Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_674/2024
Urteil vom 1. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 21. Mai 2024 (GT240074-L / U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft | des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Tötung, angeblich begangen am 29. April 2023. Am 30. April 2023 stellten die Strafverfolgungsbehörden bei einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sein Mobiltelefon sicher. A.________ beantragte am 2. Mai 2023 dessen Siegelung mit der Begründung, dass sich darauf Anwaltskorrespondenz und "Arztakten" befinden würden. In der Folge wurde das Mobiltelefon gesiegelt.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 4. Mai 2023 die Entsiegelung des Mobiltelefons beim Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, "dass kein gültiges Siegelungsbegehren vorliegt, weshalb keine gültige Siegelung stattgefunden hat." Es trat deshalb auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung nicht ein und ordnete die Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an.
B.
A.________erhob Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_297/2023 vom 4. April 2024 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Dieses gab A.________ Gelegenheit, sich zum Entsiegelungsbegehren zu äussern, was er mit Eingabe vom 26. April 2024 tat. Das Zwangsmassnahmengericht hiess daraufhin mit Verfügung vom 21. Mai 2024 das Entsiegelungsgesuch "hinsichtlich des Mobiltelefons iPhone (Asservat Nr. A017'351'369) " gut und ordnete die Freigabe des Mobiltelefons nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im laufenden Strafverfahren an.
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfügung vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung des Mobiltelefons sei in Bezug auf sämtliche Daten mit Zeitstempel vor dem 29. April 2023 abzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Staatsanwaltschaft nur Daten mit Zeitstempel ab 29. April 2023 zur Durchsuchung und Verwendung im laufenden Strafverfahren freizugeben. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung eines Mobiltelefons, das in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurde. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, auf dem sichergestellten Mobiltelefon befinde sich rechtlich geschützte Anwalts- und Arztkorrespondenz. Weiter bringt er vor, auf dem sichergestellten Mobiltelefon befänden sich auch "höchstpersönliche private Dateien", deren Offenbarung ebenfalls einen drohenden nicht wieder gutzumachender Nachteil darstelle. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht eine sachgerechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen (Urteile 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. BGE 145 IV 273 E. 3.2; 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11). Zudem muss sie dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen (Urteil 7B_627/2024 vom 28. November 2024 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Bei elektronischen Dateien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten mitteilen. Ruft sie Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und muss sie spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat, damit die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aussortiert werden können (Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1.1; 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.3; je mit weiterem Hinweis). Kommt sie dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 7B_297/2023 vom 4. April 2024 sei nicht nachvollziehbar, da sie - entgegen der Auffassung des Bundesgerichts - in ihrem Entscheid vom 7. Juni 2023 "keineswegs verkannt [habe], dass der [Beschwerdeführer] einen gültigen Siegelungsantrag gestellt ha[be]". Vielmehr habe sie ihm eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2023 lediglich vorgebracht habe, die Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon seien rein privater und teilweise höchstpersönlicher Natur, und auf dem Mobiltelefon könne sich Korrespondenz mit Rechtsanwalt Michael Bessler und Ärzten, an deren Namen er sich nicht erinnern könne, befinden. Die Vorinstanz führt weiter aus, sie habe das Siegelungsbegehren mit Entscheid vom 7. Juni 2023 nicht deshalb "abgewiesen" weil kein gültiger Siegelungsantrag vorgelegen habe, sondern weil der Beschwerdeführer die Siegelungsgründe im Entsiegelungsverfahren selbst nicht ausreichend substanziiert habe. Es könne und dürfe nicht sein, dass im Rahmen einer Rückweisung des Verfahrens dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit eingeräumt werde, seine mangelhafte Stellungnahme vom 22. Mai 2023 nachzubessern. Aus diesen Gründen müsse die neue Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. April 2024 unbeachtlich bleiben. Mit Verweis auf die Erwägungen des Entscheids vom 7. Juni 2023 sei der Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft " (erneut) vollumfänglich gutzuheissen".
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 61 BGG, seinen Anspruch auf Treu und Glauben, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, aArt. 248 StPO und "ungeschriebenes Bundesrecht", indem sie ihm zwar Gelegenheit gegeben habe, seine Geheimnisinteressen zu substanziieren, dann aber in ihrem Entscheid seine Stellungnahme vom 26. April 2024 gar nicht berücksichtige. Soweit sie die von ihm vorgebrachten Beschlagnahmeverbote überhaupt prüfe, stelle sie überhöhte Anforderungen an die Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren und verletzte dadurch das Verbot des überspitzten Formalismus, aArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 171 Abs. 1 StPO. Er habe explizit auf die rechtlich geschützte Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwalt Michael Bessler und die Korrespondenz mit seiner Therapeutin, B.________, hingewiesen und sei damit seiner Substanziierungsobliegenheit hinreichend nachgekommen. Des Weiteren verletze die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip, indem sie das sichergestellte Mobiltelefon vollumfänglich zur Durchsuchung freigebe. Es sei offensichtlich, dass in einem Mobiltelefon persönliche Daten gespeichert seien. Es sei deshalb unverhältnismässig, Daten mit Zeitstempel vor dem 29. April 2023 an die Strafverfolgungsbehörden freizugeben, denn solchen Daten fehle es an einem Deliktskonnex. Im Übrigen verweise die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheids auf die Verfügung vom 7. Juni 2023 und damit auf einen Entscheid, den das Bundesgericht bereits aufgehoben habe, was nicht zulässig sei. Insofern komme die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nicht nach.
3.3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet:
Mit Urteil 7B_297/2023 vom 4. April 2024 entschied das Bundesgericht, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2023 zu Unrecht davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer habe kein gültiges Siegelungsbegehren gestellt (E. 3.3). Die Vorinstanz weist im hier angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer dennoch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch gewährt hatte, die dieser mit Eingabe vom 22. Mai 2023 auch wahrgenommen hatte. Diese Feststellung bildete nicht Teil des Urteils 7B_297/2023 vom 4. April 2024. Ihr ist insoweit zuzustimmen, dass die Anweisung des Bundesgerichts in E. 4 seines Urteils, dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, seine Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren zu substanziieren, angesichts des Umstands, dass sie dies bereits getan hatte, missverständlich war. Der Vorinstanz ist ferner Recht zu geben, dass es keinen Grund gibt, dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, und der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch darauf hat, dass seine Stellungnahme vom 26. April 2024 berücksichtigt wird (vgl. BGE 135 III 470 E. 1.2; Urteil 6B_739/2024 vom 25. September 2024 E. 3 mit Hinweisen). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid einzig auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023 abstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit diesem Vorgehen kein Bundesrecht (und insbesondere nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt. Auch eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht ist nicht auszumachen, denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Verweis auf den Entscheid vom 7. Juni 2023 gegen Recht verstossen soll. Soweit die Vorinstanz dagegen erwägt, sie habe in ihrem (ersten) Entscheid keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Siegelungsbegehren gestellt habe, kann ihr nicht gefolgt werden; es wird diesbezüglich auf Urteil 7B_297/2023 verwiesen.
Wenn der Beschwerdeführer ferner rügt, er habe seine Geheimhaltungsinteressen entgegen der Ansicht der Vorinstanz hinreichend substanziiert, vermag dies nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer brachte in der massgebenden Stellungnahme vom 22. Mai 2023 lediglich vor, "potentiell" befinde sich Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwalt Bessler auf dem sichergestellten Mobiltelefon. Er gibt jedoch weder den Speicherort preis noch spezifiziert er, in welchem Zeitraum er - möglicherweise - mit Rechtsanwalt Bessler korrespondiert haben will. Dasselbe gilt für allfällige Korrespondenz mit Ärzten oder Therapeuten, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2023 nicht namentlich nennt. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid zutreffend, dass er mit diesen Angaben seine Geheimnisinteressen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht genügend substanziiert.
Dasselbe gilt für seine "höchstpersönliche[n] private[n] Dateien", denn solche persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz ist gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht absolut geschützt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb der Schutz seiner Persönlichkeit das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Untersuchung einer mutmasslichen versuchten Tötung überwiegen soll. Überdies erklärt er nicht nachvollziehbar, weshalb die der angeblichen versuchten Tötung zeitlich vorangegangenen Daten, also sämtliche Dateien mit Zeitstempel vor dem 29. April 2023, nicht für die Strafuntersuchung relevant sein sollen.
Die Vorinstanz durfte aus diesen Gründen das Entsiegelungsgesuch vom 4. Mai 2023 gutheissen und das Mobiltelefon der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im laufenden Strafverfahren freigeben.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern