Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_760/2023  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Lenz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 
Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Diebstahl; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 30. März 2023 (P1 22 106). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wirft A.________ - soweit im vorliegenden Verfahren noch relevant - vor, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten 4.62 g bis 4.95 g reines Kokain an B.________ (14 g bis 15 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1.65 g bis 3.3 g reines Kokain an C.________ (5 g bis 10 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1.65 g bis 2.31 g reines Kokain an D.________ (5 g bis 7 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1.15 g reines Kokain an E.________ (3.5 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 2.64 g bis 2.97 g reines Kokain an F.________ (8 g bis 9 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 2.64 g reines Kokain an G.________ (8 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 3.3 g bis 3.96 g reines Kokain an H.________ (10 g bis 12 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 0.33 g reines Kokain an I.________ (1 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 0.39 g bis 0.46 g reines Kokain an J.________ (1.2 g bis 1.4 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %) sowie 0.49 g reines Kokain an K.________ (1.5 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %) abgegeben zu haben.  
Zudem habe er am 27. November 2020 ein Elektrofahrrad im Wert von Fr. 5'900.-- bis Fr. 6'100.-- entwendet. 
 
A.b. Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms sprach A.________ mit Urteil vom 26. August 2022 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG; SR 812.121), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG; SR 745.1), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie der Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen (Art. 295 StGB) schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) sowie des Verkaufs bzw. der Abgabe von Kokain und Ecstasy an zwölf namentlich genannte Personen sprach es ihn frei. Es widerrief die im Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 23. April 2020 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten und verurteilte A.________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 31 Monaten, unter Anrechnung der vom 9. März 2021 bis am 1. Juni 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. Weiter entschied es über die Zivilforderungen sowie die beschlagnahmten Gegenstände und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm es - unter Vorbehalt der Nachforderung - auf die Staatskasse.  
 
B.  
 
B.a. A.________ focht das Urteil des Kreisgerichts in Bezug auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Diebstahls sowie hinsichtlich der Strafzumessung mit Berufung an. Die erstinstanzlichen Freisprüche, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und wegen Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen, der Entscheid über die Zivilforderungen und die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung blieben unangefochten und wurden rechtskräftig.  
 
B.b. Mit Urteil vom 30. März 2023 wies das Kantonsgericht Wallis die Berufung von A.________ grossmehrheitlich ab. Es sprach ihn zwar zusätzlich vom Vorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln an L.________ frei, bestätigte im Übrigen aber das erstinstanzliche Urteil. Das Kantonsgericht hält für erstellt, dass A.________ mindestens 35.85 g reines Kokain in Verkehr gebracht hat. Zudem erachtet es als bewiesen, dass er ein mit einem Schloss gesichertes Elektrofahrrad aus dem Fahrradständer vor dem Haus des Eigentümers gestohlen hat.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts teilweise aufzuheben und ihn vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. Er sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen. Von einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 23. April 2020 sei abzusehen und stattdessen die Probezeit um zwei weitere Jahre zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. 
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird. 
Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme eingereicht. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 BGG und Art. 90 BGG). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Auf die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung und der nachfolgenden Erwägung - grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Rechtsschriften haben namentlich die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer verlangt, dass von einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 23. April 2020 abgesehen und stattdessen die Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert wird. Er unterlässt es aber gänzlich, das entsprechende Begehren in der Beschwerde zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 
 
2.1. Er moniert zusammengefasst, dem Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liege ein Reinheitsgrad von 68.3 % zugrunde. In der Anklage werde indes ein Reinheitsgrad von 33 % genannt. Der Reinheitsgrad bilde Teil des Sachverhalts. Das Sachgericht sei deshalb an den in der Anklage genannten Reinheitsgrad von 33 % gebunden. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletze Art. 9 StPO.  
 
2.2. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, es habe kein Kokain sichergestellt werden können. Der tatsächliche Reinheitsgrad der Droge habe daher nicht ermittelt und in der Anklage aufgeführt werden können bzw. müssen. In Fällen der Weitergabe von Betäubungsmitteln zählten die einzelnen Abgabehandlungen und die abgegebene Gesamtmenge der reinen Substanz zum wesentlichen Sachverhalt. Diese Aspekte müssten hinreichend genau umschrieben sein, damit die beschuldigte Person wisse, was ihr vorgeworfen werde, und sich angemessen verteidigen könne. Je deutlicher der Grenzwert zum qualifizierten Delikt überschritten werde, desto weniger wichtig sei aber die exakte Menge und der Reinheitsgrad der abgegebenen Betäubungsmittel. Beruhe ein Sachverhalts- oder Berechnungselement nicht auf tatsächlichen Ermittlungsergebnissen und müsse daher in der Anklage überhaupt nicht aufgeführt werden, könne es auch keine Begrenzungswirkung entfalten. Diese komme vielmehr der in der Anklage enthaltenen Angabe von insgesamt 38.58 g bis 42.6 g reinem Kokain zu. Dieser Rahmen werde eingehalten, weshalb der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei.  
 
2.3. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 StPO und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird. Dies bedingt eine zureichende, das heisst möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.  
 
2.4.1. Anders als in den von der Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesgerichts (Urteile 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018; 6B_676/2013 vom 28. April 2014) fehlt im vorliegenden Fall die Angabe des Reinheitsgrads in der Anklage nicht gänzlich. Die Staatsanwaltschaft hat ihrer Anklage im Gegenteil ausdrücklich einen bestimmten - deutlich unter dem statistischen Mittelwert gemäss Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) liegenden - Reinheitsgrad zugrunde gelegt. Es kann daher in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht ohne Weiteres von einer (implizit angeklagten) mittleren Qualität ausgegangen werden. Vielmehr stellt sich namentlich mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion bzw. das Immutabilitätsprinzip die Frage, ob eine Anpassung des angeklagten Reinheitsgrads nach oben zulässig ist.  
 
2.4.2. Im vorliegenden Kontext ist zunächst zu prüfen, ob die Bestimmung des Reinheitsgrads - insbesondere dann, wenn er geschätzt werden muss - zur Sachverhaltsfeststellung oder zur rechtlichen Würdigung gehört. Nur in ersterem Fall kommt eine Bindung des Sachgerichts an den angeklagten Reinheitsgrad überhaupt in Betracht (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).  
Können die Betäubungsmittel sichergestellt werden, ist der Reinheitsgrad - regelmässig unter Beizug einer sachverständigen Person (vgl. Art. 182 ff. StPO) - durch eine chemische Analyse in einem Labor zu bestimmen (vgl. GUSTAV HUG-BEELI, Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 870 zu Art. 19 BetmG; HANS MAURER, Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 2022, N. 41a zu Art. 19 BetmG). Die Bestimmung des Reinheitsgrads ist bei sichergestellten Betäubungsmitteln mithin Teil der Sachverhaltsfeststellung. 
Wenn die in Umlauf gesetzten Betäubungsmittel nicht mehr sichergestellt und folglich keiner Analyse unterzogen werden können, ist es nach der Rechtsprechung zulässig, in Bezug auf den Reinheitsgrad auf Schätzungen abzustellen (BGE 145 IV 312 E. 2.3; Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Dabei sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Im Rahmen der Schätzung können auch die von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) erstellten jährlichen Statistiken über die Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen berücksichtigt werden (vgl. Urteil 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 2.3.3.2 mit Hinweisen). Das Sachgericht ist nicht verpflichtet, von einem durch tragfähige Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reoeinen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen. Erst wenn keine hinreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen werden können, ist von dem nach den Umständen für die beschuldigte Person in Betracht kommenden niedrigsten Wirkstoffgehalt auszugehen (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Bestimmung des Reinheitsgrads auch bei nicht sichergestellten Betäubungsmitteln Teil der Beweiswürdigung und damit der Sachverhaltsfeststellung bildet.  
Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des Reinheitsgrads - unabhängig davon, ob dieser mittels chemischer Analyse festgestellt werden kann oder geschätzt werden muss - um eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage handelt (vgl. Urteil 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3). Die Bestimmung des Reinheitsgrads beschlägt mit anderen Worten nicht die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). 
 
2.4.3. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern dem Reinheitsgrad als Sachverhaltselement überhaupt eine Bedeutung zukommt und wie sich dies in der vorliegenden Konstellation auf den Anklagegrundsatz auswirkt.  
Zunächst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten im Allgemeinen und für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Besonderen zwar allein die reine Betäubungsmittelmenge - im vorliegenden Fall die reine Kokainmenge - massgebend ist (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1). Diese berechnet sich indes als Produkt aus Betäubungsmittelgemisch und Reinheitsgrad (vgl. Urteil 7B_114/2025 vom 26. Februar 2025 E. 3.3.1). Wird der beschuldigten Person in der Anklage eine Widerhandlung mit einem Betäubungsmittelgemisch vorgeworfen - was praktisch immer der Fall sein dürfte, weil Betäubungsmittel im illegalen Drogenhandel selten in reiner Form gehandelt werden (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; HUG-BEELI, a.a.O., N. 862 zu Art. 19 BetmG) -, kommt dem Reinheitsgrad eine zentrale Bedeutung zu. Wird der Reinheitsgrad nach oben angepasst, erhöht sich auch die (massgebende) reine Betäubungsmittelmenge. 
Der Reinheitsgrad kann weiter auch im Rahmen der Beurteilung der Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Bedeutung sein (vgl. MAURER, a.a.O., N. 41a zu Art. 19 BetmG). Ist eine Droge besonders rein, kann dies im Hinblick auf das Vorliegen einer direkten oder indirekten Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen als Kriterium berücksichtigt werden (Gefahr der Überdosis; vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.2). 
Schliesslich kann der Reinheitsgrad des Betäubungsmittels auch bei der Strafzumessung relevant sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (vgl. BGE 122 IV 299 E. 2c). 
Passt das Sachgericht den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad (zuungunsten der beschuldigten Person) nach oben an, weicht es bei dieser Sachlage in einem massgeblichen Punkt vom angeklagten Sachverhalt ab. Dies ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz unzulässig. Das Sachgericht ist an den in der Anklageschrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad insofern gebunden, als es seinem Schuldspruch nicht einen höheren Reinheitsgrad zugrunde legen darf. Eine Abweichung nach unten (zugunsten der beschuldigten Person) ist dagegen ohne Weiteres zulässig (vgl. Urteile 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.4.2 mit Hinweis; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2). 
 
2.4.4. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich einen Reinheitsgrad von 33 % angeklagt. Dem vorinstanzlichen Schuldspruch liegt indes ein Reinheitsgrad von 68.3 % zugrunde. Mit der Anpassung des Reinheitsgrads nach oben weicht die Vorinstanz nach dem Gesagten in massgeblicher Weise vom angeklagten Sachverhalt ab bzw. geht über diesen hinaus. Dies ist mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar und verletzt Art. 9 StPO und Art. 350 StPO. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat bei ihrer rechtlichen Würdigung vom angeklagten Reinheitsgrad von 33 % auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes einen direkten Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. eine Verurteilung lediglich wegen mehrfacher Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG verlangt, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. Die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil sind nicht erfüllt (vgl. E. 6.1 hiernach).  
 
3.  
 
3.1. Aus prozessökonomischen Gründen und im Hinblick auf das neue Urteil der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erhobene Sachverhaltsrüge trotz der Rückweisung an die Vorinstanz nachfolgend zu behandeln.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in tatsächlicher Hinsicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die Abgabe von 14-15 g Kokain an seine damalige Freundin. Er und seine Freundin hätten sich die Betäubungsmittel gegenseitig spendiert und diese gemeinsam konsumiert, ohne dass sie je konkret bestimmt hätten, wer darüber die Verfügungsmacht gehabt habe.  
 
3.1.2. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich (Art. 9 BV) erweist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.1.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe 14-15 g Kokain an seine damalige Freundin abgegeben, wobei unklar geblieben sei, wer darüber die Verfügungsmacht gehabt habe, weicht er von den grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Er unterlässt es indes gänzlich, mit präzisen Aktenverweisen aufzuzeigen, aus welchen (von der Vorinstanz unberücksichtigt gelassenen) Beweismitteln sich ein Mitgewahrsam der Freundin an den Betäubungsmitteln ergeben bzw. inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht Sinn und Tragweite welchen Beweismittels offensichtlich verkannt haben soll. Der pauschale Hinweis auf "diverse Einvernahmeprotokolle" genügt den dargestellten qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge jedenfalls nicht. Auf die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers ist mithin nicht einzutreten. Damit hat es mit den vorinstanzlichen Feststellungen sein Bewenden.  
 
3.2. Der gestützt auf den (vermeintlich) willkürlich festgestellten Sachverhalt erhobenen Rechtsrüge (Beschwerde, S. 6) ist nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1 hiervor) der Boden entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.  
Auf die weiteren im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erhobenen Rügen des Beschwerdeführers braucht aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung nicht eingegangen zu werden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer moniert in Bezug auf den Schuldspruch wegen Diebstahls eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.  
 
4.1. Er führt dazu indes einzig aus, die Vorinstanz habe selbst festgehalten, dass es für den eigentlichen Entwendungsakt weder einen Zeugen- noch einen Videobeweis gebe. Damit sei seine Schuld nicht zweifelsfrei nachgewiesen, weshalb zwingend ein Freispruch ergehen müsse.  
 
4.2. Ob die Rüge des Beschwerdeführers überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge genügt, kann offenbleiben, nachdem sie sich ohnehin als unbegründet erweist.  
 
4.2.1. Art. 10 Abs. 3 StPO weist das Gericht an, wie bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat zu entscheiden ist. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu; insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5).  
 
4.2.2. Dass die Vorinstanz nicht auf einen Zeugen- oder Videobeweis abstellte, sondern vielmehr die Einvernahme des Beschwerdeführers als Beweismittel (vgl. Art. 157 ff. StPO) berücksichtigte und im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO) zum Ergebnis kam, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt, vermag vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo zu begründen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erscheint im Übrigen auch im Ergebnis nicht als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich.  
 
4.3. Damit hat es mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Diebstahls sein Bewenden.  
 
5.  
Auf die im Zusammenhang mit der Strafzumessung erhobenen Rügen braucht aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und der damit einhergehenden Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz wird gegebenenfalls auch eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben. 
Die Vorinstanz ist allerdings ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie als Berufungsgericht - anders als im angefochtenen Urteil - eine eigene Strafzumessung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_789/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.5 mit Hinweisen) und in der Begründung ihres Urteils die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat (vgl. Art. 50 StGB). 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat über das weitere Vorgehen zu befinden und insbesondere zu prüfen, ob unter Anwendung des angeklagten Reinheitsgrads bzw. unter Berücksichtigung anderer Kriterien als der Menge (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 f.) ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ergehen kann. Andernfalls wird sie den Beschwerdeführer - wie von ihm beantragt - gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen haben. Zudem hat die Vorinstanz gegebenenfalls eine neue Strafzumessung vorzunehmen und diese bundesrechtskonform zu begründen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
6.2. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Im Umfang seines Obsiegens wird das Gesuch gegenstandslos. Im Übrigen ist es wegen Aussichtslosigkeit und mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, unterlässt es jedoch, diese auch nur ansatzweise zu belegen. Der pauschale Verweis auf bereits in den kantonalen Akten liegende Belege reicht nicht aus (vgl. Urteil 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 4 mit Hinweis). 
Soweit er unterliegt, hat der Beschwerdeführer daher die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Wallis sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren sodann im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (vgl. Urteil 6F_5/2022 vom 2. März 2022 E. 6 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 30. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Wallis hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Chantal Carlen, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Lenz