Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_670/2025  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 26. Juni 2025 (KZM 25 544). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft ermittelt unter anderem gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Embargogesetz und Geldwäscherei. Am 19. Februar 2025 führte sie im Rahmen dieses Strafverfahrens eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten von "C.________" (dem Einzelunternehmen von A.________) und der B.________ AG an der U.________strasse in V.________ durch. Dabei stellte sie 69 physische und elektronische Asservate sicher, die sie in der Folge auf das Ersuchen A.________s siegelte. Dieser verwies insbesondere auf den Schutz seiner Privatsphäre und das Anwaltsgeheimnis. 
 
B.  
Am 10. März 2025 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern die Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht gewährte A.________ und der B.________ AG Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 schrieb es das Entsiegelungsgesuch betreffend einen Teil der Asservate infolge Rückzugs des Siegelungsantrags als gegenstandslos geworden ab und ermächtigte die Bundesanwaltschaft zur Entsiegelung und Durchsuchung (Dispositiv-Ziffer 1). Hinsichtlich eines weiteren Teils hiess es das Entsiegelungsgesuch gut und ermächtigte die Bundesanwaltschaft auch insoweit, die entsprechenden Asservate zu entsiegeln und zu durchsuchen (Dispositiv-Ziffer 2). Betreffend vier weitere Asservate hiess es das Entsiegelungsgesuch nur insoweit gut, als es Daten, die mit bestimmten Namen und E-Mail-Adressen bzw. -Adressendungen in Verbindung stehen, von der Ermächtigung zur Entsiegelung und Durchsuchung ausnahm (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich beauftragte es die Bundeskriminalpolizei damit, einen Datenträger im Sinne der Dispositiv-Ziffer 3 zu erstellen (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 16. Juli 2025 beantragen A.________ und die B.________ AG, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Eventualiter seien in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids die sichergestellten physischen Asservate sowie in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 3 alle sichergestellten elektronischen Asservate zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten zu triagieren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Bundesanwaltschaft beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben eine Replik eingereicht.  
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 i.V.m. Art. 380 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen.  
 
1.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine beschuldigte Person. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid stellt für sie nach der Rechtsprechung einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (Urteile 7B_947/2023, 7B_954/2023 vom 21. Januar 2026 E. 1.4.1; 7B_312/2023, 7B_329/2023 vom 21. Januar 2026 E.1.4.1; je mit Hinweisen). Für den Beschwerdeführer als beschuldigte Person handelt sich dagegen um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Er beruft sich auf das Anwaltsgeheimnis und tut in dieser Hinsicht hinreichend substanziiert dar, dass der angefochtene Entscheid für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Urteil 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Ob neben dem nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigten Beschwerdeführer auch die Beschwerdeführerin ein selbstständiges Rechtsschutzinteresse besitzt, kann hier offenbleiben (vgl. Urteile 7B_947/2023, 7B_953/2023 vom 21. Januar 2026 E. 1.4.3; 7B_312/2023, 7B_329/2023 vom 21. Januar 2026 E. 1.4.3; je mit Hinweis). Denn sie kann sich - was sie hier tut (vgl. E. 2.1 hiernach) - auf Verfahrensrechte berufen, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und sich unabhängig von der Beurteilung in der Sache prüfen lässt (sog. Star-Praxis; BGE 146 IV 76 E. 2 mit Hinweis).  
 
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist mit dem nachfolgenden Vorbehalt einzutreten.  
 
1.5. Das Zwangsmassnahmengericht ging davon aus, die Beschwerdeführer hätten betreffend die in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufgezählten Asservate den Siegelungsantrag zurückgezogen und ermächtigte deshalb in dieser Hinsicht die Bundesanwaltschaft zur Entsiegelung und Durchsuchung. Die Beschwerdeführer verlangen mit ihrem Hauptantrag zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in seiner Gesamtheit, sie zeigen jedoch nicht auf, dass das Zwangsmassnahmengericht mit der Anordnung in Dispositiv-Ziffer 1 Recht verletzt hätte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit das Zwangsmassnahmengericht in Dispositiv-Ziffer 3 das Entsiegelungsgesuch abwies. Denn die Beschwerdeführer sind in diesem Umfang durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen in zweierlei Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Zum einen bringen sie vor, die Bejahung des Tatverdachts sei gestützt auf eine Eingabe der Bundesanwaltschaft (inkl. vieler Beweisakten) in einem Parallelverfahren erfolgt. Sowohl die Eingabe als auch die Beweisakten seien ihnen zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch nachweislich nicht bekannt gewesen, weil sie ihnen im Parallelverfahren erst später eröffnet worden seien. Zum andern beanstanden sie die vorinstanzlichen Ausführungen zum Deliktskonnex. Das Zwangsmassnahmengericht habe erwogen, der Deliktskonnex sei ohne Weiteres zu bejahen, wenn die Bundesanwaltschaft geltend mache, sie habe anlässlich der Hausdurchsuchung bereits eine Art Vortriage durchgeführt, um dafür zu sorgen, dass nur untersuchungsrelevante Unterlagen sichergestellt würden. Der blosse Hinweis auf eine von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Vortriage reiche nicht. Hinzu komme, dass sie die Edition der für die Vortriage verwendeten Stichwortliste beantragt hätten. Das Zwangsmassnahmengericht habe diesen Antrag ohne jegliche Begründung faktisch abgewiesen und ihnen damit die Möglichkeit genommen, sich dazu zu äussern.  
 
2.2. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 143 V 71 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was beinhaltet, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann wie gesehen auch das Recht der Betroffenen, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Einsichtsrecht kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigert werden, die betroffene Person habe den Inhalt der Aktenstücke bereits gekannt (dazu und zum Ganzen: Urteil 1C_495/2024 vom 3. September 2025 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Bundesanwaltschaft legt dar, sie habe erstmals am 6. August 2024 am Sitz von "C.________" und der B.________ AG eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei sie diverse Gegenstände und Aufzeichnungen sichergestellt und gleichentags gesiegelt habe. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer noch nicht beschuldigt, sondern lediglich eine durch die Hausdurchsuchung beschwerte Drittperson gewesen. Am 26. August 2024 habe sie das erste Entsiegelungsgesuch eingereicht (Verfahren KZM 24 1811). Am 12. Februar 2025 habe sie aufgrund weiterer Erkenntnisse die Strafuntersuchung auf den Beschwerdeführer ausgedehnt und am 19. Februar 2025 habe sie in den gleichen Räumen eine zweite Hausdurchsuchung durchgeführt. In ihrem Entsiegelungsgesuch (Verfahren KZM 25 544) betreffend die in diesem Zusammenhang sichergestellten und gesiegelten Asservate habe sie zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf ihr erstes Entsiegelungsgesuch und die damals eingereichten Unterlagen verwiesen. Obwohl sie den Beizug dieser Akten beantragt habe, hätten diese den Beschwerdeführern offenbar im Zeitpunkt ihrer Stellungnahme nicht vorgelegen.  
 
2.4. In seinen Erwägungen zum hinreichenden Tatverdacht hält das Zwangsmassnahmengericht fest, weil der Beschwerdeführer auch im Entsiegelungsverfahren KZM 24 1811 Verfahrenspartei sei, könne er sich nicht auf seine Unkenntnis des Entsiegelungsgesuchs vom 26. August 2024 berufen. Diese Behauptung träfe jedoch höchstens dann zu, wenn den Beschwerdeführern jenes Gesuch mitsamt Beilagen noch vor der Aufforderung zur Stellungnahme im Entsiegelungsverfahren KZM 25 544 tatsächlich zugestellt worden wäre. Dafür gibt es keinerlei Anzeichen. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich ergänzend vor, im Verfahren KZM 24 1811 lange Zeit nichts mehr gehört zu haben, nachdem sie einem Vorschlag der Bundesanwaltschaft auf Durchführung einer aussergerichtlichen Triage zugestimmt hätten. Erst am 10. April 2025 seien sie vom Zwangsmassnahmengericht über die Fortführung jenes Entsiegelungsverfahrens informiert worden und hätten Gelegenheit erhalten, die betreffenden Akten einzusehen. Die betreffende Verfügung - die vom gleichen Richter stammt wie der hier angefochtene Entscheid - trägt das Datum vom 9. April 2024 (gemeint wohl: 9. April 2025).  
Nachdem die Vorinstanz im Verfahren vor Bundesgericht auf eine Stellungnahme verzichtet und damit nichts zur Klärung der Umstände beigetragen hat, ist vor diesem Hintergrund die angebliche Möglichkeit der Kenntnisnahme von allen Verfahrensakten unbelegt geblieben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in entscheidwesentliche Aktenstücke keine Einsicht hatten, als ihnen das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 14. März 2025 zehn Tage Zeit zur Stellungnahme gab. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit begründet. 
 
2.5. Der angefochtene Entscheid ist aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung aufzuheben und es erübrigt sich, auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Mit Blick auf das weitere Verfahren ist allerdings festzuhalten, dass im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens der erforderliche Deliktskonnex nicht ohne Weiteres bejaht werden kann, nur weil die Strafverfolgungsbehörde eine Vortriage vorgenommen hat. Das Zwangsmassnahmengericht, das im angefochtenen Entscheid vom Gegenteil ausging und auf eine eigenständige Prüfung des Deliktskonnexes verzichtete, wird sich gegebenenfalls mit diesem Punkt nochmals zu befassen haben. Zudem wird es in Nachachtung von Art. 29 Abs. 2 BV den Antrag der Beschwerdeführer auf Edition der von der Bundesanwaltschaft verwendeten Stichwortliste behandeln müssen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Der mit dem vorliegenden Verfahren verbundene Aufwand war unnötig und wurde vom Zwangsmassnahmengericht verursacht, zumal die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch noch darauf aufmerksam gemacht hatten, dass ihnen die erwähnten Unterlagen aus dem Parallelverfahren nie zugestellt worden seien. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Pflicht zur Bezahlung der Parteientschädigung dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Gerichtskosten werden ausnahmsweise keine erhoben, obwohl auch in dieser Hinsicht unnötige Kosten verursacht wurden (Art. 66 Abs. 1, 3 und 4 BGG; Urteil 1C_181/2024 vom 22. Mai 2025 E. 4 mit Hinweis).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold