Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_673/2025, 7B_674/2025, 7B_675/2025, 7B_676/2025
Urteil vom 7. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juni 2025.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 15. Juli 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen vier Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2025.
2.
Die Verfahren 7B_673/2025, 7B_674/2025, 7B_675/2025, und 7B_676/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
Die Beschwerdeführerin führt in systematischer Weise gegen für sie ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde an das Bundesgericht, wobei jeweils aus formellen Gründen nicht auf diese eingetreten werden kann, namentlich wegen Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. die Urteile 5A_689/2025 vom 4. September 2025; 5A_675/2025 vom 4. September 2025; 7B_251/2025 vom 8. Mai 2025). Die Beschwerdeführerin handelt damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).
4.
4.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin wurde mit Mitteilung vom 17. Juli 2025 die Eingangsanzeige für die Verfahren 7B_673/2025, 7B_674/2025, 7B_675/2025 und 7B_676/2025 zugestellt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihr mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 29. August 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht für die genannten Verfahren einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'200.-- zu leisten. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 und vom 28. Juli 2025 retournierte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht diese Postsendungen mit der Begründung (Auszug) : "Eine Sendung wurde an Frau (Zeilenschaltung) A.B.________ und eine Sendung wurde an Frau (Zeilenschaltung) A.B.________ adressiert. Diese Form der Adressierung betrifft weder mich als lebendiges, geistig-sittliches Wesen :A.________ noch die natürliche Person gemäss DIN 5007, sondern eine juristische oder geschäftsführende Fiktion, die ich nicht vertrete, nicht verwalte und nicht zu verantworten habe." (alle Hervorhebungen entfernt). Unterzeichnet wurde das Schreiben mit ":A.________ lebendes Weib".
Mit Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin alsdann, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 19. September 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerden nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 8. September 2025 mit einem weiteren Schreiben (diesmal unterzeichnet mit "Nachname, 1. Vorname 2. Vorname") an das Bundesgericht, in welchem sie unter anderem auf die Verfügung vom 3. September 2025 Bezug nahm.
4.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG) - soweit ihr diese nicht ohnehin nachweislich zugegangen sind. Vgl. zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin betr. "falsch adressierten" Postsendungen (durch kantonale Instanzen und das Bundesgericht) und die Verweigerung von deren Entgegennahme durch die Beschwerdeführerin die Urteile 5A_689/2025 vom 4. September 2025 E. 4.2; 5A_675/2025 vom 4. September 2025 E. 4.2; 7B_251/2025 vom 8. Mai 2025 E. 3.
4.3. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG).
4.4. Selbst wenn der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden wäre, wäre nicht auf die Beschwerden vom 15. Juli 2025 einzutreten. Denn diese leiden erneut an offensichtlichen Begründungsmängeln im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG. Im Rahmen der Beschwerdebegründung ist insbesondere unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Dem kommen die Beschwerden nicht ansatzweise nach.
4.5. Insgesamt ist auf die Beschwerden androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1167/2024, 7B_26/2025 vom 14. Februar 2025 E. 5; 7B_1058/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_673/2025, 7B_674/2025, 7B_675/2025, und 7B_676/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément