Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_686/2025  
 
 
Urteil 19. August 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Juni 2025 (BK 24 399). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 9. Februar 2023 erstattete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Publikation des Artikels xxx in der Zeitung C.________ Strafanzeige gegen B.________ sowie allfällige weitere Tatbeteiligte wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), evtl. Verleumdung (Art. 174 StGB) sowie evtl. unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]), mutmasslich begangen am 27. Januar 2023. Mit Verfügung vom 9. September 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren ein. Die dagegen vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde wies dieses mit Beschluss vom 20. Juni 2025 ab. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, dieser Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis). 
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.  
 
2.1.1. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.1; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; 145 III 225 E. 4.1.1; 144 III 155 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 UWG) ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.2; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.3; 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2).  
 
2.1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - das heisst diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1). Dabei reicht nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.3; 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften wie etwa Eingaben im kantonalen Verfahren oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.1.4. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.4; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_258/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus, er habe am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen und sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Er sei durch die Ehrverletzungen unmittelbar in seinem Ruf als ehrbarer Mensch und in seinem beruflichen Ansehen und seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt. Die Voraussetzungen von Art. 115 Abs. 1 StPO und Art. 9 Abs. 1 UWG seien erfüllt, womit er als geschädigte Person gelte. Als Privatkläger mache er gegenüber der Beschuldigten noch zu beziffernde Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 f. StGB) sowie aufgrund unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 Abs. 1 UWG) geltend. Zudem sei der Ausgang des Strafverfahrens, insbesondere der mit einer Verurteilung verbundene Entscheid über die Widerrechtlichkeit der Publikation, relevant für die dem Beschwerdeführer aus Art. 28a ZGB im Rahmen des Strafverfahrens adhäsionsweise zustehenden Klagemöglichkeiten. Die Verfahrenseinstellung wirke sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche aus. Damit sei er zur Beschwerde legitimiert.  
 
2.3. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer seine Sachlegitimation nicht hinreichend darzutun.  
 
2.3.1. Zunächst will der Beschwerdeführer aus dem angezeigten Delikt eine Schadenersatzforderung ableiten, legt die konkreten Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR jedoch nicht dar. Insbesondere wird der ihm mutmasslich entstandene Schaden nicht beziffert und fehlen jegliche Ausführungen zur Kausalität zwischen dem zur Anzeige gebrachten Zeitungsartikel und einem allfälligen Schaden.  
Auch ein möglicher Genugtuungsanspruch wird nicht begründet. In der Beschwerde wird namentlich nicht aufgezeigt, inwiefern die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung erfüllt sein sollen. 
 
2.3.2. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Publikation in der Zeitung C.________ unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergeben könnte. Es besteht vorliegend kein Anlass, von den strengen Begründungsanforderungen abzuweichen.  
 
2.4. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die von der Prüfung der Sache getrennt werden kann. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche formellen Einwendungen trägt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist zufolge offensichtlich nicht hinreichender Begründung der Legitimation im vereinfachten nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément