25. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 29. April 2024 (UE230446-O/U/HON).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen ihn wegen Drohung mit einer laufenden Motorsäge etc. geführten Strafuntersuchung eine Gegenanzeige gegen B.________ wegen angeblicher Nötigung und Beschimpfung. Am 28. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Nötigung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. April 2024 ab. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Mai 2024 ans Bundesgericht.
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer führt bezüglich seiner Beschwerdelegitimation aus, der angefochtene Beschluss "wahre mannigfach [sein] Rechtsschutzinteresse [...] nicht". Er sei sowohl Opfer der Straftat als auch Privatkläger. Faktisch und rechtlich tangiere die Einstellungsverfügung vom 28. November 2023 bis zum heutigen Tag "die rechtlich zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers und dessen Kindes", insbesondere sei als Folge der Strafverfahren sein Kontaktrecht provisorisch eingeschränkt worden. Die Einstellungsverfügung habe Auswirkungen auf seine "zivilrechtlichen Ansprüche", neben den familienrechtlichen Ansprüchen seien die Kostenfolgen durch das Strafverfahren "enorm".
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er die einschlägige Gesetzesbestimmung übersieht und auf den hier nicht anwendbaren Art. 382 Abs. 1 StPO verweist - keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG darzulegen, der ihn zur Beschwerde berechtigen würde. Dass aus der Straftat unmittelbar ein Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch entstanden sein soll, wird nicht einmal sinngemäss geltend gemacht. Beim vorliegend massgeblichen Delikt (Nötigung; angefochtener Beschluss E. II.3.1) ist dies auch nicht ohne Weiteres zu erkennen. Bei den vom Beschwerdeführer explizit angeführten "Kosten" - nämlich jenen des Strafverfahrens - handelt es sich ferner nicht um zivilrechtliche Ansprüche im angeführten Sinne. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen insgesamt offensichtlich nicht zu genügen, weshalb nicht auf diese eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément