Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_798/2023  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (ungenügendes Abstandhalten beim Hintereinanderfahren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. Oktober 2022 (4O 21 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2019 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, gegen A.________ wegen mehrfacher, teils grober Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- sowie eine Busse von Fr. 1'300.-- aus.  
Auf Einsprache von A.________ verurteilte das Bezirksgericht Kriens diesen am 5. Juni 2019 ebenfalls wegen mehrfacher, teils grober Widerhandlungen gegen das SVG und verhängte eine Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- und eine Busse von Fr. 1'300.-- zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kriens vom 20. September 2017. 
 
A.b. Das Kantonsgericht Luzern (1. Abteilung) verurteilte A.________ im Berufungsverfahren am 2. Juni 2020 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügendes Abstandhalten mit Personenwagen beim Hintereinanderfahren) zu einer Busse von Fr. 500.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. September 2017; von den weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei.  
 
A.c. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1010/2020 vom 31. März 2021 ab, soweit darauf einzutreten war.  
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern (2. Abteilung) wies mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 das Revisionsgesuch von A.________ ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. Januar 2023 beantragt A.________, es sei die Beschwerde gutzuheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben und in Gutheissung der Revisionsbegehren sei das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Juni 2020 aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben, dem Revisionsbegehren zu entsprechen, das Strafverfahren wiederaufzunehmen und an die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Besch werde gutzuheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. Das Kantonsgericht Luzern teilte dem Bundesgericht am 23. Januar 2023 mit, dass kein kantonales Rechtsmittel hängig sei. 
Wie den Parteien bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 mitgeteilt, wird die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts durch die zweite strafrechtliche Abteilung behandelt (Art. 66 Abs. 3 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Beschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft die Revision eines Beschlusses in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich dabei um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass sich die Vorinstanz mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. Dies betreffe die in seinem Revisionsgesuch geltend gemachten Revisionsgründe.  
 
2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Er verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Urteile 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.1; 7B_535/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.2; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz setze sich gar nicht mit seinem im Revisionsgesuch geltend gemachten Revisionsgründen auseinander, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht befasste sich die Vorinstanz sowohl mit den durch den Beschwerdeführer beim Zeugen geltend gemachten Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten als neuen Tatsache (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) als auch mit möglichen Falschaussagen (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. E. 5 hiernach). Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist insofern nicht auszumachen und die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass man im ganzen Beschluss eine Begründung respektive eine Auseinandersetzung mit seinem Einwand, es habe keine angemessene und hinreichende Gelegenheit zur Konfrontation mit dem Zeugen bestanden, vergebens suche.  
 
3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Trofimov gegen Russland vom 4. Dezember 2008 [Nr. 1111/02] § 33; Urteil 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen).  
Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (Urteil 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3 mit Verweis auf Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden (Urteile 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3; 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1; je mit Hinweis[en]). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken oder Gedächtnisschwierigkeiten auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 mit Hinweisen). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer konnte seine Verteidigungsrechte bei der Befragung des Zeugen durch die Strafbehörden stets wirksam ausüben. Der Zeuge hat seine Aussagen zu keinem Zeitpunkt gänzlich verweigert und der Beschwerdeführer vermochte den Beweiswert von dessen Aussagen jederzeit auf die Probe und in Frage stellen. Die Vorinstanz hat sich mit dem Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) des Beschwerdeführers ausdrücklich befasst und zu Recht festgehalten, dass ein mangelhaftes Erinnerungsvermögen nicht zu dessen fehlender Einhaltung führe, wenn der Beschwerdeführer mit allem Ausgesagten habe konfrontiert werden können. Angesichts dieser vorinstanzlichen Ausführungen ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Konfrontationsrechts auszumachen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, er sei mit seinen erheblichen Beweisanträgen nicht gehört worden. Er beantragt die Befragung von Angehörigen der Strafbehörden und die Einholung einer Expertise zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen.  
 
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 142 II 218 E. 2.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2). 
 
4.3. Die Vorinstanz hat den Zeugen im Revisionsverfahren nochmals selbst als Auskunftsperson einvernommen und konnte dadurch einen persönlichen Eindruck von ihm gewinnen (vgl. Art. 412 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 178 lit. d StPO). Sie erkannte auch nach dessen Befragung keinen Anlass, von einer generellen Einvernahmeunfähigkeit auszugehen oder die Glaubhaftigs,keit der Aussagen infolge der geltend gemachten Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten in Zweifel zu ziehen. Ebensowenig waren für sie Anhaltspunkte für eine Falschaussage gegeben. Die Vorinstanz durfte auf weitere Abklärungen wie die Erstellung eines Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen ohne Willkür oder Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers verzichten. Angesichts der fehlenden revisionsrechtlichen Relevanz des Vorgebrachten (vgl. E. 5 hiernach) durfte die Vorinstanz auch die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe sich nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gegen ihn herausgestellt, dass sich der einzige Belastungszeuge am 23. September 2017 bei einem schweren Motorradunfall ein Schädel-Hirn-Trauma sowie ein längerfristiges Schleuder-Trauma zugezogen habe, was bei diesem zu unfallbedingten Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten geführt habe. Der wiederholt einvernommene Zeuge habe diese Tatsache zu keinem Zeitpunkt während des gesamten Strafverfahrens offengelegt. Erst mit Schreiben vom 8. Mai 2021 habe er bekannt gegeben, dass es ihm seit dem Unfall schwerfalle, sich an Details zu erinnern. In der E-Mail vom 16. Mai 2021 habe er bestätigt, dass manche Verluste von Erinnerungen erst nach und nach auftraten und er sich nur schwerlich an Sachen erinnern könne, die lange zurückliegen würden. Im laufenden Revisionsverfahren habe der Zeuge diese Tatsache bestätigt und sein Hausarzt habe ihn mit Arztzeugnis vom 11. März 2022 als Zeugen für die Ereignisse im Jahr 2017 "disqualifiziert". Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO und subsidiär von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Wer als verurteilte Person namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Dasselbe gilt, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO).  
 
5.2.2. Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht, wobei sich die beiden Revisionsgründe überschneiden: Auch das neue Beweismittel bezieht sich regelmässig auf bisher nicht berücksichtigte Tatsachen (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1; Urteil 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2024 E. 2.4.1; je mit Hinweis[en]).  
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteil 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Die Änderung des früheren Urteils muss zumindest wahrscheinlich sein ("sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich"; BGE 120 IV 246 E. 2b; Urteil 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu unmöglich oder ausgeschlossen ist, genügt nicht (BGE 120 IV 246 E. 2b; Urteil 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweis[en]). Die "Erheblichkeit" eines neuen Beweismittels ist mit anderen Worten zu bejahen, wenn mit dessen Berücksichtigung eine Veränderung des Sachverhalts wahrscheinlich ist (Urteile 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4.1; 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 5.2.1). 
Die Beseitigung rechtskräftiger Entscheide soll nur in engem Rahmen zulässig sein. Soll die Revision, wie im Falle von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, einen unrichtigen Sachverhalt korrigieren, ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Sachverhalts mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer schwieriger wird, womit auch das Risiko von Fehlentscheidungen grösser wird. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisgrundlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (Urteile 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4.1; 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4.1.1; je mit Hinweis). 
 
5.2.3. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils in Zweifel zu ziehen, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist, und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst, zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1; Urteil 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).  
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls denkbar ist, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
5.2.4. Bei den durch den Beschwerdeführer beim Zeugen nachträglich zum ergangenen Sachurteil geltend gemachten Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten - welche die Folgen eines sich zeitlich nach der polizeilichen Einvernahme ereigneten Motorradunfalls sein sollen - handelt es sich um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Es bleibt zu prüfen, ob diese geeignet ist, in diesem konkreten Einzelfall zu einer substantiellen Änderung des Verfahrensergebnisses zu führen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen aufgrund von dessen mutmasslich fehlenden Zeugenfähigkeit und moniert eine angeblich mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Aussagen infolge von durch den Motorradunfall bedingten Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten.  
 
5.2.5. Nach der Rechtsprechung kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).  
 
5.2.6. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht betreffend die angebliche Erheblichkeit des Revisionsgrundes vorträgt, verfängt nicht: Teilweise Schwierigkeiten mit dem Erinnerungsvermögen müssen nicht zwingend zur Annahme der fehlenden Glaubwürdigkeit einer befragten Person oder fehlenden Glaubhaftigkeit von deren Aussagen führen. Der Beschwerdeführer selbst weist darauf hin, dass der Zeuge gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Beginn seiner damaligen Einvernahme ausdrücklich bestätigt habe, dass er dieser folgen könne (Beschwerde vom 17. Januar 2023 Rz. 20). Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass keine medizinische Diagnose für das beim Zeugen - durch verschiedene Hinweise festgestellte bzw. mindestens glaubhaft gemachte - mangelhafte Erinnerungsvermögen vorliege Dies gilt auch für das im Revisionsverfahren vorgelegte Arztzeugnis vom 11. März 2022, welches den Zeugen als solchen für die Ereignisse im Jahr 2017 "disqualifiziert". Für die Vorinstanz ist es grundsätzlich denkbar, dass die Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten bloss auf die verstrichene Zeit zurückzuführen und damit allgemeiner Natur seien. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür bei dieser Feststellung aufzuzeigen und eine generelle Einvernahmeunfähigkeit infolge von unfallbedingten Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Eine solche ist denn auch nicht offensichtlich gegeben. Damit liegen noch keine neue Tatsachen vor, welche geeignet wären, sich auf das Sachurteil auszuwirken.  
 
5.2.7. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie feststellt, dass die Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten nicht per se dazu führen, dass die Zeugenaussagen nicht (mehr) glaubhaft wären. Probleme mit dem Erinnerungsvermögen vermögen aber unter gewissen Umständen die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beeinträchtigen, was sich insbesondere anhand von widersprüchlichen Aussagen oder zentralen Unsicherheiten feststellen lässt. Der Beschwerdeführer hat jedoch selbst dargetan, dass das Kantonsgericht die inkonsistenten Aussagen des Zeugen infolge eines nicht mehr hinreichenden Erinnerungsvermögen in seinem Urteil vom 2. Juni 2020 entsprechend gewürdigt und betreffend einen gewissen Streckenbereich ausgesondert habe. Bei den verbleibenden Aussagen behauptet der Beschwerdeführer keine konkreten Widersprüchlichkeiten oder Unsicherheiten. Er bringt zwar allgemein vor, dass der Zeuge drei sich gegenseitig ausschliessende Versionen von Fahrten zu Protokoll gegeben habe, macht dazu aber keine weiteren Ausführungen. Er zeigt auch nicht auf, dass der Zeuge seine belastenden vor dem Motorradunfall getätigten Aussagen ausdrücklich widerrufen hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Beweisgrundlage des Sachurteils zu erschüttern. Dessen Änderung erscheint nicht als sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich.  
 
5.2.8. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie darauf hinweist, dass der Belastungszeuge fehlende und nicht falsche Erinnerungen geltend mache. Der Zeuge wurde bei der Staatsanwaltschaft und vor dem Kantonsgericht jeweils korrekt belehrt; insbesondere wurde er auf die Bestrafung wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB aufmerksam gemacht und aufgefordert, bei den Antworten zu unterscheiden, was er selbst beobachtet, erlebt oder gesehen habe und was er nur vom Hörensagen wisse. Bei der Befragung vor dem kantonalen Berufungsgericht wurde der Zeuge - nach entsprechender Rechtsbelehrung - wiederholt darauf hingewiesen, dass er nur seine Wahrnehmung schildern müsse, keine Interpretationen vornehmen und sagen dürfe, wenn er etwas nicht mehr wisse. Dem vorinstanzlichen Beschluss lassen sich zahlreiche Antworten des Zeugen bei seinen Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft und dem kantonalen Berufungsgericht entnehmen, bei denen er selbst auf Unsicherheiten und Erinnerungslücken bei seinen Befragungen hingewiesen hat. Der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft darzutun, dass die Aussagen des Zeugen falsch waren. Dies ergibt sich denn auch nicht aus den durch den Beschwerdeführer zahlreich zitierten Aussagen des Zeugen im Revisionsverfahren. Bei der durch ihn vorgebrachten Zeugenaussage: "Nein. [...] Sonst wäre es wahrscheinlich nicht so rausgekommen, [...]" bleibt auch nach der Durchsicht der Beschwerde unklar, auf was sich diese Aussage konkret bezieht. Es ist mit der Vorinstanz im Ergebnis festzuhalten, dass bei den verwerteten Zeugenaussagen keine Anhaltspunkte für falsche Angaben dargetan oder auszumachen sind, welche zu einer Revision des Sachurteils führen müssten.  
 
5.2.9. Aufgrund des Gesagten sind keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO anzunehmen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier