Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_692/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 17. Juni 2025
(P3 25 129).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 trat das Kantonsgericht des Kantons Wallis nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 28. April 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Eingabe vom 17. Juli 2025 an das Bundesgericht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen für ihn ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde an das Bundesgericht, ohne den Begründungsanforderungen gerecht zu werden (siehe nur Urteile 7B_226/2025 vom 19. März 2025; 7B_60/2025 vom 18. März 2025; 6B_570/2024 vom 20. September 2024; 6B_443/2024 vom 12. Juni 2024; 7B_310/2024 vom 11. April 2024). Der Beschwerdeführer handelt damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).
2.2. So verhält es sich auch im vorliegenden Verfahren: Die Eingabe vom 17. Juli 2025 - die den Titel "Beschwerde und Anzeige gegen das organisierte Verbrechen bei der Walliser Justiz der allgemeinen Schande" (alle Hervorhebungen wurden entfernt) trägt - erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr ein weiteres Mal darauf, in einem Rundumschlag - der basale soziale Umgangsformen vermissen lässt - über die angeblichen Verfehlungen der Walliser Justiz herzuziehen.
2.3. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer auch ohne Sachlegitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
3.
Auf die Beschwerden ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4.
Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet.
5.
Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1167/2024, 7B_26/2025 vom 14. Februar 2025 E. 5; 7B_1058/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément