Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_795/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 10. Juni 2024 (GT240075-L / U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. Sie wirft ihm vor, Kursatteste für Fahrstunden bei der (inzwischen gelöschten) Gesellschaft B.________ AG und Rechnungen für Kurskosten gefälscht zu haben. Aufgrund dieser Dokumente soll der Verein C.________ verschiedenen Personen Unterstützungsbeiträge für Weiterbildungen bezahlt haben, die in Wahrheit gar nie absolviert worden seien. Am 13. April 2023 liess die Staatsanwaltschaft den Wohn- und Arbeitsort von A.________ durchsuchen und stellte dabei ein Mobiltelefon, eine Micro-SD-Karte, eine SIM-Karte, eine externe Harddisk, einen Computer und diverse handschriftliche Notizpapiere sicher. A.________ verlangte deren Siegelung. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft ersuchte das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, am 27. April 2023 um Entsiegelung der sichergestellten Gegenstände. Dieses trat mit Verfügung vom 8. Mai 2023 nicht auf das Entsiegelungsgesuch ein und ordnete die Freigabe der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an. Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_300/2023 vom 4. April 2024 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Dieses hiess das Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2024 gut und ordnete die Freigabe des Mobiltelefons, der Micro-SD-Karte, der SIM-Karte, der externen Harddisk, des Computers und der diversen handschriftlichen Notizpapiere nach Eintritt der Rechtskraft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, die Verfügung vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und die beschlagnahmten, gesiegelten Gegenstände seien den Berechtigten auszuhändigen. Eventualiter sei "bezüglich den beschlagnahmten und gesiegelten Gegenständen eine Triage durchzuführen und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände beziehungsweise Dokumente/Informationen, welche keinen direkten Konnex zum Beschuldigten [beziehungsweise zur] B.________ AG für den genannte Zeitraum aufweisen, den Berechtigten zur Verfügung zu stellen." Die Sache sei der Vorinstanz, eventualiter der Staatsanwaltschaft, zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um "amtliche Verteidigung". 
Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 5. August 2024 die aufschiebende Wirkung zu. 
Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid in einer Strafsache. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die betroffene Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, in den gesiegelten Datenträgern und Gegenständen befänden sich durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Soweit er jedoch geltend macht, die sichergestellten Datenträger und Gegenständen seien Teil der von der Gesellschaft D.________ GmbH genutzten "IT-Infrastruktur" und dürften nicht beschlagnahmt und durchsucht werden, da sich der Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft nicht gegen die Gesellschaft D.________ GmbH richte, beruft er sich auf allfällige (Siegelungs-) Rechte dieser Gesellschaft, wozu er in diesem Verfahren nicht legitimiert ist. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher im Folgenden nicht einzugehen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde - unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung - einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte im angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach zumindest summarisch darauf eingehen müssen, ob sie die am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Siegelungsbestimmungen (AS 2023 468; BBl 2019 6697) oder das davor geltende Recht angewandt habe. Indes legt er nicht dar und ist auch nicht offensichtlich, inwiefern diese Frage entscheidrelevant gewesen wäre und welche Bestimmungen die Vorinstanz verletzt haben soll. Da er die bundesgerichtlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit er appellatorisch kritisiert, das Verfahren sei nicht spruchreif gewesen, als die Vorinstanz ihren Entscheid gefällt habe, und die Vorinstanz hätte den Deliktskonnex der gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände "zumindest in Frage stellen" und "von der Staatsanwaltschaft zusätzliche Ausführungen einfordern" müssen".  
 
3.  
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese (Art. 248 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1). 
 
4.  
Umstritten ist vor Bundesgericht, ob die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht als Entsiegelungsvoraussetzung bejahen durfte. 
 
4.1. Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme von Beweismitteln können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe den Tatverdacht nicht in Abrede gestellt beziehungsweise (im Entsiegelungsverfahren) keinerlei Ausführungen dazu gemacht. Sie verweist deshalb zur Begründung des Tatverdachts auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft und die Untersuchungsakten. Aus diesen geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Entsiegelungsgesuch den Tatverdacht einerseits mit den Erkenntnissen aus einer Fernmeldeüberwachung und andererseits mit den von ihr edierten Unterstützungsanträgen für die angeblich durchgeführten Fahrausbildungen begründet hat. Nach der Staatsanwaltschaft soll der Inhaber der überwachten Rufnummer, E.________, gemeinsam mit weiteren Personen diverse Temporärarbeitnehmer angeworben haben, "Weiterbilungsgesuch[e]" zu stellen, um Unterstützungsbeiträge für (nicht absolvierte) Weiterbildungen zu erhalten. Ferner soll - so die Staatsanwaltschaft - die Auswertung der Akten ergeben haben, dass diverse "Gesuchsteller" gar keinen (für eine Fahrausbildung notwendigen) Lernfahrausweis gehabt hätten, dass die mutmasslich gefälschten Kursatteste und Rechnungen teilweise vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sein dürften und dass 124 der insgesamt 225 Unterstützungsanträge "strafrechtlich relevant[...]" seien. Es sei von einer Gesamtdeliktssumme von rund Fr. 455'000.-- auszugehen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, der gegen ihn erhobene Tatverdacht erscheine "künstlich aufgeblasen". Die Vorinstanz verkenne, dass es zahlreiche Dienstleistungen im Bereich des "Fahrlehrer Business" gebe, für die keine Lehrfahrausweise notwendig seien. Zudem müssten Inhaber ausländischer Fahrausweise während einer gewissen Karenzzeit diese nicht beim Strassenverkehrsamt "legalisieren/homologisieren". Die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft gegen ihn seien nicht stringent, sodass alleine deshalb schon "der geltend gemachte Deliktsbetrag" und der "Strafverdacht" nicht begründet seien. Er habe hierauf bereits im vorinstanzlichen Verfahren hingewiesen, die Vorinstanz habe dies aber nicht beachtet, was bundesrechtswidrig sei.  
 
4.4. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Vorwurf, die Vorinstanz habe seine Ausführungen zum Tatverdacht im vorinstanzlichen Verfahren nicht beachtet, wird in der Beschwerde nicht mit Aktenhinweisen belegt. Aus den Vorakten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2024 nicht zum Tatverdacht geäussert hat. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer - soweit er mit seinen Ausführungen überhaupt rechtsgenüglich eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO rügt - nicht zugestimmt werden: Der alleinige Umstand, dass gewisse der fraglichen Dienstleistungen keinen Lernfahrausweis erfordern, vermögen den Tatverdacht nicht massgeblich zu entkräften angesichts der Erkenntnisse, welche die Staatsanwaltschaft durch die Fernmeldeüberwachung der Rufnummer von E.________ in Erfahrung gebracht hat. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht bejaht.  
 
5.  
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz rechtlich geschützte Aufzeichnungen und Gegenstände hätte aussondern müssen. 
 
5.1. Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht eine sachgerechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen (Urteile 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. BGE 145 IV 273 E. 3.2; 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11). Kommt sie dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2).  
Um ihrer Obliegenheit nachzukommen, muss die siegelungsberechtigte Person dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen (Urteil 7B_627/2024 vom 28. November 2024 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Bei physischen Unterlagen ist deshalb Bezug auf die einzelnen Sicherstellungspositionen zu nehmen; ein Pauschalverweis genügt nicht (Urteil 7B_1253/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.2 mit Hinweis). Bei elektronischen Dateien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten mitteilen. Ruft sie Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und muss sie spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat, damit die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aussortiert werden können (Urteile 7B_576/2024 vom 20. März 2025 E. 6.2; 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1.1; 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.3; je mit weiterem Hinweis). Ruft sie das Anwaltsgeheimnis an, muss sie zudem plausibilisieren, dass im von den Strafverfolgungsbehörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwaltliches Vertretungsverhältnis bestanden hat, wenn dies fraglich erscheint (Urteil 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.3.1 mit Hinweis). 
 
5.2. In der Regel ist davon auszugehen, dass die siegelungsberechtigte Person den Inhalt ihrer eigenen Aufzeichnungen und Gegenstände kennt. Nach der Rechtsprechung ist ihr deshalb (und aus Gründen der Kollusionsgefahr) zur Substanziierung ihrer Geheimhaltungsinteressen nur zurückhaltend Einsicht in die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu gewähren, und nur unter der Voraussetzung, dass sie begründet, weshalb sie ohne Durchsicht der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits soweit möglich plausibilisierten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren (Urteile 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 4.2; 7B_489/2023, 7B_491/2023, 7B_521/2023 vom 25. November 2024 E. 2.1; 7B_720/2023 vom 11. April 2024 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Nach der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer seine Geheimhaltungsinteressen nicht ausreichend substanziiert. Sie erwägt, er hätte konkretisieren müssen, in beziehungsweise auf welchen der sichergestellten physischen Unterlagen beziehungsweise elektronischen Daten sich die (angebliche) geschützte Anwaltskorrespondenz befinde und um welche Art von Korrespondenz " (E-Mail, Briefdokumente, etc.) " es sich handle. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei ausgeschlossen, dass sich Unterlagen aus dem Verkehr mit seiner Verteidigung in den gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen befinde, da seine Verteidigung erst nach der Beschlagnahme der Datenträger beigezogen worden sei und der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, vor der Beschlagnahme gar nichts von der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gewusst habe. Mithin habe vor der Beschlagnahme kein Anlass für die Mandatierung eines Verteidigers bestanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, es bestehe Anwaltskorrespondenz, die er mit Rechtsanwalt Stulz betreffend ein Zivilverfahren geführt habe, habe er weder eine Mandatierung von Rechtsanwalt Stulz noch die Existenz des Zivilverfahrens selbst belegt.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er seine Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend substanziiert habe, und bringt vor, die Vorinstanz hätte seiner Ansicht nach mit dem Stichwort "RA Stulz" oder "F.________" in den gesiegelten Datenträgern nach Anwaltskorrespondenz suchen können. Sie verfalle in Willkür, wenn sie verlange, dass er angebe, ob es sich bei der Anwaltskorrespondenz um E-Mail-Verkehr oder Briefe handle. Zudem habe sie ihm auch keine Einsicht in die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände gewährt und es könne nicht von ihm verlangt werden, dass er alles auswendig wisse.  
 
5.5. Die Argumente des Beschwerdeführers verfangen nicht, denn er legt damit nicht dar, dass er im Entsiegelungsverfahren seinen Substanziierungsobliegenheiten nachgekommen ist. Insbesondere äussert er sich nicht zu den Zweifeln der Vorinstanz, dass vor der Beschlagnahme der gesiegelten Aufzeichungen und Gegenstände überhaupt ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und einem Rechtsanwalt bestanden hat. Er macht nicht geltend, dass er ein solches Verhältnis im Entsiegelungsverfahren plausibilisert hätte. Soweit er im Übrigen kritisiert, dass ihm die Vorinstanz keine Einsicht in die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände gewährt hat, zeigt er keine besonderen Umstände auf, angesichts derer er für die Substanziierung seiner Geheimnisinteressen eine solche Einsicht hätte erhalten müssen. Es ist keine Verletzung von Bundesrecht dargetan.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Dieses Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern