Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_690/2023
Urteil vom 10. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (schwere Körperverletzung usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Januar 2023 (SK 22 353).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte A.________ am 9. Februar 2022 der schweren Körperverletzung, der Drohung, der Beschimpfung sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, davon 13 Monate unbedingt, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
B.
Dagegen erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - beschränkt auf die Strafzumessung in Bezug auf die ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe - Berufung. Mit Urteil vom 5. Januar 2023 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Dispositiv-Ziffer B.I.).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, Dispositiv-Ziffer B.I. des obergerichtlichen Urteils vom 5. Januar 2023 sei aufzuheben. Ausserdem ersucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Nicola Kuster.
Am 9. Juni 2023 und am 5. Juli 2023 liess A.________ dem Bundesgericht zwei weitere Eingaben zukommen.
Am 9. April 2024 teilte Rechtsanwalt Nicola Kuster mit, dass er A.________ nicht mehr vertrete.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
2.
2.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist unzulässig, es sei denn, das Bundesgericht könnte ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 7B_284/2022, 7B_285/2022 vom 8. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer B.I. des angefochtenen Urteils zu beantragen. Einen Antrag in der Sache stellt er nicht. Dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, ein materielles Urteil zu fällen, und die Sache zurückweisen müsste, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Aus der Begründung seiner Beschwerde geht aber klar hervor, dass der Beschwerdeführer in der Sache eine Reduktion der (Freiheits-) Strafe erreichen möchte. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (siehe BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig sind:
In Bezug auf die (für die schwere Körperverletzung) festgelegte Einsatzstrafe macht der Beschwerdeführer geltend, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie einerseits davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr überdurchschnittlich leistungsfähig sei, da die Erfahrung im Kampfsport bereits zu weit zurückliege, und entsprechend zu seinem Nachteil von einer durchschnittlichen Abbaurate der Blutalkoholkonzentration ausgehe, und andererseits im Rahmen der Strafzumessung annehme, dass er aufgrund seiner Kampfsporterfahrung ein höheres Bewusstsein bezüglich Verletzungspotential habe, was sich wiederum zu seinem Nachteil auswirke. Was an diesen Sachverhaltsfeststellungen geradezu unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf solche appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, ihm hätte ein "Geständnisrabatt" zugestanden werden müssen, nachdem er mit seinem Anruf dafür gesorgt habe, dass der in Todesgefahr schwebende Geschädigte umgehend ärztliche Hilfe erhalte, und er bereits zu diesem Zeitpunkt ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, indem er sich für die Tat verantwortlich gezeigt habe, weist er die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig aus. Die Vorinstanz hält jedenfalls nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer nichts zugegeben habe, was nicht bereits aufgrund vorhandener objektiver Beweismittel habe als erstellt erachtet werden müssen. Er habe nicht wesentlich zur Erleichterung oder Verkürzung des Strafverfahrens beigetragen. Zudem habe er hinsichtlich der Körperverletzung bis zum Schluss ausgesagt, sich nicht an das Geschehene erinnern zu können. Es sei daher kaum beurteilbar, ob beim Beschwerdeführer Einsicht in das eigene Fehlverhalten vorliege. Dass der Beschwerdeführer unter anderem am 9. Juli 2019 selber wiederholt die Polizei alarmiert habe und die Vorfälle bedaure bzw. bereue, sei als Ausdruck von aufrichtiger Reue zu werten und daher (insoweit) strafmindernd zu berücksichtigen. Diese Auffassung der Vorinstanz ist - auch mit Blick auf die Rechtsprechung (Urteile 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.2; 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1; 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4) - nicht zu beanstanden. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die Straftat (der schweren Körperverletzung) ohne sein Zutun nicht ans Licht gekommen wäre.
Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer in der Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate (im Vergleich zur Erstinstanz) eine "nicht mehr nachvollziehbare Diskrepanz". Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, würdigt die Vorinstanz doch eigenständig und ausführlich die objektive und subjektive Tatschwere der schweren Körperverletzung, wobei sie für erstere "mit Blick auf den Strafrahmen" eine Strafe in der Grössenordnung von 60 Monaten als angemessen erachtet und zweitere neutral bewertet. Inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende erhebliche Ermessen diesbezüglich in nicht mehr vertretbarer und damit bundesrechtswidriger Weise ausgeübt haben sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Bedürftigkeit ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sowie Rechtsanwalt Nicola Kuster schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler