Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_758/2024  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen, vom 7. Juni 2024 (SBK.2024.126). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________, geboren 2006, ein Jugendstrafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz. 
 
B.  
 
B.a. Am 2. September 2023 ordnete die Jugendanwaltschaft eine stationäre Beobachtung an und brachte A.________ vorsorglich im Zentralgefängnis Lenzburg unter. Mit Verfügung vom 22. September 2023 wies sie ihn zur stationären Beobachtung in die geschlossene Abteilung der Beobachtungsstation der Durchgangsstation Winterthur ein. Der Übertritt von A.________ in die Durchgangsstation Winterthur erfolgte am 28. September 2023.  
 
B.b. Am 15. April 2024 verfügte die Jugendanwaltschaft, dass A.________ im Rahmen des jugendstrafrechtlichen Untersuchungsverfahrens per 18. April 2024 im Jugendheim Aarburg vorsorglich untergebracht werde, wobei die vorsorgliche Unterbringung die bisherige stationäre Beobachtung ersetze. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 26. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, die Verfügung der Jugendanwaltschaft sei aufzuheben und er sei umgehend aus der offenen Einrichtung zu entlassen. Eventualiter sei eine ambulante Behandlung anzuordnen, subeventualiter die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 7. Juni 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 7. Juni 2024 und "die Schutzmassnahme i.S.v. Art. 12 ff. JStG" seien aufzuheben. Er sei umgehend aus der offenen Einrichtung zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Jugendanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitgegenstand im Verfahren vor Bundesgericht bildet die vorsorgliche offene Unterbringung des Beschwerdeführers in das Jugendheim Aarburg. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 2; 6B_115/2015 vom 22. April 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 IV 172; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Frage, ob dies auch für die vorsorgliche Unterbringung im Jugendstrafverfahren gelten muss, kann hier - wie bereits in den Urteilen 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 2 und 6B_115/2015 vom 22. April 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 IV 172 - offenbleiben, da der vorliegenden Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist.  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 
 
3.1. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stelle die Argumente der Beschwerdegegnerin für die Anordnung der vorsorglichen offenen Unterbringung seinen Argumenten "in keiner Weise gegenüber". Die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anordnung der Verfügung vom 15. April 2024 unterliessen es, seine Vorbringen zu hören, zu prüfen und zu begründen.  
 
3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 1 JStPO [SR 312.1] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) gehört, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2; 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 3.2; je mit Hinweis).  
 
3.3. Die Vorinstanz führt aus, die Jugendanwaltschaft habe in ihrer Verfügung dargelegt, welche aktenkundigen Dokumente bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden seien, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Entwicklung erheblich gefährdet sein solle, weshalb eine vorsorgliche Unterbringung anzuordnen gewesen sei und welche Gründe dafür sprächen, diese im Jugendheim Aarburg zu vollziehen. Damit habe die Jugendanwaltschaft ihre Überlegungen wie auch die Entscheidgrundlagen erläutert. Inwiefern diese Feststellungen zu beanstanden wären, tut der Beschwerdeführer nicht näher dar. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Jugendanwaltschaft wäre ohnehin im Beschwerdeverfahren mit dem angefochtenen Entscheid geheilt worden, stand doch der Vorinstanz nach Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 39 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 2 StPO eine umfassende Kognition zu (vgl. Urteil 7B_965/2023 vom 8. Mai 2024 E. 3 mit Hinweis). Die Vorinstanz begründet ausführlich, dass und inwiefern die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen offenen Unterbringung nach ihrer Beurteilung erfüllt sind, obschon der Gutachter Dr. B.________ beim Beschwerdeführer keine psychische Störung oder krankheitswertige Beeinträchtigung der Persönlichkeit diagnostiziert hat. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des Willkürverbots sowie einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Im Jugendstrafrecht stehen die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So stehen Erziehung und Schutz des Jugendlichen als Leitprinzipien im Vordergrund (Art. 2 Abs. 1 JStG [SR 311.1]), wobei die Lebens- und Familienverhältnisse sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit besonders zu beachten sind (Art. 2 Abs. 2 JStG). Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Jugendstrafrechtliche Sanktionen sollen in erster Linie eine erzieherische Wirkung erzeugen, indem sie als Erziehungsmittel weitere Straftaten verhindern und die soziale Integration der straffälligen Jugendlichen fördern sollen. Das Alter und der individuelle Entwicklungstand der Jugendlichen ist stets zugunsten der Jugendlichen zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Der Schutz der Jugendlichen ist unter einem fürsorgerischen Gesichtspunkt zu verstehen. Da die Straffälligkeit Jugendlicher oftmals auf ein schlechtes soziales Umfeld oder ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern zurückzuführen ist, sollen Jugendliche mit gezielten Schutzmassnahmen vor solchen Einflussfaktoren geschützt werden. Sie sollen befähigt werden, künftig straffrei zu leben (zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.6.1; 141 IV 172 E. 3.1; je mit Hinweisen;).  
 
4.1.2. Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Schutzmassnahmen werden wie die Massnahmen im Erwachsenenstrafrecht im Gegensatz zu Strafen auf unbestimmte Zeit angeordnet. Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet (Art. 19 Abs. 1 JStG). Die Möglichkeit, eine Schutzmassnahme aufzuheben, darf nicht dazu führen, dass diese vorschnell aufgegeben wird. Jeder Massnahmenvollzug ist mit Hindernissen, Widerständen und Schwierigkeiten verbunden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie - was das JStG ermöglicht - kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Sämtliche Schutzmassnahmen müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst zur Zielerreichung geeignet sowie erforderlich sein, und zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel muss eine vernünftige Relation bestehen (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 StGB; zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.6.2; 141 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Zu den Schutzmassnahmen gehören etwa die ambulante Behandlung sowie die offene und die geschlossene Unterbringung. Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die (offene) Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. 
 
4.1.3. Schutzmassnahmen können nicht nur in einem Endentscheid, sondern auch schon während des Verfahrens und insofern "vorsorglich" angeordnet werden (vgl. Art. 5 JStG). Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich mit anderen Worten um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen im Sinne einer Krisenintervention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismässig sein (BGE 148 IV 419 E. 1.6.3; 141 IV 172 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 2. September 2023 bei seiner Rückkehr aus dem Ausgang um ca. 3:15 Uhr in das Nachbarhaus am C.________ xxx in U.________ eingedrungen zu sein. Im Innern des Hauses soll er sich im ersten Stock in das Zimmer eines neunjährigen Opfers begeben haben, welches er aus dem Schlaf geholt und in der Folge derart gewürgt habe, dass Lebensgefahr bestanden habe. Als die Mutter des Opfers aufgrund der Geräusche erwacht sei und dessen Zimmer betreten habe, habe der Beschwerdeführer vom Opfer abgelassen und sei geflüchtet, wobei er am Tatort sein Portemonnaie, ein offenes Messer sowie ein verpacktes Kondom zurückgelassen habe. Der Beschwerdeführer bestritt diese Darstellung im Verfahren vor der Vorinstanz nicht.  
 
4.2.2. Soweit bestritten, erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen was folgt:  
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei der angeordneten Unterbringung um eine provisorische Schutzmassnahme zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen. Entsprechend habe die Jugendanwaltschaft eine vorsorgliche offene Unterbringung anordnen dürfen, obschon der Gutachter beim Beschwerdeführer (bis anhin) keine psychische Störung oder krankheitswertige Beeinträchtigung der Persönlichkeit diagnostiziert habe. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine gravierende und gemäss Gutachter "sehr aussergewöhnliche" Anlasstat, wobei der Tatbestand einer versuchten vorsätzlichen Tötung im Raum stehe. Besonders ins Gewicht falle zunächst, dass das Tatmotiv des Beschwerdeführers nach wie vor unklar sei, was gemäss Gutachter hinsichtlich der vorliegenden Tat ungewöhnlich sei. Die hierzu gemachten Aussagen des Beschwerdeführers (Mutprobe, Würgen zur Fluchtsicherung) seien nicht plausibel und erschienen zum jetzigen Zeitpunkt als Schutzbehauptungen. So erachte auch der Gutachter eine "Mutprobe" als alleiniges Motiv für wenig wahrscheinlich. Das Würgen zur Fluchtsicherung sei ebenfalls nicht plausibel, da man in derartigen Situationen normalerweise flüchten würde. Naheliegend wäre gemäss Gutachter ein sexuelles oder sadistisches Motiv, wobei ein solches aufgrund der Tathandlung allein nicht belegt werden könne. Ein solches Motiv würde allerdings an Wahrscheinlichkeit gewinnen, wenn sich die Aussage des Opfers (dass es gewürgt worden sei, bevor es erwacht sei) als richtig herausstellen sollte, was im Rahmen der Strafuntersuchung noch zu verifizieren sein werde. Gemäss Gutachter sei es zurzeit auch nicht möglich, festzustellen, ob der Beschwerdeführer keine Aussagen über sein Motiv machen könne oder es nicht wolle. Erhellend wären gemäss Gutachter Informationen über das Suchverhalten des Beschwerdeführers im Internet, den neuen Freundeskreis des Beschwerdeführers sowie sein Verhalten mit diesen in den Wochen und Monaten vor der Tat. 
Demzufolge - so die Vorinstanz - stehe fest, dass hinsichtlich der in Frage stehenden Tat des Beschwerdeführers zahlreiche Unklarheiten bestünden, welche die Beurteilung des Tatverhaltens und die Diagnostik betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend ermöglicht hätten. Entsprechend könnten auch die Risikofaktoren noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Bei dieser Ungewissheit und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Schwere der Straftat erscheine eine vorsorgliche (offene) Unterbringung als unverzügliche Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung notwendig. So könnten sowohl Dritte wie auch der Beschwerdeführer selbst vor weiteren Straftaten geschützt werden. Der Gutachter gehe von einem geringen bis moderaten Risiko für weitere Gewaltstraftaten aus, betone aber auch in diesem Zusammenhang die problematische Situation, dass das Motivgefüge für das Delikt unklar sei und ein pädosexuelles oder sexual-sadistisches Motiv nicht ausgeschlossen werden könne. Immerhin habe er beim Beschwerdeführer eine (leichtgradige) Störung der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne einer mangelnden Reife bestimmter Persönlichkeitsfaktoren festgestellt, wobei die retardierte psychosexuelle Entwicklung Ausdruck davon sei. Solange man "nicht mehr wisse", sei eine Beobachtung des Beschwerdeführers wichtig, wobei eine derartige Beobachtung naturgemäss nur im Rahmen einer Unterbringung vorgenommen werden könne. Gemäss Gutachter würden "gewisse Aussichten" bestehen, dass bei einer weiteren Verlaufsbeobachtung zusätzliche Erkenntnisse (zum Tatmotiv und zu deliktrelevanten Persönlichkeitsfaktoren des Beschwerdeführers) gewonnen werden könnten. Entsprechend empfehle er auch ausdrücklich eine offene Unterbringung des Beschwerdeführers. Nur durch die Unterbringung - so die Vorinstanz - bestehe die Möglichkeit, noch nicht erkannte Risikofaktoren zu erfassen und bei deliktrelevantem Verhalten zum Schutz des Beschwerdeführers rasch einzugreifen, wobei der Gutachter von einer "Blackbox" ausgehe, wenn man den Beschwerdeführer zu Hause mit einer ambulanten Behandlung therapieren würde. Im Rahmen einer Unterbringung könnte bei einem ungünstigen Verlauf demgegenüber rechtzeitig interveniert werden, was den Beschwerdeführer davon abhalten könne, in Zukunft wieder straffällig zu werden. 
Ferner habe anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer Literatur festgestellt werden können, welche im Hinblick auf den hier massgeblichen Tatverlauf weitere Fragen aufwerfe: Namentlich ein Notizbuch mit dem Titel "Phantasie ist wichtiger als Wissen, denn Wissen ist begrenzt" sowie ein Buch mit dem Titel "Killing Stalking" und dem Beschrieb: "Der schüchterne Bum Yoon ist hoffnungslos in Sangwoo verliebt. Aus seiner Schwärmerei wird schnell Obsession und so bricht er in Sangwoos Haus ein. Im Keller muss er jedoch eine schreckliche Entdeckung machen - und plötzlich ist er dem vermeintlichen Sonnyboy hilflos ausgeliefert...", wobei ein Zusammenhang zum Tatablauf in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Hand zu weisen sei. Überdies habe das Opfer anlässlich seiner Befragung zudem zu Protokoll gegeben, dass (wohl) der Beschwerdeführer es schon mit "Hallo, meine Lieblingsnachbarin" begrüsst haben soll. 
Im Weiteren erweise sich die offene Unterbringung insbesondere auch zum Schutz des Beschwerdeführers als dringend angezeigt. Zum einen bestehe die Gefahr, dass ein Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zum Tatort nach so kurzer Zeit zu einer Stigmatisierung des Beschwerdeführers mit entsprechenden Sekundärfolgen führen könnte, wobei dieses Risiko durch die offene Unterbringung zumindest minimiert werden könne. Nur mit der offenen Unterbringung abseits des Wohnorts des Beschwerdeführers könne die Beruhigung und Stabilisierung seiner Lebenssituation herbeigeführt werden, zumal er in seiner gewohnten Umgebung in unmittelbarer Nähe zum Tatort stets mit seiner Tat konfrontiert würde, was auch vor dem Hintergrund, dass das Tatmotiv nicht bekannt sei, zu (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht abschätzbaren Reaktionen beim Beschwerdeführer führen könne. In diesem Zusammenhang bezeichne der Gutachter denn auch die Nähe zur Opferfamilie als problematisch. Entsprechend diene die Unterbringung dem Schutz einer psychosozialen Belastung, die sich daraus ergeben würde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei einer baldigen Rückkehr des Beschwerdeführers in die vorbestehenden Wohnverhältnisse einem erheblichen sozialen Druck der Nachbarschaft ausgesetzt wären mit entsprechenden Implikationen auf das (bis anhin intakte) Familienleben. 
Eine mildere Massnahme sei nicht ersichtlich, zumal einzig durch die Unterbringung sichergestellt werden könne, dass sich der Beschwerdeführer nicht an seinem Wohnort und in der unmittelbaren Umgebung dazu aufhalte. 
 
4.3. Die Beurteilung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und hält der Überprüfung stand. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt keine Verletzung von Bundesrecht.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass hinsichtlich der mutmasslichen Tat des Beschwerdeführers zahlreiche Unklarheiten bestehen und inwiefern unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat eine vorsorgliche offene Unterbringung als unverzügliche Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung notwendig erscheint. Wie der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. April 2024 zu entnehmen ist, empfahl der Gutachter eine psychotherapeutische Intervention im Sinne einer spezifischen, deliktorientierten forensischen Therapie im Rahmen einer offenen Unterbringung. Diese diene nicht nur der Behandlung der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung bzw. der psychosexuellen Unreife, sondern könne zur Klärung des Motivgefüges sowie der Deliktmechanismen und Risikofaktoren beitragen, woraus wiederum rückfallpräventive Massnahmen abgeleitet werden könnten. Eine psychische Störung oder Beeinträchtigung der Persönlichkeit von Krankheitswert diagnostizierte der Gutachter beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Jugendanwaltschaft indes keine (vorsorgliche) ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet, welche im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte angefochten und zum Verfahrensgegenstand gemacht werden können. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anordnung einer (vorsorglichen) offenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG nicht zwingend eine psychische Störung des Betroffenen voraussetzt (vgl. allgemein AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2024, Rz. 350). Damit stösst auch seine (beiläufige) Behauptung, bei fehlenden Voraussetzungen von Art. 14 JStG dürfe keine "strengere Massnahme i.S.v. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG" angeordnet werden, ins Leere. Ob mit Blick auf die gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsentwicklung zusätzlich eine (vorsorgliche) ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG (oder eine andere Schutzmassnahme) anzuordnen ist, wird die Jugendanwaltschaft zu entscheiden haben.  
 
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz verkenne sein Verhalten vor "der Tat", seit seiner Inhaftierung im Zentralgefängnis Lenzburg und dem Aufenthalt in der Durchgangsstation in Winterthur, vermag er - ohne nähere Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid - die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als willkürlich auszuweisen. Inwiefern die Vorinstanz zudem die beim Beschwerdeführer gefundene Literatur nicht hätte (zu dessen Ungunsten) würdigen dürfen, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus erschöpft sich seine Behauptung, die Vorinstanz berücksichtige keineswegs die tatsächlichen Umstände und Lebensverhältnisse von ihm und seiner Familie, ebenso in letztinstanzlich unzulässiger appellatorischer Kritik.  
 
4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verhältnismässigkeit der angeordneten offenen Unterbringung in Zweifel ziehen will, begnügt er sich damit, zu behaupten, die Vorinstanz habe keine Abwägung und Ausführung vorgenommen, inwiefern er in seinem gewohnten Umfeld unterstützt und betreut werden könne, um somit dem gutachterlich diagnostizierten geringen Rückfallrisiko Rechnung zu tragen. Eine sachdienliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz fehlt, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler