Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_759/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verwertbarkeit von Aussagen (notwendige Verteidigung); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. August 2022 (460 21 258). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am Dienstag, 9. Juli 2019, um 3:58 Uhr, ging bei der Polizei Basel-Landschaft eine Meldung ein, wonach an der U.________-Strasse xxx in V.________ Wasser aus der Decke tropfe. Gemeinsam mit der Feuerwehr verschaffte sich die Polizei Zutritt zu den Räumlichkeiten im ersten Stock, aus denen das Wasser in die darunterliegende Garage gelangte. Darin trafen die Beamten auf die kurz zuvor erwachten A.________ und B.________, beide thailändische Staatsangehörige. Die Polizei stellte fest, dass auf einer Fläche von rund 225 m2 eine professionelle Indoor-Hanfanlage betrieben wurde, mit rund 1050 Hanfstauden in Blüte und 1100 Hanfstauden im Wachstum. Das Wasser war offenbar aus der Bewässerungsanlage ausgetreten. Es stellte sich in der Folge heraus, dass die Wohnung von A.________s Ehemann C.________ gemietet wurde. 
A.________ wurde festgenommen und gleichentags um ca. 14 Uhr polizeilich befragt. In der Folge wurde auch in W.________ eine Indoor-Hanfanlage gefunden sowie in X.________ ein Raum, in dem unter anderem rund 45 kg Hanf gelagert wurden. Die Anlage und das Lager sollen ebenfalls von C.________ und A.________ betrieben bzw. benutzt worden sein. 
 
B.  
Mit Urteil vom 14. Oktober 2021 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (SR 812.121) sowie mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung von 86 Tagen Untersuchungshaft. Ausserdem verwies es A.________ für sieben Jahre des Landes (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Ihren Ehemann C.________ verurteilte es wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie mehrfacher Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 79 Tagen Haft. Ausserdem ordnete das Strafgericht an, Bargeld in der Höhe von Fr. 7'460.-- einzuziehen, die beschlagnahmten Drogenutensilien und den Hanf zu vernichten und die auf verschiedenen Bankkonten beschlagnahmten Vermögenswerte an die Verfahrenskosten anzurechnen. 
Gegen dieses Urteil ging A.________ in Berufung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte sie mit Urteil vom 30. August 2022 ebenfalls wegen qualfizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfacher Geldwäscherei und fällte eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unter Anrechnung der Haft) aus. Die Landesverweisung, die Einziehungen sowie die Anrechnung der Vermögenswerte an die Verfahrenskosten bestätigte es. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und sie sei vollumfänglich freizusprechen. Die beschlagnahmten Bargelder seien ihr nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und die D.________-Bank sei anzuweisen, die Sperre über ihr Privatkonto aufzuheben. Ausserdem sei ihr für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2019 seien nicht verwertbar. Zu jenem Zeitpunkt sei materiell bereits eine Strafuntersuchung eröffnet gewesen, weil bereits der Verdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG bestanden habe. Sie hätte deshalb im Sinne von Art. 130 lit. b StPO notwendig verteidigt werden müssen.  
 
2.2. Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person unter anderem verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b). Art. 131 StPO regelt die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung: Gemäss Abs. 1 achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sicherzustellen, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung (aAbs. 2 [in seiner bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (aAbs. 3 [in seiner bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; vgl. zum uneinheitlichen Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen und zu der per 1. Januar 2024 erfolgten Anpassung: Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.3. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin bereits in der polizeilichen Einvernahme am Nachmittag des 9. Juli 2019 hätte notwendig verteidigt werden müssen. Die Vorinstanz erklärt ihre Aussagen in dieser Befragung zwar ausdrücklich für verwertbar. Es ist jedoch nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, wie sich diese rechtliche Beurteilung beweismässig zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Die Beschwerdeführerin gestand anlässlich jener Einvernahme gemäss dem angefochtenen Urteil, sich beim Eintreffen der Polizei zum Bewässern der Hanfgewächse in der Indoor-Hanfanlage aufgehalten zu haben und jeden zweiten Tag in der Anlage gewesen zu sein. Später im Verfahren hat sie diese Aussagen in Anwesenheit ihres amtlichen Verteidigers im Wesentlichen wiederholt, wie sich aus dem angefochtenen Urteil und den entsprechenden Einvernahmeprotokollen ergibt. Die Beschwerdeführerin erneuerte vor den Schranken des Berufungsgerichts insbesondere ihr Eingeständnis, sich zum Zweck der Bewässerung der Hanfpflanzen in der Indooranlage aufgehalten zu haben und jeden zweiten Tag in V.________ gewesen zu sein. Darüber hinaus sagte sie bereits an der Schlusseinvernahme vom 29. Oktober 2020 aus, ihrem Ehemann beim Schneiden der Pflanzen und beim Saubermachen geholfen zu haben. Vor dem erstinstanzlichen Gericht gab sie zu Protokoll, ihrem Ehemann in V.________ "regelmässig geholfen" zu haben. Die Schlusseinvernahme sowie die gerichtlichen Befragungen der Beschwerdeführerin sind ohne Einschränkungen verwertbar. Soweit die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet, stützt sie sich mithin nicht auf die am Nachmittag des 9. Juli 2019 getätigten Aussagen. Da die umstrittene Einvernahme nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin verwertet wurde, braucht nicht geprüft zu werden, ob zu jenem Zeitpunkt bereits ein Fall erkennbarer notwendiger Verteidigung vorgelegen hat und ob die Untersuchung der Staatsanwaltschaft schon eröffnet war (vgl. dazu etwa Urteil 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.4.2).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung. 
 
3.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
3.2. Diesen Grundsätzen schenkt die Beschwerdeführerin keine Beachtung. Sie macht auf den Seiten 9 bis 11 ihrer Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Stattdessen präsentiert sie, wie vor einem Gericht mit voller Sachverhaltskognition, weshalb ihre Aussagen "mit Vorsicht zu geniessen" und "zurückhaltend zu würdigen" seien und welche Schlüsse man daraus auch hätte ziehen können. Damit stellt sie der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aber lediglich ihre eigene gegenüber. Da die Sachverhaltsrüge damit den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Gleich verhält es sich mit der pauschalen Kritik, die auf Englisch übersetzten Einvernahmen hätte "im Lichte von Art. 6 EMRK" abgebrochen und stattdessen in thailändischer Sprache geführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander, wonach sie unter anderem eine erneute Übersetzung ins Englische gewünscht habe und ihr Verteidiger vor den Schranken des erstinstanzlichen Gerichts angegeben habe, sie könne sich auf Englisch "sehr gut verständigen". 
 
4.  
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der weiteren Kritik der Beschwerdeführerin, die unter Berufung auf das Urteil 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 4.3 geltend macht, die Aussagen ihres Ehemannes dürften nicht zu ihren Lasten verwendet werden. Dieser sei jeweils nur auf sein allgemeines Aussageverweigerungsrecht nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO hingewiesen worden, nicht aber auf das spezifische Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf sie, seine Ehefrau (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz ihren Tatbeitrag zum Betrieb der Indoor-Hanfanlagen sowie ihren Vorsatz auch aufgrund der übrigen Beweise als erstellt ansieht, "selbst wenn" dem zitierten bundesgerichtlichen Urteil gefolgt und die Depositionen ihres Ehemann als unverwertbar erachtet würden. Da die Beschwerdeführerin keine genügend substanziierte Willkürrüge erhebt (vgl. E. 3.2 hiervor), erweist sich der gestützt auf die übrigen Beweismittel festgestellte Sachverhalt als rechtskonform. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle