Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_698/2024
Urteil vom 12. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. George Poulikakos,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Mai 2024 (UB240080-O/U/HON>AEP).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft | des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Drohung, Betruges und weiterer Delikte. Dem Beschuldigten wird unter anderem zur Last gelegt, am 24. Juli 2023 gegenüber dem Leiter eines Wohnhauses für Kinder und Jugendliche telefonisch schwere Drohungen ausgestossen zu haben.
Weiter habe der Beschuldigte am 10. und 11. Mai 2023 ein Behördemitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur/Andelfingen (KESB) in mehreren an dieses gerichteten E-Mails beschimpft. Am 11. Mai 2023 habe er dreissig Mal bei der KESB angerufen und siebzehn E-Mails an das genannte Behördemitglied gesendet. Ausserdem werden dem Beschuldigten diverse Wirtschaftsdelikte, darunter Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung, zur Last gelegt.
A.b. Der Beschuldigte wurde am 26. Juli 2023 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft wurde von den kantonalen Haftgerichten mehrmals geprüft und bestätigt. Mit Verfügung vom 29. April 2024 verlängerte das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Untersuchungshaft zuletzt bis zum 26. Juli 2024.
A.c. Am 29. Mai 2024 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Bezirksgericht Uster wegen Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Betrug, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung und ungetreuer Geschäftsbesorgung.
B.
Eine vom Beschuldigten am 8. Mai 2024 gegen den Haftverlängerungsentscheid des ZMG vom 29. April 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 24. Mai 2024 ab, soweit es die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.
C.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 24. Mai 2024 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 25. Juni 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Dispositivziffer 1) und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter gegen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft.
Am 27. Juni 2024 verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft hat innert der auf 3. Juli 2024 (fakultativ) angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 227 StPO ).
Dass am 7. Juni 2024, nach Eröffnung des angefochtenen Entscheides, eine Umwandlung der bisherigen Untersuchungs- in Sicherheitshaft und eine weitere richterliche Haftverlängerung erfolgt ist (Art. 229 Abs. 1 StPO), lässt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Prüfung des angefochtenen Haftentscheides nicht dahinfallen (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 149 I 14 E. 1.2; 139 I 206 E. 1.2; 135 I 79 E. 1.1; je mit Hinweisen). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.
1.2. Am 1. Januar 2024 sind revidierte haftrechtliche Bestimmungen der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468; BBl 2022 1560, 6-8; BBl 2019 6697). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieser neuen Normen gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO).
Die hier streitige erstinstanzliche Verfügung des ZMG datiert vom 29. April 2024, weshalb die dagegen erhobenen Rechtsmittel neurechtlich zu beurteilen sind (Art. 454 Abs. 1 StPO; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024, nicht amtl. publ. E. 1.2; Urteile 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 1.2; 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 1; siehe auch BGE 137 IV 145 E. 1.1, 219 E. 1.1, 352 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes von Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) nicht in substanziierter Weise. Er wendet sich gegen die Annahme von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Selbst wenn dieser Haftgrund gegeben wäre, könne ihm mit Ersatzmassnahmen für Haft ausreichend begegnet werden.
2.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, spezifische persönliche Merkmale (wie z.B. eine ausgeprägte kriminelle Energie), ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; 268 E. 2e).
2.3. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen aber eine Pass- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; siehe auch Urteile 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.2; 7B_781/2023 vom 8. November 2023 E. 3.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.1; 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1; 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4).
2.4. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.3.2, zur Publikation vorgesehen).
2.5. Die Staatsanwaltschaft hat schon im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe bzw. eine stationäre Massnahme drohe. Es handle sich bei ihm um einen deutschen Staatsangehörigen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz. Zwar sei er in Deutschland behördlich angemeldet; er habe aber ausgesagt, vor seiner Verhaftung in England wohnhaft gewesen zu sei. Weder sei er in der Schweiz aktuell einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, noch verfüge er derzeit sonstwie über einen näheren Bezug zur Schweiz.
Ergänzend erwägt die Vorinstanz Folgendes: Zwar sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Verwaltungsrat von zwei Firmen mit Sitz in der Schweiz (U.________) gewesen. Schon 2023 sei über diese Gesellschaften jedoch der Konkurs eröffnet worden. Auch seine frühere Einzelfirma sei schon seit dem 25. März 2022 infolge Geschäftsaufgabe erloschen. Zu seinen finanziellen Verhältnissen habe er zu Protokoll gegeben, er habe massive Schulden ("zwischen Fr. 100'000.-- und Fr. 4 Mio.") aus Kredit-, Miet- und Firmenverbindlichkeiten und Ausständen gegenüber der KESB sowie "theoretisch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern", welche er "natürlich nicht" bezahle. Mit Entscheiden vom 3. November 2022 bzw. 31. März 2023 hätten die KESB Uster bzw. die KESB Winterthur/Andelfingen dem Beschwerdeführer (damals noch wohnhaft in U.________) das elterliche Sorgerecht über seine drei Kinder entzogen und seine Kinder hätten fremdplatziert werden müssen. Er habe ausgesagt, "weder eine Beziehung noch Kontakt zu seinen Kindern" gepflegt zu haben.
Zusätzlich begründeten auch das gegen den Beschwerdeführer derzeit separat in Deutschland laufende Strafverfahren wegen mutmasslichen sexuellen Missbrauchs einer seiner Töchter sowie Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie bzw. der vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen am 19. Februar 2024 gegen ihn erlassene Haftbefehl einen weiteren erheblichen Fluchtanreiz. Das Bundesamt für Justiz habe gestützt auf diesen richterlichen Haftbefehl und ein Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden am 21. März 2024 die Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer verfügt. Laut Haftbefehl habe sich dieser zuvor dem Zugriff der deutschen Behörden entzogen.
Es bestünden folglich ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich dem ihm drohenden Straf- bzw. stationären Massnahmenvollzug entziehen könnte. Insbesondere sei mit einer Flucht an den von ihm bezeichneten Wohnort in England zu rechnen. Dass ihn demgegenüber eine Bindung zu seinen fremdplatzierten Kindern von einer Flucht ins Ausland abzuhalten vermöchte, sei nicht zu erwarten. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht habe er keine enge Verbindung mehr in die Schweiz. Der Beschwerdeführer sehe sich hierzulande hingegen mit erheblichen familiären, finanziellen und strafrechtlichen Problemen konfrontiert. Die genannten Fluchtanreize würden auch durch die bisher erstandene Untersuchungshaft nicht ausgeräumt. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 14. Mai 2024 sei ihm neben einer Freiheitsstrafe eine mögliche stationäre Massnahme konkret in Aussicht gestellt worden, die deutlich länger dauern könnte als die bisher erstandene strafprozessuale Haft.
2.6. Was der Beschwerdeführer einwendet, vermag diese konkreten Fluchtindizien nicht zu entkräften. Dies gilt namentlich für seine Vorbringen, er habe einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland (im Anschluss an das vorliegende Strafverfahren) zugestimmt, von einer fehlenden Verwurzelung in der Schweiz könne keine Rede sein und im jetzigen Zeitpunkt könne noch nicht zuverlässig beurteilt werden, ob eine stationäre Massnahme als allfällige Sanktion in Frage käme.
Dass die Vorinstanz im aktuellen Verfahrensstadium von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgeht, hält vor dem Bundesrecht stand. Das Obergericht durfte dabei namentlich mitberücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe bzw. ein längerer stationärer Massnahmenvollzug droht, dass auch in seinem Heimatstaat Deutschland ein separater Haftbefehl bzw. ein Auslieferungsgesuch an die Schweiz wegen weiteren mutmasslichen Verbrechen gegen ihn hängig ist, dass er nach eigenen Aussagen vor seiner Verhaftung in England wohnhaft war, dass er in der Schweiz derzeit über keine engen sozialen und wirtschaftlichen Bindungen mehr verfügt und dass er (ebenfalls nach eigenen Aussagen) hierzulande massive Schulden hat.
Bei dieser Sachlage ist vom Bundesgericht nicht zusätzlich zu prüfen, ob neben Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auch noch ein alternativer besonderer Haftgrund (etwa einfache Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) kumulativ erfüllt wäre.
2.7. Der Beschwerdeführer macht beiläufig noch geltend, "einer allfällig vorhandenen Fluchtgefahr" könne "hinreichend durch eine Ausweis- und Schriftensperre begegnet" werden, sodass die Untersuchungshaft unverhältnismässig sei.
Die damit sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung von Art. 237 f. StPO ist unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint. Wie oben (E. 2.5-2.6) erörtert, liegt hier eine ausgeprägte Fluchtgefahr vor. Die Annahme des Obergerichtes, diese könne derzeit mit blossen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft, wie Pass- und Schriftensperren, nicht ausreichend gebannt werden, hält vor dem Bundesrecht stand (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine überlange Haftdauer. Es würden ihm keine schweren Gewaltverbrechen zur Last gelegt. Da er "absolut nicht therapiewillig" sei, drohe ihm auch keine stationäre Massnahme. In diesem Zusammenhang habe sich das ZMG zudem nicht ausreichend mit seinen Vorbringen zum Beschleunigungsgebot auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt.
3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E. 4.1; 126 I 172 E. 5d-e; Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2).
3.2. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, am 7. Juni 2024, nach Eröffnung des angefochtenen Entscheides, habe das ZMG die bisherige Untersuchungshaft in Sicherheitshaft umgewandelt und diese bis zum 29. November 2024 verlängert. Entgegen seiner Ansicht ist bei der Prüfung der aktuellen Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft jedoch auf die aktuell erstandene Haftdauer abzustellen und nicht auf die zuletzt bewilligte vorläufige (Höchst-) Haftdauer. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit frei steht, nötigenfalls Haftentlassungsgesuche zu stellen (Art. 228 StPO). Dafür braucht er nicht den Ablauf der zuletzt bewilligten provisorischen Haftfrist abzuwarten. Den Haftentscheid vom 7. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer im Übrigen nach eigenen Angaben nicht angefochten.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Juli 2023, somit seit knapp einem Jahr, in strafprozessualer Haft. Am 29. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Uster Anklage gegen ihn erhoben wegen Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Betrugs, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Entgegen seiner Ansicht beschränken sich die haftrelevanten Tatvorwürfe nicht auf Vergehen. Die Strafdrohungen für (einfachen) Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (mit Bereicherungsabsicht, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) betragen je Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, jene für Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im Falle einer Verurteilung wegen mehreren Delikten (Konkurrenz) droht eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht die Ausfällung "einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer stationären Massnahme" beantragt habe.
Damit ist die bisherige Haftdauer von knapp einem Jahr noch nicht in grosse Nähe einer möglichen Freiheitsstrafe gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer gerichtlichen Verurteilung konkret droht. Überhaft besteht derzeit auch nicht unter Mitberücksichtigung einer allfälligen stationären Massnahme (vgl. BGE 144 IV 113 E. 4.1; 126 I 172 E. 5e).
3.3. Der Beschwerdeführer legt auch keine besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnisse der Strafbehörden dar, welche ausnahmsweise eine Haftentlassung rechtfertigen könnten. Er erwähnt die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ersichtlich sei und diverse Untersuchungshandlungen (inklusive Schlusseinvernahme) durchgeführt worden seien. Seiner Ansicht, Stellungnahmen der Untersuchungsbehörde in Haftprüfungsverfahren gehörten nicht zu den "haftrechtlich relevanten Untersuchungshandlungen", ist nicht zu folgen. Auch sonst legt der Beschwerdeführer keine massive Verfahrensverschleppung substanziiert dar. Aus den Akten ergibt sich im Gegenteil, dass die Staatsanwaltschaft durchaus zügig vorgegangen ist und innert 10 Monaten seit der Inhaftierung des Beschuldigten Anklage beim Bezirksgericht Uster erhoben hat.
In diesem Zusammenhang ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass das ZMG die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit "ausreichender, wenngleich eher knapper Begründung" abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat seine diesbezüglichen Einwände der Vorinstanz unterbreiten können. Das Obergericht hat diese mit freier Kognition geprüft (Art. 393 Abs. 2 i.V.m. Art. 222 StPO), womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs schon im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden wäre.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist amtlich verteidigt und befindet sich seit fast einem Jahr in strafprozessualer Haft. Seine finanzielle Bedürftigkeit wird ausreichend substanziiert, und seine Haftbeschwerde erschien nicht als zum Vornherein geradezu aussichtslos. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Dr. George Poulikakos wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- entrichtet.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Bezirksgericht Uster, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Forster