Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_727/2025
Urteil vom 13. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Departement des Innern des Kantons Solothurn,
Rechtsdienst, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftbedingungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2025 (VWBES.2025.80).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ (geb. 1989) am 8. Mai 2014 zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 137 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 600.--, bzw. zu 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es hob die vom Richteramt Solothurn-Lebern am 7. Dezember 2012 erstinstanzlich angeordnete Verwahrung auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.
A.b. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme mit Nachentscheid vom 6. September 2019 um fünf Jahre beginnend ab dem 8. Mai 2019.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 27. April 2020 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 auf und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme um drei Jahre beginnend ab dem 8. Mai 2019.
Das Bundesgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 21. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_684/2020).
A.c. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn beantragte am 8. April 2022 beim Amtsgericht Solothurn-Lebern, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete und mit obergerichtlichem Beschluss vom 27. April 2020 um drei Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben und in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung von A.________ anzuordnen.
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hob mit Nachentscheid vom 11. Juli 2022 die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die Verwahrung von A.________ an. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 14. Februar 2023 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und die Anordnung der Verwahrung.
Das Bundesgericht wies mit Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 stellte A.________ beim Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn folgende Anträge:
"1. Es sei dem Betroffenen, A.________, im Platzierungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
2. Es seien die obengenannten Fragen innert 10 Tagen zu beantworten.
3. Es sei die beschuldigte Person umgehend in eine geeignete Einrichtung mit einem geeigneten Setting zu verlegen.
4. Es sei die weisse Folter umgehend aufzuheben.
5. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Massnahmenvollzug gegen Hr. A.________ zu einer Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK (strafendes Setting) sowie zu einer solchen von Art. 3 EMRK kommt ([k]eine Lockerungsperspektive, kein[e] Vollzugsplanung; weisse Folter).
6. Es sei die Verwahrung umgehend aufzuheben.
7. Es sei eine jährliche Prüfung betr. Aufhebung der Verwahrung durchzuführen.
8. Es sei dem Betroffenen die URP [unentgeltliche Rechtspflege] für die jährliche Prüfung und für die vorliegenden Anträge zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden."
B.b. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das Amt für Justizvollzug diese Anträge ab, soweit es darauf eintrat.
B.c. Dagegen gelangte A.________ am 20. Februar 2025 mit Beschwerde an das Departement des Innern des Kantons Solothurn. In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2025, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Platzierungsverfahren, die Feststellung, dass die Haftbedingungen in der Interventionsstufe der JVA [Justizvollzugsanstalt] U.________ eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) darstellen würden, sowie die Feststellung, dass die Vollzugsbehörde gegen Art. 7 Ziff. 1 EMRK verstosse und gegen ihn ein strafendes Setting anwende. Weiter beantragte er die umgehende Aufhebung der Verwahrung und die Anordnung einer jährlichen Prüfung der Verwahrung gemäss Art. 64b StGB. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die jährliche Prüfung der Verwahrung sowie für die gestellten Anträge.
B.d. Mit Entscheid vom 28. Februar 2025 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ebenfalls ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Es erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
B.e. Dagegen erhob A.________ am 13. März 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er ersuchte vorfrageweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren und um Abnahme bzw. Beizug von in der Beschwerde aufgelisteten Beweismitteln. In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 28. Februar 2025 und die Feststellung, dass die in der Justizvollzugsanstalt U.________ angeordneten Haftbedingungen (Interventionsstufe, Einzelhaft, fehlender Hofgang am Wochenende etc.) eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) darstellen würden, sowie die Feststellung, dass die Vollzugsbehörde gegen Art. 7 EMRK verstosse, indem sie gegen ihn ein strafähnliches ("strafendes") Setting anwende, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlägen. Zudem ersuchte er um umgehende Aufhebung der weissen Folter (Isolation, fehlende Beschäftigung, 24/7-Einschluss, unzureichender oder kein Hofgang am Wochenende etc.) und der Verwahrung; eventualiter sei bezüglich Letzterer festzustellen, dass eine jährliche Prüfung nach Art. 64b StGB anzuordnen sei. Weiter beantragte er seine umgehende Verlegung in eine geeignete Einrichtung mit geeignetem Setting. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung "für sämtliche Verfahren". Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.
B.f. Mit Urteil vom 27. Juni 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid des Departements des Innern vom 28. Februar 2025 auf und wies die Sache an das Departement zur Begründung des "Wochenend-Einschlusses" unter Einbezug von Art. 3 EMRK im Sinne der Erwägungen zurück. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden war.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 27. Juni 2025, soweit damit die Beschwerde abgewiesen und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei. Er ersucht um Feststellung, dass die ihm auferlegten besonderen Haftbedingungen (insbesondere die unbefristete Einzelhaft mit Isolation, der fehlende Hofgang an Wochenenden und die fehlenden sozialen Kontakten) eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, diese unmenschliche Behandlung umgehend zu beenden und ihm Haftbedingungen zu gewähren, die mit der Menschenwürde zu vereinbaren seien (insbesondere täglicher Hofgang von mindestens einer Stunde, angemessene Sozialkontakte und Betreuung, Lockerungs- bzw. Therapieperspektiven). Weiter sei festzustellen, dass seine derzeitige Inhaftierung nicht auf einer rechtskräftigen Strafe basiere und daher Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletze, sowie dass durch seine fortgesetzte Inhaftierung ohne jährliche Prüfung seiner Gefährlichkeit bzw. "Freilassungsaussicht" Art. 64b StGB und Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt worden seien. Die zuständigen kantonalen Behörden seien zu verpflichten, unverzüglich eine umfassende materielle Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Inhaftierung unter den bisherigen Bedingungen vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, eine solche Überprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nachzuholen und bei Fehlen tragfähiger Gründe die Haftbedingungen zu lockern. Es sei zudem festzustellen, dass die unterlassene richterliche Kontrolle der fortdauernden Einzelhaft auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf eine wirksame gerichtliche Prüfung) darstelle.
In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowohl für das vorinstanzliche als auch für das bundesgerichtliche Verfahren. Er beantragt, die kantonalen Behörden seien zur Edition sämtlicher Aktenstücke zu verpflichten, aus denen sich der Zeitpunkt und die Form der Vollzugsanordnung der Freiheitsstrafe ergeben sollen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend den Vollzug einer Strafe (vgl. unten E. 2.2), der grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. lit. b BGG).
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), d.h. Entscheide, die das Verfahren in der Hauptsache aus materiellen oder formellen Gründen abschliessen (BGE 150 II 566 E. 2.2; 150 I 174 E. 1.1.1; 149 II 170 E. 1.2; Urteile 1C_236/2025 und 1C_238/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.2; 6B_514/2022 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweis[en]). Ebenfalls zulässig ist sie gegen Teilentscheide (Art. 91 BGG). Ein solcher liegt vor, wenn ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig abschliesst, sondern er endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren befindet, die unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG), oder wenn er das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst (Art. 91 lit. b BGG). Innerhalb der Systematik des BGG stellt der Teilentscheid eine Variante des Endentscheids dar (BGE 150 I 174 E. 1.1.1; 146 III 254 E. 2.1; Urteile 1C_236/2025 und 1C_238/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.2; 6B_514/2022 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Erfüllt ein Entscheid weder die Kriterien des Endentscheids noch diejenigen des Teilentscheids, handelt es sich um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid (Urteil 6B_514/2022 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1). Vor- und Zwischenentscheide schliessen das Verfahren weder ganz noch teilweise ab; die Hauptsache bleibt hängig (BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Sie stellen bloss einen Schritt auf den Weg zum Endentscheid dar (BGE 150 I 174 E. 1.1.2; 139 V 42 E. 2.3). Die unmittelbare Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 BGG), ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (Art. 93 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 150 II 566 E. 2.2; 150 III 248 E. 1.1 f.; 148 IV 155 E. 1.1).
1.2.2. Die Vorinstanz heisst im angefochtenen Urteil die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Begründungspflicht teilweise gut, hebt den angefochtenen Entscheid des Departements des Innern auf und weist die Sache an das Departement zur Begründung des "Wochenend-Einschlusses" unter Einbezug von Art. 3 EMRK zurück (vgl. Sachverhalt lit. B.f). Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren bezüglich der Überprüfung der Haftbedingungen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht ab. Diesbezüglich liegt (noch) kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG vor. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Zusammenhang mit den ihm auferlegten Haftbedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK rügt oder wenn er um Feststellung einer solchen Verletzung ersucht.
Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Urteil zudem die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung von Art. 5 und 7 EMRK als unbegründet und weist in diesem Umfang seine Beschwerde ab. Dabei handelt es sich um einen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, weil die Vorinstanz mit dieser Abweisung über die diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers abschliessend befunden hat (vgl. oben E. 1.2.1). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen.
1.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und verfügt insoweit über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), als die Vorinstanz seine Anträge teilweise abgewiesen hat.
1.4. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass seine gegenwärtige Inhaftierung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre. Er sei seit März 2024 im Rahmen eines angeblichen Strafvollzugs festgehalten, obwohl keine rechtskräftige Freiheitsstrafe existiere. Die Vorinstanz verletze Art. 64 Abs. 2 StGB und Art. 5 EMRK, indem sie behaupte, dass er sich im Strafvollzug befinde. Vielmehr befinde er sich faktisch im Zustand der Verwahrung, ohne dass eine solche formell angeordnet oder mit den "Begleitgarantien" (jährliche Prüfung gemäss Art. 64b StGB; materieller Entscheid über die Fortsetzung der Verwahrung; gerichtliches Haftprüfungsverfahren gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK; rechtsstaatlich korrekter Vollzugsentscheid) versehen worden sei.
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass er mit obergerichtlichem Urteil vom 8. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde (vgl. Sachverhalt lit. A.a). Weshalb diese Freiheitsstrafe nicht in Rechtskraft erwachsen sein soll, legt er in seiner Beschwerde nicht näher dar. Stattdessen beschränkt er sich darauf, die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen, was den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Anordnung der Verwahrung in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB mit dem Urteil 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 bestätigt wurde (vgl. Sachverhalt lit. A.c). Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus. Hiervon geht die Vorinstanz - unter anderem unter Verweis auf den Vollzugsauftrag vom 25. März 2024 - zutreffend aus. Folglich gelangt sie zu Recht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer aktuell im Strafvollzug befindet.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Vollzugsauftrag vom 25. März 2024 sei ihm "nie eröffnet" worden und folglich "nichtig", geht seine Kritik an der Sache vorbei. Er legt nicht dar und es ist im Übrigen nicht ersichtlich, warum ein an die Justizvollzugsanstalt gerichteter Vollzugsauftrag ihm persönlich hätte eröffnet werden sollen und eine allfällige mangelhafte Eröffnung das Vorliegen eines gültigen Vollzugstitels in Frage stellen soll. Die Kritik ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.2.3. Auch die Rüge der fehlenden richterlichen Kontrolle (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er den Rechtsweg bei einer gerichtlichen Instanz beschreiten konnte. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines gültigen Vollzugstitels für den Freiheitsentzug zutreffend bejaht (vgl. oben E. 2.2.2). Ist eine Freiheitsstrafe - wie vorliegend - nach Durchführung eines Strafverfahrens in einer "Verurteilung durch ein zuständiges Gericht" im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK angeordnet worden, ist die nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK erforderliche Haftprüfung in dem Urteil des Strafgerichts mit enthalten (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
De Wilde, Ooms und Versyp ["Vagabondage"] gegen Belgien [Au Principal] vom 18. Juni 1971, Nr. 2832/66, 2835/66 und 2899/66, § 76;
Luberti gegen Italien vom 23. Februar 1984, Nr. 9019/80, § 31 mit Hinweis). Dies bedeutet, dass die verurteilte Person insoweit kein Recht auf eine (weitere) Haftprüfung gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat als seine Haft von der Verurteilung gedeckt ist (DOROTHEE VON ARNIM, in: EMRK-Kommentar, Frowein/Peukert [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, N. 221 zu Art. 5 EMRK). Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung der angerufenen EMRK-Norm nicht gegeben.
2.2.4. Der Beschwerdeführer ersucht zudem um Feststellung, dass die unterlassene richterliche Kontrolle der fortdauernden Einzelhaft (auch) eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf wirksame gerichtliche Prüfung) darstelle. Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren bezüglich der Überprüfung der Haftbedingungen des Beschwerdeführers indessen nicht ab, da die gerichtliche Vorinstanz die Sache diesbezüglich an die erste Instanz zurückweist (vgl. oben E. 1.2.2). Eine Verletzung des Rechts auf wirksame gerichtliche Prüfung der Haftbedingungen ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz verweigere ihm trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege, was widersprüchlich sei.
3.2. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).
In diesem Sinne sieht auch § 76 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11) vor, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mitteln für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen kann, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich dagegen Gewinnchancen und Verlustrisiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher ist, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, zu dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteile 6B_377/2025 vom 24. September 2025 E. 4.1.1; 7B_451/2025 vom 16. September 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.3. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine vom Bundesgericht überprüfbare Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. § 76 Abs. 1 VRG aufzuzeigen. Er setzt sich weder mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach seine übrigen Rügen auf der falschen Annahme des Verwahrungsvollzugs fussten, noch legt er in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern die Gewinnaussichten seiner Beschwerde hinsichtlich der abgewiesenen Anträge angesichts der vorinstanzlichen Begründung in etwa gleich hoch wie die Verlustchancen gewesen sein sollten. Er bringt einzig vor, seine Beschwerde habe "zumindest" in Bezug auf Art. 3 EMRK "eine Chance auf Erfolg" gehabt. Dabei übersieht er, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich als gegenstandslos erklärt worden ist, da die Vorinstanz ihm eine Parteientschädigung in Bezug auf die Rügen betreffend Art. 3 EMRK zugesprochen hatte. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit zu verweigern, erweist sich als verfassungskonform. Nachdem die fehlende Aussichtslosigkeit auch Voraussetzung für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist, ist es verfassungskonform, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keinen solchen beigegeben hat.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara