Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_768/2023  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Elektroinstallationen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 14. Februar 2023 (SST.2022.121). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft A.________ in der Anklageschrift vom 10. Dezember 2021 zusammengefasst vor, beim Umbau einer Liegenschaft in U.________ erkannt und in Kauf genommen zu haben, dass verschiedene anerkannte Regeln der Baukunde ausser Acht gelassen worden seien, wodurch eine Gefahr für Leib und Leben entstanden sei und er sich im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe. 
A.________s Aufgabe als Geschäftsführer der B.________ AG sei es gewesen, Liegenschaften zu finden, diese umzubauen oder zu sanieren und dann weiterzuverkaufen. Im Frühjahr 2015 habe die B.________ AG eine Liegenschaft in U.________ erworben, die danach während rund acht bis neun Monaten unter A.________s Leitung saniert worden sei. Im Rahmen der Sanierung habe dieser Arbeitsaufträge an die damalige C.________ GmbH vergeben, aber auch selbst Handwerker ausgesucht und mit diesen direkt verhandelt, wie zum Beispiel mit D.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH. A.________ sei ca. alle zwei Wochen selbst auf der Baustelle gewesen und habe teilweise auch selbst die von den Handwerkern geleisteten Arbeiten abgenommen. 
Bei den Bauabnahmen durch die Gemeinde U.________ am 2. November 2015 und am 2. März 2016 seien diverse Mängel und bauliche Abweichungen gegenüber den bewilligten Plänen festgestellt worden, wobei eine Checkliste mit den erwähnten Nachbesserungen erstellt und von A.________ unterzeichnet worden sei. Im Abnahmeprotokoll vom 2. März 2016 sei vermerkt worden, dass die Verantwortung für die fachgerechte Bauausführung einzig bei der Bauherrschaft liege, wobei als Bauherrin die B.________ AG, vertreten durch A.________, aufgeführt worden sei. Nach Abschluss der Sanierung habe A.________ den Tankstellenshop sowie drei Wohnungen in der Liegenschaft an verschiedene Personen vermietet. 
Mit Kaufvertrag vom 17. März 2016 habe E.________ die Liegenschaft von der B.________ AG erworben. A.________ habe als Verkäufer beziehungsweise Vertreter der B.________ AG fungiert. Er soll E.________ im Rahmen der vorgängigen Verhandlungen mehrfach versichert haben, dass das Kaufobjekt mängelfrei sei. Tatsächlich habe die Liegenschaft jedoch gravierende Mängel aufgewiesen, die durch eine nicht fachgerechte Ausführung der von A.________ überwachten Arbeiten entstanden seien. 
Insbesondere sollen die Elektroinstallationen, die von A.________ in Auftrag gegeben worden seien, nicht fachgerecht beziehungsweise von einem Laien ausgeführt worden sein. Neben zahlreichen weiteren Mängeln soll unter anderem ein Potenzialausgleich gefehlt haben und sollen freie Leiter-Enden bei Lampenstellen ohne montierte Leuchten nicht isoliert worden sein. Laut Anklage hätten der fehlende Potenzialausgleich und die freien Leiter-Enden zu einem Stromschlag bei einem Menschen sowie diverse weitere Mängel zu einem Brand in der Liegenschaft führen können. Da die zahlreichen bautypischen Mängel erst Ende November 2018 von der F.________ GmbH festgestellt und im Sommer 2019 von der G.________ AG vollumfänglich behoben worden seien, seien dadurch seit Abschluss der Sanierung Anfang 2016 verschiedene Mieter konkret gefährdet worden (Anklage, 1. Spiegelstrich). 
Im Weiteren soll A.________ Personen mit der Erstellung und Sanierung der Dachanlage sowie der Treppe vom ersten Obergeschoss zum Dachgeschoss beauftragt haben, die die entsprechenden Arbeiten nicht fachgerecht beziehungsweise laienhaft ausgeführt haben sollen. Auf dem Dach sollen Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten beziehungsweise keine Absturzsicherungen eingerichtet worden sein, wodurch Handwerker bei Dachbegehungen im September und Dezember 2019 hätten stürzen und verletzt werden können. Bei der Treppe seien die Trittverhältnisse unterschiedlich gewesen, weshalb die im Dachgeschoss wohnhaften Mieter hätten stürzen und sich verletzen können. Schliesslich habe auch im Bereich der Galerie eine Absturzsicherung gefehlt, weshalb bei der Begehung des Estrichs durch die Mieter die Gefahr eines Sturzes bestanden habe (Anklage, 2.-4. Spiegelstrich). 
A.________ soll es als für den Umbau der Liegenschaft in U.________ verantwortliche Person zugelassen haben, dass der Umbau beziehungsweise die genannten Arbeiten von Personen ausgeführt worden seien, die, wie er gewusst haben soll, nicht über die entsprechende Fachausbildung verfügt hätten und die entsprechenden Regeln nicht gekannt oder diese zumindest grobfahrlässig missachtet hätten. Trotz dieses Wissens habe A.________ es unterlassen, die Ausführung der jeweiligen Arbeiten zu kontrollieren und abzunehmen, wobei er bewusst in Kauf genommen habe, dass andere Handwerker und Bewohner der Liegenschaft Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt würden. 
 
B.  
 
B.a. Anlässlich der Hauptverhandlung am 24. Februar 2022 eröffnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Parteien, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt auch unter dem Aspekt der fahrlässigen Tatbegehung geprüft werde. Gleichentags verurteilte sie A.________ wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) betreffend die Mängel an den Elektroinstallationen (Anklage, 1. Spiegelstrich). Die Vorwürfe betreffend die Mängel an der Dachanlage, der Treppe und der Galerie (Anklage, 2.-4. Spiegelstrich) erachtete sie als nicht erstellt. A.________ wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bestraft (Probezeit: zwei Jahre). Die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin E.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen. A.________ wurde verpflichtet, die Parteikosten von E.________, die Verfahrenskosten sowie die Kosten seines Verteidigers zu je einem Drittel zu tragen.  
 
B.b. Auf Berufung hin verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ mit Urteil vom 14. Februar 2023 ebenfalls wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde betreffend die Elektroinstallationen (Anklage, 1. Spiegelstrich) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (Probezeit: zwei Jahre). Es ergänzte das erstinstanzliche Urteilsdispositiv von Amtes wegen um die von der Erstinstanz nur sinngemäss ausgesprochenen Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Mängel an der Dachanlage, der Treppe und der Galerie (Anklage, 2.-4. Spiegelstrich). Das Obergericht verwies die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg und auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. 
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird. 
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO). Er wendet ein, die für eine Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) erforderliche konkrete Gefahr werde in der Anklage nicht hinreichend beschrieben. Ihm werde nur ein Unterlassen vorgeworfen, aber kein Tun, für das ihn die Vorinstanz verurteile. Die Anklageschrift beschreibe ausserdem keine Garantenstellung und äussere sich nicht zu den Zuständigkeiten und Aufgabenbereichen bei den Umbauarbeiten. Da sich die Vorinstanz mit den entsprechenden Vorbringen im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht auseinandergesetzt habe, sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich deren die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, beziehungsweise wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1). Umschreibt die Anklageschrift das dem Angeklagten vorgeworfene strafbare Verhalten als aktives Tun, verletzt ein Schuldspruch wegen (unechter) Unterlassung den Anklagegrundsatz (Urteil 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1 mit Hinweis). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Anklage genügt hinsichtlich der Umschreibung der konkreten Gefährdung den Anforderungen des Anklageprinzips. Anders als der Beschwerdeführer einwendet, ist ausdrücklich die Rede davon, dass durch die Baumängel eine "konkrete" Gefahr entstanden sein soll. Seine Kritik, es könne sowohl eine abstrakte als auch eine konkrete Gefährdung gemeint sein, ist nicht nachvollziehbar. Die Anklage beschreibt explizit, welche Mängel bei der Errichtung der Elektroinstallationen Gefahren ausgelöst haben sollen. So hätten insbesondere der fehlende Potenzialausgleich und die nicht isolierten Leiter-Enden bei Lampenstellen zu einem Stromschlag bei einem Menschen oder zu einem Sturz mit folgenschweren Verletzungen führen können. Auch hätten gemäss Anklage diverse der (ausführlich) umschriebenen Mängel zu einem Brand in der Liegenschaft führen können, wobei in der Dachwohnung bereits Brandspuren und in der Hauptverteilung eine Brandstelle eines Kurzschlusses vorhanden gewesen seien. Die Anklageschrift behauptet schliesslich, wer zu Beginn des Zeitraums, in dem die Mängel bestanden haben sollen (Anfang 2016 bis Sommer 2019), im Haus gewohnt beziehungsweise den Tankstellenshop gemietet habe und durch die Baumängel konkret gefährdet worden sei. Damit sind die angeblich zur konkreten Gefahr führenden tatsächlichen Vorgänge hinreichend beschrieben und es ergibt sich aus der Anklageschrift, wann und wo welche Personen an Leib und Leben gefährdet worden sein sollen.  
Ob die behaupteten Mängel tatsächlich bestanden haben und die Wohnungen bewohnt waren, ob und welche Gefahr durch die mangelhaften Elektroinstallationen entstanden ist und ob deshalb eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 229 StGB bestanden hat, sind Fragen der Beweis- beziehungsweise der rechtlichen Würdigung, in denen das Sachgericht frei und nicht an die Anklage gebunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 und 2 StPO). Das übersieht der Beschwerdeführer, wenn er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes damit zu begründen versucht, dass gemäss dem Bericht der F.________ GmbH vom 28. November 2018 gar nie eine unmittelbare und erhebliche Gefahr bestanden haben soll. Seine Kritik beschlägt nicht den Inhalt der Anklageschrift, sondern die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, worauf gesondert einzugehen ist (vgl. E. 3.6.3 hiernach). Dass die Vorinstanz diesbezüglich in unzulässiger Weise vom Anklagesachverhalt abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich. 
 
2.3.2. Ins Leere zielt auch der Einwand des Beschwerdeführers, in der Anklageschrift werde ein Unterlassen und kein Tun umschrieben. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer, weil er mit der Ausführung der eigentlichen Elektroinstallationen H.________ und damit eine Person beauftragt habe, die nicht über die dafür notwendige Bewilligung verfügte, obwohl er gewusst habe, dass dies notwendig sei. Dieses aktive Tun - dass der Beschwerdeführer mit der Ausführung der Elektroinstallationen einen Laien beauftragt hatte - wird in der Anklageschrift explizit umschrieben. Die Anklage behauptet, dass die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Elektroinstallationen von einem Laien ausgeführt worden seien und dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass diese Arbeiten von Personen ausgeführt wurden, die nicht über die nötige Fachausbildung verfügten.  
Dabei ist zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung im strafrechtlichen Sinne nach der Rechtsprechung im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen ist. Es ist zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist (BGE 129 IV 119 E. 2.2; Urteile 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.2; 6B_64/2023 vom 14. Juli 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass unter den konkreten Umständen bereits die Beauftragung einer nicht genügend ausgebildeten Person mit der Installation der elektrischen Anlagen nach Art. 229 Abs. 2 StGB als fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde strafbar sei. Ob über dieses aktive Tun hinaus auch eine (subsidiär) strafbare Unterlassung vorliegen könnte, weil der Beschwerdeführer die Ausführung der Elektroarbeiten nicht hinreichend überwacht hat und die Installationen nicht kontrolliert hat, musste die Vorinstanz deshalb nicht beantworten. Dass diese für die Verurteilung letztlich unerheblichen, möglicherweise ebenfalls strafbaren Unterlassungen und weiteren Pflichtverletzungen in der Anklage behauptet werden, verletzt das Anklageprinzip nicht (vgl. Urteil 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4). Damit ist auch gesagt, dass sich die Vorinstanz nicht zur Frage äussern musste, ob dem Beschwerdeführer eine Garantenstellung zukommt. Diese Frage stellt sich nur bei der Tatbegehung durch pflichtwidriges Unterlassen, für das der Beschwerdeführer nicht verurteilt wird (vgl. BGE 121 IV 10 E. 2b und E. 3.6.1 hiernach). 
 
2.3.3. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge dringt nicht durch. Die Vorinstanz erwägt, dass die Anklageschrift dem Anklageprinzip vollumfänglich entspreche, und geht ausdrücklich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich fehlenden Umschreibung einer Garantenstellung und einer Pflichtverletzung ein. Sie musste sich nicht zu allen Einwänden des Beschwerdeführers äussern, zumal die Anklageschrift insbesondere die angeblich zu einer Gefahr führenden Umstände hinreichend umschreibt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Überlegungen der Vorinstanz ergeben sich hinreichend klar aus dem angefochtenen Urteil und der Beschwerdeführer konnte sich in voller Kenntnis der Sache vor Bundesgericht dagegen wehren (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen)  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung und rügt eine Verletzung der Instruktionsmaxime (Art. 6 Abs. 1 StPO). In rechtlicher Hinsicht macht er geltend, er komme als Täter nicht infrage, da er nicht für die Abnahme der Elektroinstallationen verantwortlich gewesen sei.  
 
3.2. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer fahrlässig bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet.  
 
3.3.1. Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung anerkannter Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden (Urteile 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2.2; 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_1144/2023 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.3). 
Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_1144/2023 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.3; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.5). 
 
3.3.3. Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden (BGE 109 IV 15 E. 2a). Sie können nach Art. 229 StGB aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3; 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.4; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1; je mit Hinweis). Die Bauleitung muss die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen, wobei sie wesentliche Entscheide selber zu treffen hat (BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 229 StGB). Erfahrene Mitarbeiter müssen allerdings nicht dauernd überwacht werden (BGE 117 IV 130 E. 2d; Urteile 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3).  
 
3.3.4. Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrischen Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 NIV müssen elektrische Installationen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden. Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (Art. 6 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 NIV).  
 
3.4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe auf der Baustelle der Liegenschaft in U.________ eine Leitungsfunktion innegehabt, die für eine Strafbarkeit nach Art. 229 StGB vorausgesetzt sei. Einerseits habe er als Geschäftsführer der B.________ AG die Arbeiten auf der Baustelle kontrolliert und abgenommen. In Würdigung seiner Aussagen zu seiner Funktion bei der B.________ AG sei davon auszugehen, dass er als Geschäftsführer der Bauherrin auch die Rolle eines Bauleiters eingenommen habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage auch Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der C.________ GmbH gewesen sei und in dieser Funktion für die Auswahl der Subunternehmer zuständig gewesen sei.  
Anlässlich seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer klargestellt, ihm sei bewusst gewesen, dass die für die Erstellung von elektrischen Installationen verantwortliche Person über eine entsprechende Bewilligung verfügen müsse. Statt jedoch sämtliche Elektroinstallationen durch die D.________ GmbH oder einen anderen Betrieb ausführen zu lassen, habe sich der Beschwerdeführer entschieden, H.________ mit seiner damaligen Firma H.________ GmbH beizuziehen und die Elektroinstalltionen weitgehend durch diesen erstellen zu lassen. Dass die eigentlichen Elektroinstallationen - mit Ausnahme des Hauptverteilers und vereinzelter Nachbesserungsarbeiten - durch H.________ und nicht durch die fachkundige D.________ GmbH erstellt worden seien, habe die erste Instanz feinsäuberlich und in Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie der Akten, insbesondere der Offerte der D.________ GmbH, nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Vorinstanz auf deren Ausführungen verweist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer habe damit gegen Art. 3 und Art. 6 NIV verstossen und die ihm in dieser Situation gebotene und zumutbare Vorsicht missachtet. 
Durch die Missachtung dieser Regeln sei eine konkrete Gemeingefahr für Leib und Leben entstanden. Die Vorinstanz stellt fest, dass die F.________ GmbH durch I.________ am 28. November 2018 einen Bericht inklusive Fotos über die vorhandenen Mängel an den Elektroinstallationen erstellt habe. Der Bericht liste in 76 Punkten alle festgestellten Mängel auf, wobei insbesondere kein Schutz- beziehungsweise Haupt-Potenzialausgleich vorhanden gewesen sei, Leitungen lose gewesen seien und Anlageschalter sowie Konformitätserklärungen gefehlt hätten. Am 4. Dezember 2019 habe die G.________ AG eine Schlussrechnung mit einem Bericht erstellt, der mitsamt Fotos festhalte, welche der vorerwähnten Mängel sie wie behoben habe. Schliesslich habe die Electrosuisse gestützt auf diese Berichte im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein amtliches Gutachten zu diversen Fragen erstellt, in dem sie unter anderem die Sanierung in den Jahren 2015 und 2016 als nicht fachgerecht ausgeführt eingeordnet und die Mängel sowie die daraus resultierenden Gefahren bewertet habe. Obwohl dieses Gutachten auf den von der Privatklägerin in Auftrag gegebenen Berichten der F.________ GmbH sowie der G.________ AG basiere, könne darauf abgestellt werden, da es sich dabei nicht um Gutachten, sondern um wertneutrale Berichte mit dazugehörigen Feststellungen handle. Weil die ersten Mieter bereits in der Liegenschaft gewohnt hätten, als die Privatklägerin diese im März 2016 kaufte, und die Mängel bis mindestens im Januar 2019 fortbestanden hätten, seien die Mieter und deren Gäste sowie sämtliche Handwerker, die die Liegenschaft zur Mängelbehebung betreten mussten, konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen. 
 
3.5. Was zunächst die Einwände zur angeblich willkürlich unterlassenen Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und der Rolle von D.________ beziehungsweise dessen D.________ GmbH angeht, vermag die Beschwerde den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer versucht, das Beweisergebnis, wonach H.________ kein Hilfsarbeiter der D.________ GmbH war, sondern einen grossen Teil der Elektroinstallationen selbst ausgeführt hat, unter freier Würdigung der Aussagen und unter Ausblendung der ihn belastenden Elemente zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Damit könnte er höchstens vor einem Gericht mit voller Kognition eine abweichende Beweiswürdigung erreichen. Weshalb die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen beziehungsweise der physischen Unterlagen geradezu unhaltbar oder aktenwidrig sein sollte, kann er damit aber nicht dartun. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.6.  
 
3.6.1. Auf rechtlicher Ebene ist nicht ersichtlich, was eine allfällige Mitverantwortung von D.________ an der Tätereigenschaft und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ändern sollte. Die Vorinstanz erblickt die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers zu Recht darin, H.________ überhaupt mit der Erstellung der elektrischen Anlagen beauftragt zu haben, weil dies gegen Art. 3 und 6 NIV verstösst. Selbst wenn D.________ eine gewisse (Mit-) Verantwortung an der Mangelhaftigkeit der Anlagen träfe, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bliebe seine eigene pflichtwidrige Handlung bestehen. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen gleichzeitig, weil sich die einzelnen Tätigkeiten und Verantwortlichkeitsbereiche beim Bau häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen. Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines anderen ist deshalb nicht möglich (vgl. Urteile 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.4.3; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Anders läge die Sache einzig, wenn D.________ eine Hauptverantwortung für die Elektroinstallationen getroffen hätte, wodurch der pflichtwidrige Auftrag des Beschwerdeführers an den nicht genügend ausgebildeten H.________ als Ursache der Gefährdung gänzlich in den Hintergrund träte, mithin von einer Unterbrechung der Kausalität beziehungsweise einem nicht mehr vorhersehbaren Gefährdungserfolg auszugehen wäre (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 345 E. 5.2 f.). Eine solche Situation liegt aber nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.  
 
3.6.2. Rein appellatorischer Natur ist die damit zusammenhängende Kritik, das angefochtene Urteil enthalte keine Ausführungen zum Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer hat nach den Erwägungen der Vorinstanz entgegen den Regeln der Baukunde einen Laien mit der Installation der elektrischen Anlagen beauftragt, der diese in der Folge mangelhaft installierte, wodurch eine Gefahr für Leib und Leben geschaffen wurde. Die Vorinstanz führt explizit aus (angefochtenes Urteil, E. 5.6.5), dass dieser Kausalverlauf für den Beschwerdeführer ohne Weiteres voraussehbar gewesen sei. Unter diesen Umständen bedurften der natürliche Kausalzusammenhang und die Vorhersehbarkeit des Eintritts des (Gefährdungs-) Erfolgs keiner weiteren Erörterung.  
 
3.6.3. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, es sei willkürlich, unter den konkreten Umständen von einer Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Die Vorinstanz nimmt ausdrücklich Stellung zur vom Beschwerdeführer angeführten Bemerkungen in einer E-Mail vom 4. November 2019, aus der sich ergeben soll, dass keine Gefahr bestanden habe. Sie relativiert diese Äusserung, weil es sich bei J.________, dem Verfasser des E-Mails, nicht um einen ausgewiesenen Gutachter handle, der unter Hinweis auf die Straffolgen bei falschen Sachverständigenaussagen eine Bewertung der festgestellten Mängel abzugeben gehabt habe. J.________ habe den Kontrollbericht der F.________ GmbH vom 28. November 2018 ausserdem nicht geschrieben. Im Bericht selbst halte I.________ demgegenüber fest, dass die Mängel "unverzüglich" zu beheben seien, was auf ein dringendes Bedürfnis an der Behebung und wohl auch auf eine akute Gefahr schliessen lasse. Dieser Schluss ist nicht schlechterdings unhaltbar. Zwar behauptet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, die fragliche E-Mail sei wie der Kontrollbericht von I.________ verfasst worden, was die erste Instanz tatsächlich so feststellte (erstinstanzliches Urteil, E. 2.3.2.2). Dabei übersieht er allerdings, dass die Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf das erstinstanzliche Urteil verweist, wie sie es andernorts tut (vgl. E. 3.4 hiervor). Sie geht vielmehr ausdrücklich davon aus, dass die E-Mail von J.________ und damit nicht vom Urheber des Kontrollberichts stammt. Diese Feststellung steht im Einklang mit dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr.  
Dessen ungeachtet ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aufgrund der Mängel während mehrerer Jahre die konkrete Gefahr schwerer oder tödlicher Verletzungen bestanden habe, nicht offensichtlich unrichtig. Die Feststellungen zur durch die Mängel entstandenen Gefahr basieren nämlich in erster Linie auf dem amtlichen Gutachten der Electrosuisse, das eigene Schlüsse zur Gefährlichkeit der in den Berichten der F.________ GmbH und der G.________ AG beschriebenen Mängel zieht. Die Electrosuisse führe im Gutachten gemäss Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig aus, dass der fehlende Schutzpotenzialausgleich beim Berühren zweier unterschiedlicher metallener Gebäudeteile (zum Beispiel einem Heizkörper und einer Badewanne) eine Durchströmung des menschlichen Körpers zur Folge hätte haben können, was zum Tod oder zu schlimmen Verletzungen infolge eines Sturzes führen könne. Gleiches gelte auch für eine Berührung von unter Spannung stehenden Lampendrähten. Weshalb auch die aus diesem amtlichen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen willkürlich sein sollen, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar. 
Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass aufgrund der während mehrerer Jahre bestehenden Mängel an den Elektroinstallationen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben insbesondere der in der Liegenschaft in U.________ wohnhaften Mieter bestand. 
 
3.7. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle