Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_760/2024, 7B_761/2024  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
7B_760/2024 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
 
I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug,  
2. Monika Häfliger Arnold, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, 
3. Dr. med. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
und 
 
7B_761/2024 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
 
I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug,  
2. Monika Häfliger Arnold, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, 
 
3. C.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Hochstrasser, 
4. Prof. Dr. med. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung / Ausstand, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, 
vom 4. Juni 2024 (BS 2023 88 und BS 2023 89). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 27. April 2017 ersuchte A.________ die IV-Stelle des Kantons Zürich um eine Revision ihrer Invaliditätsrente. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Gesellschaft C.________ AG und eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________. A m 2. Dezember 2020 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Gesellschaft C.________ AG (beziehungsweise die von dieser mit ihrer Begutachtung beauftragten Ärzte) sowie gegen Dr. med. B.________ ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen "die Verantwortlichen der C.________ AG" und insbesondere deren einzigen Verwaltungsrat Prof. Dr. med. D.________ wegen Urkundenfälschung, sexueller Belästigung und weiterer Delikte, und eine Strafuntersuchung gegen Dr. med. B.________ wegen Urkundenfälschung.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 25. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Verantwortlichen der C.________ AG und insbesondere Prof. Dr. med. D.________ ein. In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde von A.________ hob das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 4. November 2022 diese Einstellungsverfügung teilweise auf und wies die Staatsanwaltschaft an, den Verdacht einer Urkundenfälschung im Amt weiter abzuklären, insbesondere mit Blick auf eine fahrlässige Tatbegehung (Verfahren BS 2022 30).  
 
A.c. Mit Verfügung vom 12. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Dr. med. B.________ ein. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 4. November 2022 gut, hob auch diese Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, den Verdacht gegen Dr. med. B.________ auf Urkundenfälschung im Amt zu untersuchen und insbesondere auch eine fahrlässige Tatbegehung zu prüfen (Verfahren BS 2022 84).  
 
A.d. Am 12. Dezember 2022 beantragte A.________ beim Obergericht, die untersuchende Staatsanwältin Monika Häfliger Arnold habe in den Ausstand zu treten. Dieses Gesuch wies das Obergericht mit Beschluss vom 14. März 2023 ab (Verfahren BS 2022 106). Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 stellte A.________ erneut ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Häfliger Arnold, welches das Obergericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 abwies (Verfahren BS 2023 61). Das Bundesgericht wies die von A.________ gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 7B_938/2023 vom 31. Januar 2024).  
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft stellte mit zwei separaten Verfügungen vom 22. September 2023 sowohl das Strafverfahren gegen Dr. med. B.________ als auch das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Gesellschaft C.________ AG und insbesondere Dr. med. D.________ ein. A.________ erhob Beschwerde gegen beide Entscheide beim Obergericht und beantragte in beiden Verfahren unter anderem, die Strafuntersuchung sei jeweils einer nicht vorbefassten, neutralen, eventuell ausserkantonalen Staatsanwältin oder einem solchen Staatsanwalt zu übertragen. Das Obergericht nahm diese Anträge jeweils als erneute Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin Häfliger Arnold entgegen und wies mit zwei separaten Beschlüssen vom 4. Juni 2024 sowohl die Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin Häfliger Arnold als auch die Beschwerden gegen die Einstellung der Strafverfahren ab (Verfahren BS 2023 88 und BS 2023 89). 
 
C.  
Dagegen gelangt A.________ mit zwei separaten Beschwerden an das Bundesgericht. Sie beantragt im bundesgerichtlichen Verfahren 7B_760/2024, der Beschluss BS 2023 88 vom 4. Juni 2022 und die Einstellungsverfügung vom 22. September 2023 seien aufzuheben und die zuständige Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, "die Strafverfolgung gegen den Verantwortlichen Dr. med.B.________ wieder zu eröffnen und das Verfahren mit Strafbefehl abzuschliessen oder Anklage zu erheben". Im bundesgerichtlichen Verfahren 7B_761/2024 beantragt A.________, der Beschluss BS 2023 89 vom 4. Juni 2022 und die Einstellungsverfügung vom 22. September 2023 seien aufzuheben und die zuständige Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, "die Strafverfolgung gegen die Verantwortlichen der C.________ AG wieder zu eröffnen und das Verfahren mit Strafbefehl abzuschliessen oder Anklage zu erheben". In beiden bundesgerichtlichen Verfahren beantragt A.________ ferner, die jeweilige Strafuntersuchung "sei an einem unvorbefassten neutralen Staatsanwalt/in zu erteilen, eventuell einer Ausserkantonale [sic]". In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ in beiden bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Die beiden Beschwerden der Beschwerdeführerin in den Verfahren 7B_760/2024 und 7B_761/2024 richten sich zwar gegen unterschiedliche Entscheide der Vorinstanz. Da sie sich jedoch teilweise auf denselben Sachverhalt beziehen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.  
 
1.2. Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen.  
 
1.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist indes nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zur Beschwerde berechtigt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (lit. b Ziff. 5). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteil 7B_30/2024 vom 5. März 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Die Privatklägerschaft muss darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Sie muss die Anspruchsvoraussetzungen ihrer Zivilansprüche und insbesondere den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren zudem soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht. Dies ist dann der Fall, wenn die angebliche Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität der Privatklägerschaft geführt hat, dass zivilrechtliche Forderungen gegen die beschuldigte Person im Falle ihrer Verurteilung angesichts der Schwere der erlittenen Schäden offensichtlich erscheinen, etwa wenn die Privatklägerschaft aufgrund der angeblichen Straftat eine Invalidität erleidet (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrer Beschwerdelegitimation lediglich vor, dass sie geschädigt sei und die angefochtenen Beschlüsse dazu geführt hätten, dass die Einstellung der Strafverfahren gegen die Personen, die ihr einen Schaden zugefügt hätten, bestätigt worden seien. An anderer Stelle erklärt sie in ihren Beschwerden, sie habe "keine Zivilforderung oder Zivilklage eingereicht." Sie hat somit nicht dargelegt, dass ihr konkrete Zivilforderungen gegen die Beschuldigten zustehen. Diese sollen überdies im Auftrag einer IV-Stelle gehandelt haben, weshalb Zivilforderungen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich sind. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist zu verneinen.  
 
1.5. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensrechten rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen; siehe insbesondere Urteil 7B_30/2024 vom 5. März 2024 E. 2.1 zum Ausstand).  
 
1.6. Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverweigerung. Sie wirft Staatsanwältin Häfliger Arnold vor, befangen zu sein, und macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Ausstandsgesuche zu Unrecht abgewiesen. Ferner macht sie geltend, die Staatsanwaltschaft habe sie vor der Einstellung des Verfahrens nicht über den Abschluss der Strafuntersuchungen informiert und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin ist unter der "Star-Praxis" berechtigt, die Verletzung von solchen Verfahrensrechten zu rügen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit und unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen auf die Beschwerden einzutreten.  
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, sie sei über die bevorstehende Einstellung der Strafverfahren nicht informiert worden. Sie rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und von Art. 318 Abs. 1 StPO.  
 
3.2. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können (Abs. 1 bis). Die behördliche Pflicht, eine Schlussverfügung zu erlassen, bildet Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Staatsanwaltschaft eine solche Schlussverfügung zwingend erlassen; sie darf grundsätzlich nicht darauf verzichten (Urteile 6B_982/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.1.2; 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
3.3. Aus den angefochtenen Entscheiden geht nicht hervor, ob die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin eine Schlussverfügung zugestellt hatte, bevor sie die Einstellung der Strafverfahren verfügte. In den Vorakten befinden sich keine Hinweise dafür, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin solche Schlussverfügungen vor Erlass der beiden Einstellungsverfügungen vom 22. September 2023 zugestellt hätte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie vor Abschluss der Strafuntersuchungen noch Beweisanträge hätte stellen wollen und um welche Beweisanträge es sich dabei gehandelt hätte. Auch im Verfahren vor der Vorinstanz, wo sie die Möglichkeit hatte, sich umfassend zu äussern, hat sie solches nicht dargetan. Wenn die Beschwerdeführerin gar keine Beweisanträge mehr stellen wollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die angeblich unterlassenen Schlussverfügungen zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnten. Eine Rückweisung würde bei dieser Sachlage ohnehin lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin hält Staatsanwältin Häfliger Arnold - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - für befangen. Sie macht zusammengefasst geltend,es entstehe der Eindruck, Staatsanwältin Häfliger Arnold weigere sich trotz der Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 4. November 2022, die Strafverfahren "mit der ihr von Gesetzes wegen obliegenden Tiefe" durchzuführen, und die Staatsanwältin sei nicht gewillt gewesen, die angezeigten Delikte zu untersuchen. Die Begründungen der Staatsanwältin in ihren Einstellungsverfügungen seien erwiesenermassen falsch. Zudem habe diese die Strafverfahren verschleppt; denn die Staatsanwaltschaft hätte seit dem 2. Dezember 2020 - so die Beschwerdeführerin - genügend Zeit gehabt, die Vorwürfe der fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt zu untersuchen; diese seien jedoch mittlerweile aufgrund der Untätigkeit der Staatsanwältin verjährt. Ferner habe Staatsanwältin Häfliger Arnold sie vor der Einstellung der Verfahren nicht über den Abschluss der Untersuchung informiert.  
 
4.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören insbesondere die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er oder sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Rechtsprechung nimmt Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; je mit Hinweisen). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_531/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Auch diese Rüge erweist sich als unbehelflich: Die Beschwerdeführerin setzt mit ihrer Kritik nicht an den angefochtenen Entscheiden an, sondern legt stattdessen die angeblichen Verfahrensfehler, die Staatsanwältin Häfliger Arnold begangen haben soll, aus eigener Sicht dar. Die Beschwerdeführerin kommt somit ihren Rüge- und Begründungsobliegenheiten vor Bundesgericht in weiten Teilen nicht nach. Ferner richtet sich ihre Kritik teilweise direkt gegen die beiden Einstellungsverfügungen vom 22. September 2023, zu deren Anfechtung sie in der Sache nicht legitimiert ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Mit ihrem grundsätzlichen Vorwurf, Staatsanwältin Häfliger Arnold sei nicht gewillt gewesen, die Strafuntersuchungen durchzuführen, verkennt die Beschwerdeführerin zudem, dass das Bundesgericht hierüber bereits mit Urteil 7B_938/2023 vom 31. Januar 2024 rechtskräftig entschieden hat (siehe dort E. 4.2). Was die angebliche Verschleppung der Strafverfahren wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Straftatbestand nach den - in diesem Punkt nicht kritisierten - angefochtenen Entscheiden bereits seit dem 11. Februar 2022 (Verfahren BS 2023 88) beziehungsweise seit dem 2. Juni 2021 (Verfahren BS 2023 89) verjährt ist. Demnach ist die Verjährung bereits vor den Beschlüssen des Kantonsgerichts vom 4. November 2022 eingetreten, mit denen die Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, die fahrlässige Begehung des Straftatbestandes zu prüfen. Staatsanwältin Häfliger Arnold kann demnach nach dem 4. November 2022 keine Untätigkeit mehr vorgeworfen werden. Damit bleibt lediglich noch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, Staatsanwältin Häfliger Arnold habe sie vor der Einstellung der Verfahren nicht über den Abschluss der Untersuchungen informiert. Damit legt die Beschwerdeführerin indessen jedenfalls keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen von Staatsanwältin Häfliger Arnold dar, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung ihrer Amtspflichten und damit einen Ausstandsgrund darstellen würden. Die Vorinstanz verletzt demnach kein Recht im Sinne von Art. 95 BGG, wenn es die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin abweist.  
 
5.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_760/2024 und 7B_761/2024 werden vereinigt. 
 
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern