Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_706/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
handelnd durch D.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Mai 2024 (SBK 2024 114). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 1. April 2024 (Abgabezeitpunkt) erstattete die B.________ AG bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen C.________ eine Strafanzeige u.a. wegen Amtsmissbrauch. Am 5. April 2024 nahm die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren nicht an Hand. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 elektronisch beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, welche mit Entscheid vom 3. Mai 2024 nicht auf diese eintrat. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Juni 2023 (Einreichedatum) ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Der eingeschrieben versandte Entscheid des Obergerichts vom 3. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. Mai 2024 zugestellt (Sendungsnummer xxx). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 23. Mai 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 2 BGG) und endete am 21. Juni 2024. 
Gemäss der Abgabequittung wurde die Beschwerde am 22. Juni 2024 um 3:40:23 Uhr elektronisch eingereicht (Betreff der Eingabe: "SBK.2024.114 Nichtigkeitsbeschwerde Entscheid vom 03.05.2024"). Eine weitere elektronische Eingabe mit demselben Betreff erfolgte am 22. Juni 2024 um 4:03:13 Uhr; dies mit dem Begleittext: "wir bitten den Kanzleifehler zu entschuldigen und die vorliegende Eingabe zu übernehmen, anstelle Derjenigen vom 22.06.2024 - 03:40h (...) Team A.________ AG" (sic). 
Für beide Eingaben wurden die für die Fristwahrung massgeblichen Abgabequittungen in den frühen Morgenstunden des 22. Juni 2024 (um 3:40:23 Uhr und um 4:03:13 Uhr) und damit nach dem 21. Juni 2024 ausgestellt. Etwaige technische Probleme bei der Übermittlung der Beschwerde kurz vor Fristablauf - solche sind vorliegend weder behauptet noch angesichts der erwähnten zweiten Übermittlung samt Begleittext am 22. Juni 2024 um 4:03:13 Uhr auch nur ansatzweise erkennbar - gingen im Übrigen zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Urteile 6B_1401/2022 vom 7. März 2023 E. 3; 6B_1149/2021 vom 8. November 2021 E. 6). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Fristwahrung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément